Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Die Bank behält 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag direkt ein — als Abgeltungsteuer ist die Sache damit für Privatanleger meist erledigt. Für GmbH-Gesellschafter gelten Sonderregeln, die bares Geld wert sind.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDie Kapitalertragsteuer wird an der Quelle erhoben: Wer die Erträge auszahlt — Bank, Fondsgesellschaft oder die eigene GmbH — behält die Steuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Für private Anleger wirkt sie als Abgeltungsteuer (§ 32d EStG): Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer auf diese Erträge abgegolten, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Das ist ein Privileg für Gutverdiener — wer 42 % Spitzensteuersatz zahlt, versteuert Kapitalerträge trotzdem nur mit 25 %. Umgekehrt gilt: Liegt der persönliche Satz darunter (etwa im Ruhestand oder in Verlustjahren), lohnt die Günstigerprüfung per Anlage KAP — das Finanzamt rechnet dann mit dem niedrigeren Tarif und erstattet die Differenz.
Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet die Bank automatisch im Verlustverrechnungstopf — aber nur innerhalb desselben Instituts. Wer bei mehreren Banken handelt, braucht Verlustbescheinigungen und die Steuererklärung, um töpfeübergreifend zu verrechnen.
Schüttet Ihre GmbH aus, behält sie Kapitalertragsteuer ein — das Beispiel rechts zeigt die Rechnung für 50.000 Euro Dividende. Doch für Gesellschafter gibt es zwei Alternativen zur Abgeltungsteuer:
Teileinkünfteverfahren (ab 25 % Beteiligung oder 1 % plus maßgebliche Tätigkeit): 40 % der Dividende bleiben steuerfrei, 60 % unterliegen dem persönlichen Satz — dafür sind anteilige Werbungskosten (z. B. Finanzierungszinsen für den Anteilskauf) abziehbar, was bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen ist.
Holding-Struktur: Fließt die Dividende an eine Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % Beteiligung, stellt § 8b KStG sie zu 95 % frei — effektive Belastung rund 1,5 %. Ideal, wenn Gewinne reinvestiert statt privat konsumiert werden sollen.