Der Steuerbescheid ist der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt Ihre Steuer verbindlich festsetzt (§ 155 AO). Er entscheidet, was Sie zahlen oder erstattet bekommen — und er wird bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats reagieren.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarJeder Bescheid folgt demselben Muster: oben die Festsetzung (welche Steuer, welches Jahr, welcher Betrag, Nachzahlung oder Erstattung), darunter die Besteuerungsgrundlagen (wie das Finanzamt gerechnet hat) und am Ende die Erläuterungen samt Rechtsbehelfsbelehrung.
Entscheidend sind zwei unscheinbare Vermerke: „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 AO) bedeutet, dass der gesamte Bescheid offen bleibt — typisch bei Unternehmen, weil später eine Betriebsprüfung folgen kann. „Vorläufig nach § 165 AO“ betrifft dagegen nur einzelne Punkte, meist wegen anhängiger Musterverfahren.
In den Erläuterungen versteckt sich häufig der wichtigste Satz des Bescheids: die Stelle, an der das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist. Wer nur auf den Erstattungsbetrag schaut, übersieht gestrichene Betriebsausgaben oder gekürzte Abschreibungen — und verschenkt die Chance auf Einspruch.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei Postversand gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben (§ 122 AO in der seit 2025 geltenden Fassung); fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Bescheiddatum 10. des Monats → Bekanntgabe am 14. → Einspruch bis zum 14. des Folgemonats.
Nach Fristablauf wird es eng: Der Bescheid ist bestandskräftig. Änderungen sind dann nur noch in engen Ausnahmen möglich — etwa bei neuen Tatsachen (§ 173 AO), offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO) oder solange ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht. Darauf verlassen sollte sich niemand: Wer zweifelt, legt fristwahrend Einspruch ein und begründet später.
Wichtig für Unternehmer: Der Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht. Wer die Nachzahlung nicht leisten will, beantragt zusätzlich Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).