Quellensteuer heißt: Die Steuer wird dort einbehalten, wo das Geld entsteht — vom Auszahlenden, nicht vom Empfänger. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer und die Abzüge bei Auslandszahlungen funktionieren alle nach diesem Prinzip. International entscheidet sie darüber, ob Sie doppelt zahlen — oder gar nicht.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDas Prinzip ist immer gleich: Der Auszahlende behält ein, meldet an und haftet. Beim Gehalt ist das die Lohnsteuer, bei Zinsen und Dividenden die Kapitalertragsteuer — beide sind auf die endgültige Steuer des Empfängers anrechenbar oder gelten sie ab.
Weniger bekannt, aber für Unternehmer relevant: Die Bauabzugsteuer verpflichtet unternehmerische Auftraggeber von Bauleistungen, 15 % der Rechnung einzubehalten — es sei denn, der Handwerker legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Wer ohne Bescheinigung voll auszahlt, haftet für die Steuer. Die Bescheinigung zu prüfen (online beim BZSt möglich) gehört deshalb in jeden Rechnungsworkflow mit Bauleistungen.
Nach § 50a EStG wird bei Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige abgezogen: 15 % bei Lizenzvergütungen und künstlerischen/sportlichen Darbietungen, 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen. Wer Software-Lizenzen, Bildrechte oder Auftritte aus dem Ausland einkauft, sollte vor der Überweisung klären, ob er zum Steuereinbehalt verpflichtet ist — das Finanzamt fragt sonst später beim deutschen Zahler nach, nicht beim ausländischen Empfänger.
Bei ausländischen Dividenden greifen zwei Staaten zu: erst der Quellenstaat, dann Deutschland. Doppelbesteuerungsabkommen deckeln den ausländischen Zugriff meist auf 15 % — genau dieser Anteil wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet, in der Regel automatisch durch die depotführende Bank.
Behält der Quellenstaat mehr ein (die Schweiz etwa 35 %, teils auch Frankreich oder Skandinavien über dem DBA-Satz), ist der überschießende Teil nicht anrechenbar — er muss per Erstattungsantrag im Ausland zurückgeholt werden, mit Ansässigkeitsbescheinigung und je nach Land eigenen Portalen und Fristen. Wer das nicht tut, verschenkt bei größeren Depots jährlich vierstellige Beträge.
Für Kapitalgesellschaften gilt die Gegenrichtung: Ausschüttungen einer deutschen GmbH an ausländische Gesellschafter unterliegen deutscher Kapitalertragsteuer — reduzierbar über DBA oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, aber nur mit Freistellungsbescheinigung des BZSt vor der Ausschüttung. Struktur- und Substanzfragen (§ 50d EStG) machen das zum Beratungsthema, nicht zum Formularthema.