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Teileinkünfteverfahren einfach erklärt.

Das Teileinkünfteverfahren ist die Alternative zur Abgeltungsteuer für unternehmerisch beteiligte GmbH-Gesellschafter: 40 Prozent der Dividende bleiben steuerfrei, 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Steuersatz — und anders als bei den pauschalen 25 Prozent zählen hier auch die Werbungskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei — für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen im Betriebsvermögen oder bei wesentlicher Beteiligung.
  • Auf Antrag statt Abgeltungsteuer wählbar bei mindestens 25 % Beteiligung — oder ab 1 % plus maßgeblichem beruflichem Einfluss (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
  • Großer Unterschied zur Abgeltungsteuer: 60 % der Werbungskosten sind abziehbar — etwa Zinsen für den fremdfinanzierten Anteilskauf.
  • Der Antrag bindet für fünf Jahre und wird mit der Steuererklärung für das erste Jahr gestellt — nachträglich geht nichts.
  • Pflicht statt Wahlrecht: Bei Anteilen im Betriebsvermögen und bei Verkäufen nach § 17 EStG (Beteiligung ≥ 1 %) gilt das Verfahren automatisch.
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01Einordnung

Wann 60 % besser sind als 25 %.

Die Abgeltungsteuer besteuert die volle Dividende mit 25 %; das Teileinkünfteverfahren besteuert 60 % davon mit Ihrem persönlichen Satz. Die Break-even-Rechnung: Erst ab einem Grenzsteuersatz von rund 42 % ist die reine Tarifbelastung gleich (60 % × 42 % ≈ 25 %). Auf dem Papier gewinnt das Verfahren also nur bei niedrigeren Sätzen — in der Praxis kippt die Rechnung durch die Werbungskosten.

Typischer Fall: Sie haben den GmbH-Anteil fremdfinanziert gekauft. Bei der Abgeltungsteuer sind die Zinsen komplett verloren; im Teileinkünfteverfahren mindern 60 % davon Ihre Steuer. Auch bei Verlusten aus der Beteiligung, Bürgschaftsinanspruchnahmen oder nachträglichen Anschaffungskosten eröffnet nur das Verfahren die Verrechnung.

Eine ausführliche Fallrechnung mit Zahlen finden Sie in unserem Beitrag Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen optimieren — hier im Glossar bleibt es beim Prinzip.

02Häufige Fragen

Teileinkünfteverfahren — kurz beantwortet.

Wie stelle ich den Antrag — und wie lange bindet er?
Formlos mit der Einkommensteuererklärung für das erste Jahr, in dem das Verfahren gelten soll — spätestens mit deren erstmaliger Abgabe, eine Nachholung ist ausgeschlossen. Der Antrag wirkt für fünf Veranlagungszeiträume; ein Widerruf beendet ihn endgültig.
Gilt das Verfahren auch beim Verkauf meiner GmbH-Anteile?
Ja — bei Beteiligungen ab 1 % (§ 17 EStG) wird der Veräußerungsgewinn zwingend im Teileinkünfteverfahren besteuert: effektiv rund 27–28 % beim Spitzensteuersatz. Dazu kommt ein Freibetrag von bis zu 9.060 Euro, der ab 36.100 Euro Gewinn abschmilzt.
Was zählt als „berufliche Tätigkeit“ für die 1-%-Variante?
Eine Tätigkeit für die Gesellschaft, durch die Sie maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen können — klassisch die Geschäftsführung. Rein untergeordnete Tätigkeiten genügen nicht; die Finanzverwaltung prüft den Einzelfall.
Lohnt sich das Verfahren für den typischen Gesellschafter-Geschäftsführer?
Häufig dann, wenn Finanzierungszinsen oder Verluste im Spiel sind, der persönliche Steuersatz unter 42 % liegt oder eine Veräußerung ansteht. Ohne Werbungskosten und mit Spitzensteuersatz bleibt die Abgeltungsteuer meist günstiger — das ist eine jährliche Rechenaufgabe, keine Bauchentscheidung.
Was ist der Unterschied zum früheren Halbeinkünfteverfahren?
Das Halbeinkünfteverfahren (50/50) galt bis 2008; seit 2009 sind 60 % steuerpflichtig und 40 % frei. Der Begriff hält sich hartnäckig, die Quote ist aber längst eine andere.

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03Weiterlesen

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