Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen steuerlich optimieren

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Stand: März 2026

Wer als Gesellschafter einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft Gewinne ausschüttet, steht vor einer grundsätzlichen Entscheidung: Abgeltungsteuer pauschal mit 25 Prozent — oder das sogenannte Teileinkünfteverfahren (kurz: TEV). Das Teileinkünfteverfahren ermöglicht es Gesellschaftern, 60 Prozent ihrer Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, während 40 Prozent steuerfrei bleiben. Was simpel klingt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen — in beide Richtungen. Dieser Artikel erklärt, wie das Verfahren funktioniert, für wen es sich lohnt, und worauf bei der Antragstellung geachtet werden sollte.

Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen steuerlich optimieren
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Hintergrund: Warum gibt es das Teileinkünfteverfahren überhaupt?

Das TEV ist kein Zufall, sondern eine bewusste gesetzliche Konstruktion. Das Verfahren trat im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 ab dem Veranlagungszeitraum 2009 an die Stelle des vorherigen Halbeinkünfteverfahrens, welches in Deutschland 2001 das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren abgelöst hatte. Der Grund für diese Regelung liegt in der Systematik der Unternehmensbesteuerung: Eine GmbH zahlt auf ihren Gewinn zunächst Körperschaftsteuer (15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie Gewerbesteuer. Wird der verbleibende Gewinn anschließend an natürliche Personen ausgeschüttet, würde ohne Korrektiv eine erhebliche wirtschaftliche Doppelbelastung entstehen.

Um die systembedingte wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu kompensieren bzw. gänzlich zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung der Anteilseigner Begünstigungen kodifiziert. Bei natürlichen Personen als Anteilseigner findet das Teileinkünfteverfahren bzw. die Abgeltungsteuer Anwendung. Das TEV greift dabei als Korrektiv für Gesellschafter, die stärker in das Unternehmensgeschehen eingebunden sind oder eine bedeutende Beteiligung halten.

Kernaussage: Das Teileinkünfteverfahren setzt an der wirtschaftlichen Doppelbelastung an: Weil der Gewinn auf Gesellschaftsebene bereits besteuert wurde, wird er beim Gesellschafter nur zu 60 Prozent der Einkommensteuer unterworfen.

Die gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 40 EStG und § 32d EStG

Das Teileinkünfteverfahren ist in § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG geregelt. § 3 Nr. 40 EStG sieht eine 40-prozentige Steuerfreistellung für bestimmte Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Körperschaft vor, während § 3c Abs. 2 EStG korrespondierend dazu vorsieht, dass bestimmte Abzüge nur zu 60 Prozent abzugsfähig sind. Für Gesellschafter, die ihre Anteile im Privatvermögen halten und das TEV per Antrag wählen möchten, ist zusätzlich § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG relevant.

Grundsätzlich gilt: Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält — etwa als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft — unterliegt dem TEV bei Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen zwingend, ohne Wahlrecht. Das Teileinkünfteverfahren findet grundsätzlich nur bei laufenden Einkünften im Betriebsvermögen Anwendung. Für laufende Einkünfte im Privatvermögen sind die Regelungen zur Abgeltungsteuer vorrangig.


Wer kann das Teileinkünfteverfahren wählen?

Mandanten stehen häufig vor der Frage, ob sie überhaupt berechtigt sind, das TEV zu beantragen. Die Antwort hängt von der Beteiligungshöhe und der eigenen Rolle im Unternehmen ab. Voraussetzungen für die Anwendung des TEV sind eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder mindestens 1 Prozent bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss im Unternehmen.

Konkret ergeben sich folgende Fallgruppen für Gesellschafter mit Privatvermögensbeteiligung:

  • Beteiligung ab 25 Prozent. Bei Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft ins Privatvermögen muss die Beteiligung mindestens 25 Prozent betragen, um das TEV zu nutzen. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Abgeltungsteuer und TEV.
  • Beteiligung ab 1 Prozent mit beruflicher Tätigkeit. Alternativ reicht eine Beteiligung ab 1 Prozent, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Das trifft typischerweise auf geschäftsführende Gesellschafter zu.
  • Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG. Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre) greift das Teileinkünfteverfahren ebenfalls — hier teils zwingend, teils auf Antrag.
  • Betriebsvermögen. Halten natürliche Personen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, zum Beispiel als Einzelunternehmer oder über eine Personengesellschaft, gilt für Dividenden und Veräußerungsgewinne regelmäßig das Teileinkünfteverfahren.
Teileinkünfteverfahren: Wie GmbH-Gesellschafter ihre Ausschüttungen steuerlich optimieren
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So funktioniert die 60/40-Regel in der Praxis

Kern des Verfahrens ist die sogenannte 60/40-Regel: 60 Prozent der erfassten Einkünfte sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind im Regelfall nur 60 Prozent der damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich abziehbar. Das klingt zunächst wie ein reiner Kompromiss — ist aber je nach Einzelfall ein erheblicher Vorteil gegenüber der Abgeltungsteuer.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Erhält ein GmbH-Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von 100.000 Euro und hat er Finanzierungskosten für den GmbH-Anteil von 10.000 Euro im Jahr, ergibt sich beim TEV folgendes Bild: Steuerpflichtig sind 60.000 Euro (60 Prozent der Ausschüttung), abziehbar sind 6.000 Euro Werbungskosten (60 Prozent der Kosten). Die verbleibenden 54.000 Euro werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Bei einem Steuersatz unter 42 Prozent kann das günstiger ausfallen als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf den vollen Betrag — vor allem dann, wenn erhebliche Werbungskosten entstanden sind.

Wichtiger Hinweis: Anders als bei der Abgeltungsteuer entfällt beim Teileinkünfteverfahren die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag zu nutzen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende sowie 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Diese Beträge gelten nach aktuellem Stand unverändert auch für das Steuerjahr 2026. Beim TEV greift dieser Pauschbetrag nicht.

Wann lohnt sich das TEV — und wann nicht?

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass das TEV vor allem in zwei Konstellationen vorteilhaft ist:

  • Hohe Werbungskosten. Bei hohen Werbungskosten oder einem niedrigeren persönlichen Steuersatz kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhafter sein. Wer seinen GmbH-Anteil fremdfinanziert hat und jährlich erhebliche Zinsen zahlt, profitiert vom anteiligen Werbungskostenabzug besonders.
  • Persönlicher Steuersatz deutlich unter 42 Prozent. Je niedriger der Steuersatz und je höher die Schuldzinsen für einen fremdfinanzierten GmbH-Anteil ausfallen, desto größer ist der Steuervorteil des Teileinkünfteverfahrens bei einer Gewinnausschüttung.

Umgekehrt kann die Abgeltungsteuer günstiger sein: Bei niedrigeren Ausschüttungsbeträgen kann die Abgeltungsteuer wegen der Gewährung des Sparerfreibetrages günstiger sein als die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Sind dem Gesellschafter keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen entstanden, kann die Anwendung der Abgeltungsteuer bei niedrigen Ausschüttungsbeträgen günstiger sein. Eine pauschale Empfehlung lässt sich hier nicht geben — eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist unbedingt empfehlenswert.


Antragstellung: Wie und wann muss das TEV beantragt werden?

Das Teileinkünfteverfahren ist kein Automatismus — zumindest nicht für Gesellschafter mit Privatvermögensbeteiligung. Um das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, muss beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Das geht, indem eine Steuererklärung abgegeben und in der Anlage KAP das Teileinkünfteverfahren beantragt wird. Ohne diesen Antrag wird automatisch die Abgeltungsteuer angewendet.

Der Antrag für das Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Abgabe der erstmaligen Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wobei es auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Jahr ankommt. Eine nachträgliche Antragstellung ist in der Regel nicht möglich.

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Bindungswirkung und Widerruf: Fünf Jahre Planungshorizont

Ein wichtiger Aspekt, den viele Gesellschafter unterschätzen: Der TEV-Antrag bindet für mehrere Jahre. Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss spätestens mit der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden und gilt für insgesamt fünf Jahre. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Noch gravierender ist die Konsequenz eines Widerrufs: Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig, es sei denn die Frist von fünf Jahren war bereits abgelaufen. Es ist also nicht möglich, von Jahr zu Jahr zwischen beiden Methoden zu wechseln.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. VIII R 37/23) eine wichtige Klarstellung getroffen: Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren nur im ersten Jahr der Antragstellung vorliegen müssen. Gesellschafter, die die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragt haben, erhalten damit die Möglichkeit, flexibel mit den Anteilen in den Jahren nach der Antragstellung umzugehen. Der BFH entschied, dass die Schuldzinsen auch für die verbleibenden drei Jahre des Antragszeitraums weiterhin anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden können, obwohl die Antragsvoraussetzungen in diesen Jahren nicht mehr bestehen.

Tipp: Wer seinen GmbH-Anteil fremdfinanziert und das TEV beantragt hat, sollte auch nach einer späteren Anteilsveräußerung prüfen, ob noch Zinsen aus dem Finanzierungsdarlehen anfallen — diese können im Antragszeitraum weiterhin anteilig abgezogen werden. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier besonders empfehlenswert.

TEV bei Personengesellschaften und Sonderkonstellationen

Hält eine Personengesellschaft — etwa eine GbR oder KG — Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gelten besondere Regeln. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften durch eine Personengesellschaft gehalten, erfolgt die Zurechnung der Einkünfte transparent auf Ebene der Gesellschafter. Das Teileinkünfteverfahren wird dann auf der Ebene der natürlichen Personen als Mitunternehmer angewendet. Jeder Gesellschafter unterliegt also dem TEV entsprechend seinem Anteil — unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen persönlich erfüllt.

Bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner — also etwa in einer Holdingstruktur — greift das Teileinkünfteverfahren nicht. Stattdessen gilt § 8b KStG, der Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften weitgehend von der Körperschaftsteuer freistellt. Das ist ein wesentlicher Grund, warum Holding-Strukturen steuerlich attraktiv sein können. Eine Prüfung der optimalen Strukturierung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Kernaussage: Das Teileinkünfteverfahren gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften als Anteilseigner. Kapitalgesellschaften als Anteilseigner unterliegen stattdessen § 8b KStG — einer eigenen Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Gesellschaftsebene.


Häufige Fehler und praktische Hinweise

  • Antrag vergessen. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss zwingend zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung in Anlage KAP beantragt werden. Ohne rechtzeitigen Antrag kommt automatisch die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Nachträgliche Korrekturen sind in der Regel nicht möglich.
  • Widerruf ohne Kalkulation. Wenn der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren widerrufen wird, kann diese Besteuerungsart nicht erneut gewählt werden. Nach einem Widerruf ist das Teileinkünfteverfahren für diese Beteiligung nicht mehr anwendbar. Der Widerruf sollte daher sorgfältig abgewogen werden.
  • Sparerpauschbetrag übersehen. Wer das TEV beantragt, verliert den Anspruch auf den Sparerpauschbetrag für diese Einkünfte. Bei kleineren Ausschüttungen ohne nennenswerte Werbungskosten kann die Abgeltungsteuer inklusive Pauschbetrag günstiger sein.
  • Ausschüttungszeitpunkt nicht beachten. Wenn der Gesellschafter die Ausschüttung nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens versteuert, unterliegt die Gewinnausschüttung dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters. Dieser kann von Jahr zu Jahr erheblich schwanken, sodass auf den Zuflusszeitpunkt sehr genau zu achten ist.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger als die Abgeltungsteuer?

Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich vor allem dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz deutlich unter 42 Prozent liegt und gleichzeitig erhebliche Werbungskosten — etwa Schuldzinsen für einen fremdfinanzierten GmbH-Anteil — entstanden sind. Wer dagegen nur geringe Ausschüttungen erhält und keine nennenswerten Kosten hat, fährt mit der Abgeltungsteuer inklusive Sparerpauschbetrag oft besser. Eine genaue Vergleichsrechnung für den Einzelfall ist unerlässlich.

Welche Fristen gelten für den Antrag auf das Teileinkünfteverfahren?

Der Antrag muss spätestens zusammen mit der erstmaligen Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden — in der Anlage KAP. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Eine nachträgliche Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird kein Antrag gestellt, kommt automatisch die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Der Antrag gilt dann für insgesamt fünf Veranlagungszeiträume.

Was passiert, wenn ich das Teileinkünfteverfahren widerrufe?

Nach einem Widerruf des TEV-Antrags ist eine erneute Option für dieselbe Beteiligung dauerhaft ausgeschlossen — es sei denn, die Fünfjahresfrist ist bereits vollständig abgelaufen. Ein Wechsel zwischen TEV und Abgeltungsteuer von Jahr zu Jahr ist damit nicht möglich. Diese Bindungswirkung sollte vor der Antragstellung sorgfältig bedacht werden.

Gilt das Teileinkünfteverfahren auch nach dem Verkauf meiner GmbH-Anteile?

Nach einem BFH-Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. VIII R 37/23) können die Voraussetzungen des TEV-Antrags nur im Jahr der erstmaligen Antragstellung vorliegen müssen. Wer den Antrag gestellt hat und danach seine Anteile verkauft, kann nachträgliche Aufwendungen — etwa weiterhin anfallende Finanzierungszinsen — für die verbleibenden Jahre des Antragszeitraums noch anteilig als Werbungskosten geltend machen. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist hier besonders ratsam.

Kann jeder GmbH-Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren beantragen?

Nein. Für Gesellschafter mit Privatvermögensbeteiligung setzt das TEV entweder eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent voraus oder eine Beteiligung ab 1 Prozent bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft. Wer diese Schwellen nicht erreicht, unterliegt zwingend der Abgeltungsteuer. Im Betriebsvermögen gilt das TEV hingegen automatisch.

Welcher häufige Fehler entsteht beim Teileinkünfteverfahren in der Praxis?

Ein besonders verbreiteter Fehler ist das Versäumen der Antragsfrist. Da der Antrag zwingend zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss, scheidet eine nachträgliche Korrektur in der Regel aus. Wer die Frist verpasst, wird automatisch nach der Abgeltungsteuer veranlagt — auch wenn das TEV im konkreten Fall deutlich günstiger gewesen wäre. Hinzu kommt, dass ein vorschneller Widerruf den dauerhaften Verlust der TEV-Option bedeutet.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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