Unternehmensregister: Was es ist, was drin steht und was Unternehmer wissen müssen

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram
Bild: Künstlich generiert

Stand: April 2026

Wer ein Unternehmen führt, kommt an öffentlichen Registern nicht vorbei. Eines davon ist das Unternehmensregister — eine Plattform, die viele Geschäftsführer zwar dem Namen nach kennen, deren Bedeutung und Funktionsweise aber häufig unklar bleibt. Dabei hat dieses Register direkte Auswirkungen auf Ihren Geschäftsalltag: von der Pflicht zur Veröffentlichung Ihrer Jahresabschlüsse bis hin zur Möglichkeit, potenzielle Geschäftspartner vor einer Zusammenarbeit zu prüfen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was das Unternehmensregister leistet, welche Pflichten es mit sich bringt und wie Sie teure Fehler vermeiden.

Unternehmensregister: Was es ist, was drin steht und was Unternehmer wissen müssen
Bild: Künstlich generiert

Wozu dient das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister ist eine zentrale digitale Auskunftsstelle, die seit 2007 im Auftrag des Bundes betrieben wird und unter www.unternehmensregister.de erreichbar ist. Es bündelt Informationen aus verschiedenen Quellen an einem einzigen Ort: Daten aus dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Partnerschaftsregister und seit 2024 auch aus dem neuen Gesellschaftsregister fliessen dort zusammen.

Rechtliche Grundlage ist SS 8b des Handelsgesetzbuchs (HGB), eingeführt durch das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister). Der Gesetzgeber wollte damit einen einheitlichen Zugangskanal schaffen, der die zuvor über verschiedene Amtsgerichte und Stellen verteilten Unternehmensdaten zusammenführt.

Ein wichtiges Detail, das viele Unternehmer nicht kennen: Das Unternehmensregister ist technisch gesehen kein eigenständiges Register. Es führt keine eigenen Eintragungen vor und erzeugt keine Rechtswirkungen. Stattdessen funktioniert es als Sammelportal, das Daten aus den eigentlichen Registern bezieht und öffentlich zugänglich macht. Die Originaldaten verbleiben bei den zuständigen Registergerichten.

Merke: Das Unternehmensregister ist ein Informationsportal, kein Rechtsregister. Rechtsverbindliche Wirkung haben nur die Eintragungen in den Originalregistern — insbesondere im Handelsregister. Das Unternehmensregister entfaltet für sich genommen weder positive noch negative Publizität.

Welche Informationen finden Sie dort?

Das Spektrum der verfügbaren Daten ist breiter, als die meisten vermuten. Folgende Informationskategorien stehen zur Verfügung:

  • Registerauszüge. Aktuelle und historische Auszüge aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister. Darin enthalten sind unter anderem der Firmenname, der Sitz der Gesellschaft, die Namen der Geschäftsführer oder Vorstände, das Stammkapital sowie die Vertretungsregelungen.
  • Rechnungslegungsunterlagen. Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse im Unternehmensregister veröffentlichen. Dazu gehören je nach Unternehmensgröße Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
  • Insolvenzbekanntmachungen. Eröffnungen, Aufhebungen und sonstige Verfahrensänderungen bei Insolvenzverfahren werden automatisch eingepflegt und sind zeitnah abrufbar.
  • Kapitalmarktinformationen. Börsennotierte Unternehmen veröffentlichen dort unter anderem Ad-hoc-Mitteilungen, Directors-Dealings-Meldungen und Stimmrechtsveränderungen.
  • Gesellschaftsregisterdaten. Seit Januar 2024 sind auch Eintragungen eingetragener Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) über das Unternehmensregister einsehbar.

Handelsregister und Unternehmensregister: Zwei verschiedene Dinge

Die Verwechslung beider Register gehört zu den häufigsten Missverständnissen im Unternehmensrecht. Der Unterschied ist jedoch fundamental und hat praktische Konsequenzen.

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt und hat konstitutive Wirkung. Das bedeutet: Eine GmbH entsteht als juristische Person erst durch die Eintragung ins Handelsregister. Wer sich im Rechtsverkehr auf die Angaben im Handelsregister verlässt, geniesst öffentlichen Glauben — selbst wenn die Angaben fehlerhaft sein sollten (sogenannte positive Publizität nach SS 15 HGB).

Das Unternehmensregister bietet diesen Vertrauensschutz nicht. Es stellt lediglich Informationen bereit, die anderswo originär erfasst wurden. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Geschäftspartner-Prüfung oder einer Unternehmensübernahme Daten recherchieren, reicht der Blick ins Unternehmensregister für eine erste Orientierung. Für rechtsverbindliche Feststellungen sollten Sie jedoch immer den Handelsregisterauszug beim zuständigen Amtsgericht anfordern oder über das Handelsregisterportal direkt abrufen.

Unternehmensregister: Was es ist, was drin steht und was Unternehmer wissen müssen
Bild: Künstlich generiert

Offenlegungspflichten: Wen betrifft es und was muss eingereicht werden?

Die Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen trifft nicht alle Unternehmen gleichermassen. Sie ist an die Rechtsform und die Unternehmensgröße gekoppelt.

Welche Unternehmen sind offenlegungspflichtig?

Zur Offenlegung verpflichtet sind alle Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Gleiches gilt für bestimmte Personenhandelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist — das betrifft insbesondere die GmbH & Co. KG. Auch eingetragene Genossenschaften fallen unter diese Pflicht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen mindestens eine natürliche Person persönlich haftet, sind grundsätzlich von der Offenlegungspflicht befreit.

Der Sinn hinter dieser Regelung: Die Offenlegung bildet ein Gegengewicht zur Haftungsbeschränkung. Wer als Gesellschafter nur mit seiner Einlage haftet, muss im Gegenzug Transparenz über die finanzielle Lage des Unternehmens schaffen — damit Gläubiger, Lieferanten und Geschäftspartner das Risiko einschätzen können.

Umfang der einzureichenden Unterlagen

Was genau eingereicht werden muss, hängt von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft ab:

  • Kleinstkapitalgesellschaften (Bilanzsumme bis 450.000 Euro, Umsatzerlöse bis 900.000 Euro, bis 10 Mitarbeiter) erfüllen ihre Pflicht durch blosse Hinterlegung der Bilanz. Diese hinterlegten Bilanzen sind nicht öffentlich einsehbar, sondern nur auf Antrag und gegen eine geringe Gebühr von 1,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrufbar.
  • Kleine Kapitalgesellschaften (Bilanzsumme bis 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse bis 15.000.000 Euro, bis 50 Mitarbeiter) müssen eine verkürzte Bilanz mit Anhang veröffentlichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht erforderlich.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss einreichen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

Verfahrensänderung seit 2022: Durch das DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) hat sich der Einreichungsweg geändert. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, müssen Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr beim Bundesanzeiger eingereicht werden, sondern direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Die technische Einreichung erfolgt über die Publikations-Plattform des Unternehmensregisters.

Fristen und Sanktionen bei Verstößen

Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (SS 325 HGB). Für ein Geschäftsjahr mit Stichtag 31. Dezember 2025 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2026. Für 2026 entsprechend bis zum 31. Dezember 2027.

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung dieser Fristen von Amts wegen. Bei Fristversäumnis läuft folgendes Verfahren ab: Zunächst erhält das Unternehmen eine Androhung mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Wird auch diese nicht eingehalten, setzt das Amt ein Ordnungsgeld fest. Die Spanne reicht von 2.500 bis 25.000 Euro — und dieses Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden, solange die Pflicht nicht erfüllt wird. Wichtig: Die Zahlung des Ordnungsgelds befreit nicht von der Einreichungspflicht. Beides läuft parallel.

Ein häufiger Praxisfehler: Die erstmalige Einreichung über die elektronische Plattform erfordert eine Identitätsprüfung, die einige Wochen dauern kann. Wer dies erst kurz vor Fristablauf beantragt, gerät unnötig unter Zeitdruck.

Unternehmensregister: Was es ist, was drin steht und was Unternehmer wissen müssen
Bild: Künstlich generiert

Das Gesellschaftsregister: Was sich seit 2024 für die GbR geändert hat

Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde ein neues Register eingeführt: das Gesellschaftsregister. Darin können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen und erhalten dann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).

Die Eintragung ist formell freiwillig. In der Praxis besteht jedoch ein faktischer Zwang für alle GbRs, die bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen wollen: Wer als GbR eine Immobilie kaufen, einen GmbH-Anteil erwerben oder eine Marke beim Patentamt anmelden möchte, muss vorher im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Ohne diese Eintragung verweigern Grundbuchamt und Handelsregister die Mitwirkung.

Für bestehende GbRs, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurden, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Sobald jedoch eine Änderung in den Gesellschaftsverhältnissen — etwa ein Gesellschafterwechsel — in einem anderen Register eingetragen werden soll, muss die GbR zuvor im Gesellschaftsregister erfasst sein. Mit der Eintragung entstehen zudem Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister.


Kosten: Was nichts kostet und wofür Sie zahlen müssen

Die gute Nachricht: Die meisten Recherchen im Unternehmensregister sind kostenlos. Seit dem 1. August 2022 können Sie Handelsregisterauszüge, veröffentlichte Jahresabschlüsse und allgemeine Unternehmensdaten gebührenfrei abrufen.

Kostenpflichtig sind lediglich zwei Bereiche: Die Einsicht in hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften kostet 1,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Beglaubigungen von Jahresabschlüssen werden mit 0,50 Euro pro angefangene Seite berechnet, mindestens jedoch 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Wenn Sie als Unternehmen selbst Rechnungslegungsunterlagen einreichen, fallen Gebühren an, deren Höhe vom Dokumentenumfang und der Art der Übermittlung abhängt. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Unternehmensregisterverordnung (URV) und dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG). Für die Einreichung ist eine einmalige Registrierung auf der Publikations-Plattform erforderlich.

Betrugsmaschen rund um das Unternehmensregister

Ein Thema, das in der Praxis ärgerlich häufig vorkommt: Kurz nach einer Handelsregistereintragung erhalten viele Unternehmen postalische Schreiben, die den Eindruck einer behördlichen Zahlungsaufforderung erwecken. Absender sind private Firmen, die eine Eintragung in angebliche Branchenverzeichnisse oder Gewerbedatenbanken anbieten — gegen Gebühr. Diese Schreiben haben nichts mit dem Unternehmensregister zu tun.

Gleiches gilt für E-Mails, die angeblich von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Justizportal stammen und Zahlungen für Abrufe im System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) verlangen. Dabei handelt es sich um Betrug. Der Bundesanzeiger Verlag warnt ausdrücklich vor solchen Angeboten. Im Zweifel: Prüfen Sie die Absenderadresse genau und leisten Sie keine Zahlung, ohne den Vorgang mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen zu haben.


Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss im Unternehmensregister eingereicht werden?

Die gesetzliche Frist beträgt zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember endet, läuft die Frist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Für das Geschäftsjahr 2025 ist der Stichtag somit der 31. Dezember 2026. Wird die Frist versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz mit Bussgeldern zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Stimmen Sie den Zeitplan für den Jahresabschluss frühzeitig mit Ihrem Steuerberater ab.

Was unterscheidet das Unternehmensregister vom Handelsregister?

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und hat konstitutive Wirkung: Eine GmbH existiert erst durch die dortige Eintragung. Zudem geniesst es öffentlichen Glauben — wer auf die Angaben vertraut, ist rechtlich geschützt. Das Unternehmensregister hingegen ist ein reines Informationsportal, das Daten aus verschiedenen Registern zusammenführt. Es entfaltet keinen Vertrauensschutz und keine eigene Rechtswirkung. Für rechtsverbindliche Informationen ist immer das Handelsregister die massgebliche Quelle.

Welche typischen Fehler machen Unternehmen bei der Offenlegung?

Drei Fehler begegnen uns besonders häufig: Erstens wird die Unterscheidung zwischen Offenlegung und Hinterlegung nicht beachtet — Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nur die Bilanz, während größere Unternehmen vollständig offenlegen müssen. Zweitens wird die erstmalige Identitätsprüfung für die elektronische Einreichung zu spät beantragt, was zu unnötigem Zeitdruck führt. Drittens reichen manche Unternehmen den Abschluss im falschen Format ein oder übersehen, dass seit 2022 die Einreichung direkt beim Unternehmensregister erfolgen muss, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Muss eine GbR sich im Unternehmensregister eintragen lassen?

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister (das über das Unternehmensregister zugänglich ist) ist grundsätzlich freiwillig. Ein praktischer Zwang entsteht jedoch, sobald die GbR Grundstücke erwerben, GmbH-Anteile halten oder andere registerpflichtige Rechtsgeschäfte vornehmen will. Ohne vorherige Eintragung als eGbR verweigern die zuständigen Ämter die Mitwirkung. Bereits bestehende GbRs müssen sich spätestens dann eintragen, wenn Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen in anderen Registern nachvollzogen werden sollen.

Sind Abfragen im Unternehmensregister kostenpflichtig?

Die überwiegende Mehrheit der Abfragen ist seit August 2022 gebührenfrei: Handelsregisterauszüge, veröffentlichte Jahresabschlüsse und allgemeine Unternehmensdaten können ohne Kosten eingesehen werden. Lediglich hinterlegte Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften kosten 1,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Dokument. Beglaubigungen werden mit mindestens 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

Was passiert, wenn ein Unternehmen dauerhaft nicht offenlegt?

Das Bundesamt für Justiz verhängt in einem stufenweisen Verfahren Ordnungsgelder. Nach Ablauf der Nachfrist wird ein erstes Ordnungsgeld festgesetzt, das zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegen kann. Dieses Ordnungsgeld kann so oft wiederholt werden, bis die Unterlagen tatsächlich eingereicht sind. Die Zahlung des Ordnungsgelds selbst befreit nicht von der Einreichungspflicht — beide Verpflichtungen bestehen nebeneinander. Bei fortgesetzter Untätigkeit summieren sich die Ordnungsgelder schnell auf fünfstellige Beträge.


Stand: April 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung – Augustaanlage 33, 68165 Mannheim

Share

X
Facebook
LinkedIn
Pinterest
WhatsApp
Telegram