Stand: März 2026
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Güterstand nach § 1363 BGB. Trotzdem wissen viele Paare wenig darüber – bis die Ehe endet, ob durch Scheidung oder Tod. Dann stellt sich heraus, wie weitreichend die Folgen sind: rechtlich, finanziell und steuerlich. Dieser Artikel erklärt, was die Zugewinngemeinschaft tatsächlich bedeutet, wie der Zugewinnausgleich funktioniert und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sie bietet.

Was die Zugewinngemeinschaft wirklich bedeutet
Der Name klingt nach gemeinsamem Vermögen – das ist aber ein weit verbreitetes Missverständnis. Anders als es die Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft” vermuten lässt, handelt es sich bei dieser nicht um eine Vermögensgemeinschaft der Ehepartner. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Die Eheschließung führt nicht zu einer Veränderung des Vermögens. Vielmehr behält jeder Ehepartner das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen.
Das hat praktische Konsequenzen. Bringt jemand ein Haus oder ein Unternehmen in die Ehe ein, bleibt es sein Eigentum. Somit wird auch ein Partner nicht für Schulden haftbar, die ein anderer Partner während der Ehezeit erwirbt. Das ist ein klarer Unterschied zur Gütergemeinschaft, bei der die Vermögensmassen beider Partner tatsächlich zusammenwachsen.
Dennoch gibt es eine wichtige Einschränkung: Auch wenn die Vermögen der Partner einer Zugewinngemeinschaft nicht zur gemeinschaftlichen Vermögensmasse werden, dürfen die Gatten über ihr Gesamtvermögen nicht ohne Zustimmung ihres Partners verfügen und damit eine Verpflichtung eingehen (§ 1365 BGB). Das soll verhindern, dass ein Ehegatte das gemeinsame wirtschaftliche Fundament der Familie allein aushöhlt.
Kernaussage: Die Zugewinngemeinschaft schützt das Privatvermögen jedes Partners während der Ehe – und sorgt beim Ende der Ehe für einen fairen Ausgleich des während der Ehezeit entstandenen Vermögenszuwachses.
Die drei Güterstände im Überblick
Das deutsche Familienrecht kennt drei Güterstände, zwischen denen Ehepaare wählen können:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall). Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbst. Beim Ende der Ehe wird der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Steuerlich bietet dieser Güterstand erhebliche Vorteile.
- Gütertrennung. Kein Ausgleich beim Scheitern der Ehe. Steuerrechtlicher Nachteil der Gütertrennung: Im Falle des Todes eines Ehegatten bleibt der Zugewinn nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Ehepaare, die Gütertrennung vereinbaren, verlieren damit einen erheblichen Steuervorteil.
- Gütergemeinschaft. Die Vermögen der Partner verschmelzen zu einem gemeinsamen Vermögenstopf. Diese Variante ist in der Praxis selten gewählt und birgt eigene rechtliche Komplexitäten.
Wer den gesetzlichen Güterstand abändern möchte, benötigt einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Eine Prüfung im Einzelfall, welcher Güterstand zur jeweiligen Lebenssituation passt, ist empfehlenswert – insbesondere bei Unternehmern, deren Vermögen sich stark auf eine Person konzentriert.
Der Zugewinnausgleich: Berechnung und Ablauf
Der Zugewinnausgleich (also der finanzielle Ausgleich zwischen den Partnern am Ende der Zugewinngemeinschaft) wird fällig, sobald die Ehe endet. Eine Beendigung der Zugewinngemeinschaft tritt in der Regel mit dem Tod, durch notariellen Ehevertrag oder durch Scheidung ein.
Anfangsvermögen und Endvermögen
Die Berechnung folgt einem klaren Prinzip: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen bei Beendigung einer Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört.
Beim Scheidungsverfahren ist der maßgebliche Stichtag nicht etwa der Tag des Urteils. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags nach Abzug der Verbindlichkeiten nennt man das Endvermögen. Dieser Unterschied ist bedeutsam: Wer nach Zustellung des Scheidungsantrags noch Vermögen aufbaut, profitiert davon allein.
Schulden werden in die Rechnung einbezogen. Ebenso gilt: Der Zugewinn beschreibt den Vermögenszuwachs, den ein Ehepartner während der Ehezeit erzielt hat. Entscheidend ist nicht das Einkommen, sondern das Vermögen. Wer mehr verdient, muss nicht automatisch etwas abgeben. Nur wenn das Einkommen zu einem höheren Vermögensstand führt – etwa durch Sparen, Investitionen oder Immobilienkauf – entsteht Zugewinn.

Wie der Ausgleich berechnet wird
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses jeweils dem anderen Ehegatten als Ausgleich zu. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Partner A hat während der Ehe einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt, Partner B einen Zugewinn von 60.000 Euro. Die Differenz beträgt 140.000 Euro. Partner B hat Anspruch auf 70.000 Euro Zugewinnausgleich.
Wichtig zu wissen: Der Zugewinnausgleich muss beantragt werden, sonst findet er nicht statt. Er entsteht nicht automatisch.
Was nicht zum Zugewinn zählt
Erbschaften und Schenkungen nehmen eine Sonderrolle ein. Eine während der Ehezeit erhaltene Erbschaft zählt zum privilegierten Erwerb und wird zum Anfangsvermögen des Begünstigten hinzugerechnet. Regelmäßig fällt in den Zugewinn kein erhaltenes Erbe. Das schützt geerbtes Familienvermögen: Es muss nicht mit dem Partner geteilt werden.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Wertzuwächse einer geerbten Sache hingegen können beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden. Wer also ein Grundstück erbt und dieses während der Ehe stark an Wert gewinnt, muss den Wertzuwachs beim Zugewinnausgleich berücksichtigen. Eine individuelle Prüfung mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt empfiehlt sich hier.
Wichtiger Hinweis: Der Zugewinnausgleich unterliegt weder der Erbschaftsteuer noch der Schenkungsteuer. Diese Steuerfreiheit ist einer der zentralen Vorteile der Zugewinngemeinschaft gegenüber anderen Güterständen.
Zugewinngemeinschaft und Erbrecht: Was beim Tod eines Partners gilt
Verstirbt ein Ehepartner, gelten besondere Regeln. Endet die Ehe durch Tod, kommt es nicht darauf an, ob die Eheleute überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet haben. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Das ist der sogenannte pauschale Zugewinnausgleich im Todesfall.
Der überlebende Partner hat aber auch eine zweite Option: Der Ausgleichsberechtigte lässt den realen Zugewinnausgleich ermitteln. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten erhoben, die Differenz ergibt den Zugewinn. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchgerechnet werden.
Das Entscheidende aus steuerlicher Sicht: Der bei Zugewinngemeinschaft zusätzlich zum Erbe geltend gemachte Zugewinnausgleich fällt nicht unter die Erbschaftsteuer, sondern ist davon abgetrennt zu betrachten. Er beeinflusst damit auch nicht die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftsteuer.
Für Ehepartner gilt nach § 16 ErbStG ein persönlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro. Zusätzlich gewährt § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der allerdings um Ansprüche wie die Witwenrente gekürzt wird. Der Zugewinnausgleich wirkt dabei wie ein zusätzlicher Freibetrag, der oberhalb dieser Grenzen ansetzt.
Weiterlesen: Wie Erbschaftsteuer-Freibeträge für Kinder und weitere Verwandte gestaffelt sind, erfahren Sie in unserem Artikel zur Erbschaftsteuer und ihren Freibeträgen.

Steuerliche Gestaltung: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Nicht jedes Ehepaar kommt mit dem gesetzlichen Güterstand in seiner Standardform aus. Vor allem bei Unternehmern, bei denen sich das Vermögen stark auf eine Person konzentriert, lohnt sich ein Blick auf die Gestaltungsmöglichkeiten.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Wer den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall einer etwaigen Scheidung anstrebt, sollte in einem notariellen Ehevertrag an Stelle der Gütertrennung eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung vereinbaren. Das Prinzip: Im Scheidungsfall kein Ausgleich – aber im Todesfall bleibt der steuerliche Vorteil der Zugewinngemeinschaft erhalten.
Diese Gestaltung ist besonders bei Unternehmern beliebt, die eine Scheidung nicht zu einem Liquiditätsproblem für das Unternehmen werden lassen möchten, aber dennoch die Erbschaftsteuervorteile nutzen wollen.
Die Güterstandsschaukel
Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Realisiert wird dies mit der sogenannten Güterstandsschaukel, bei der die Eheleute von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und gegebenenfalls wieder zurückwechseln. Durch diesen Wechsel wird der Zugewinnausgleich ausgelöst – und dieser Ausgleich ist vollständig steuerfrei.
Die Zugewinnausgleichsforderung, die durch die vertragliche Änderung des Güterstands entsteht, ist nämlich steuerfrei, da sie weder als Erbschaft noch als Schenkung angesehen wird. Das ermöglicht es, erhebliche Vermögenswerte zwischen den Partnern zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt – auch wenn der reguläre Freibetrag von 500.000 Euro bereits ausgeschöpft ist.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Az. IX R 4/23) bestätigt, dass die Güterstandsschaukel grundsätzlich steuerlich und zivilrechtlich zulässig ist. Allerdings gilt: Der Wechsel zur Gütertrennung, die notarielle Beurkundung des Ehevertrages und der Rückwechsel zur Zugewinngemeinschaft sollten nicht in einer einzigen notariellen Urkunde erfolgen, es sollte vielmehr eine gewisse Zeitspanne zwischen den Wechseln liegen, damit das Finanzamt den Wechsel nicht als Gestaltungsmissbrauch sieht.
Weitere Voraussetzung: Die Zugewinnausgleichsforderung muss auch tatsächlich beglichen werden. Wird statt Geld ein Sachvermögen übertragen – etwa eine Immobilie oder GmbH-Anteile – können ertragsteuerliche Folgen entstehen, die sorgfältig geprüft werden müssen.
Kernaussage: Die Güterstandsschaukel ist ein anerkanntes, aber komplexes Instrument der Vermögensnachfolgeplanung. Eine fehlerhafte Umsetzung kann die erhofften Steuervorteile zunichtemachen oder sogar steuerliche Risiken auslösen. Eine professionelle Begleitung durch Steuerberater und Notar ist unerlässlich.
Häufige Irrtümer und Fallstricke in der Praxis
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Mandanten häufig vor denselben Fragen und Missverständnissen stehen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- „Die Zugewinngemeinschaft macht alles zur Gemeinschaftssache.” Das stimmt nicht. Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Nur der Zuwachs wird beim Ende der Ehe ausgeglichen.
- „Wer mehr verdient, muss mehr abgeben.” Falsch. Maßgeblich ist nicht das Einkommen, sondern der tatsächliche Vermögenszuwachs. Wer viel verdient, aber wenig anspart, erzielt keinen hohen Zugewinn.
- „Das geerbte Vermögen meines Partners gehört uns beiden.” Nein. Wird ein Ehepartner in der Ehe Erbe, gehört ihm die Erbschaft allein. Der andere ist daran nicht beteiligt und hat insoweit auch keine Ansprüche an dem Erbe.
- „Bei Gütertrennung zahlen wir weniger Erbschaftsteuer.” Oft ein Trugschluss. Ehepaare, die bereits Gütertrennung vereinbart haben, sollten sich mit zunehmendem Alter überlegen, ob sie in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren, um die später anfallende Erbschaftsteuer zu reduzieren.
- „Der Zugewinnausgleich passiert automatisch.” Falsch. Er muss aktiv geltend gemacht werden – und es gelten Verjährungsfristen. Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.
Tipp: Wer in der Ehe ein Erbe erhält, sollte die zugehörigen Dokumente sorgfältig aufbewahren. Im Streitfall trägt derjenige, der behauptet, einen bestimmten Betrag geerbt zu haben, auch die Beweislast dafür.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch, wenn ich heirate?
Wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Wer also heiratet, ohne sich um einen Ehevertrag zu kümmern, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Ein anderer Güterstand muss ausdrücklich und notariell vereinbart werden.
Wie wird der Zugewinnausgleich bei Scheidung berechnet?
Für jeden Ehepartner wird das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) dem Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags) gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den jeweiligen Zugewinn. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann sodann 50 % der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich von seinem Ex-Partner verlangen. Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe empfangen wurden, zählen dabei zum Anfangsvermögen und erhöhen den Zugewinn nicht.
Welche Fristen muss ich beim Zugewinnausgleich beachten?
Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Güterstands – also beispielsweise mit Rechtskraft der Scheidung. Wer die Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung ist daher empfehlenswert.
Welcher häufige Fehler passiert bei der Güterstandsschaukel?
Ein verbreiteter Fehler ist die Übertragung von Sachwerten statt Geldbeträgen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Bei der Übertragung von Sachwerten (z.B. Immobilien, Firmenanteilen) durch Zugewinnausgleich können ertragssteuerliche Folgen entstehen, wenn steuerverstricktes Vermögen im Spiel ist. Ein weiterer Fehler ist die fehlende zeitliche Trennung zwischen den Güterstandswechseln, was das Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch werten kann. Eine sorgfältige notarielle und steuerliche Begleitung ist zwingend notwendig.
Ist der Zugewinnausgleich bei Tod des Ehepartners steuerpflichtig?
Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, da ihn die Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet haben und damit keine Bereicherung vorliegt. Das gilt sowohl für den echten Zugewinnausgleich als auch für den fiktiven Ausgleich, der im Erbfall erbschaftsteuerlich geltend gemacht werden kann. Dieser Betrag wirkt im Ergebnis wie ein zusätzlicher Freibetrag und kann die Erbschaftsteuerbelastung erheblich senken.
Was passiert, wenn mein Ehepartner während der Ehe erbt?
Erbt einer der Ehegatten während der Ehe, gehört die Erbschaft zum Privatvermögen und wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das bedeutet: Die Erbschaft selbst löst keinen Zugewinnausgleich aus. Wertsteigerungen des geerbten Vermögens, die während der Ehe entstehen, können jedoch beim Zugewinnausgleich relevant werden. Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie zählen ebenfalls zum Zugewinn.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Stand: März 2026
TABAK Steuerberatung
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