Iran Geldtransfer Meldepflicht Bundesbank: Was Unternehmer 2026 wissen müssen
Stand: April 2026
Geldtransfers in den oder aus dem Iran gehören zu den regulatorisch sensibelsten Vorgängen, mit denen Sie als Unternehmer konfrontiert sein können. Die Deutsche Bundesbank beobachtet solche Transaktionen sehr genau — und seit Herbst 2025 sind die Anforderungen noch einmal gestiegen. Wer geschäftliche Beziehungen in den Iran unterhält oder Überweisungen dorthin abwickelt, muss Melde- und Genehmigungspflichten vollständig einhalten. Wer das nicht tut, riskiert spürbare Bußgelder.

Zwei Schwellenwerte, zwei Pflichten: Die Grundstruktur der Iran-Regelung
Das Regelwerk zum Iran Geldtransfer und zur Meldepflicht gegenüber der Bundesbank unterscheidet zwei klar voneinander getrennte Anforderungsstufen. Wer diese durcheinanderwirft, setzt sich erheblichen Risiken aus — von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Folgen.
- Meldepflicht ab 10.000 EUR bis unter 40.000 EUR. Transaktionen in diesem Bereich müssen der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das Außenwirtschaftsgesetz und die zugehörigen Meldeformulare — eine vorherige Genehmigung ist in diesem Bereich nicht erforderlich, wohl aber die vollständige und fristgerechte Dokumentation.
- Genehmigungspflicht ab 40.000 EUR. Übersteigt der Betrag diese Grenze, reicht eine bloße Meldung nicht mehr aus. Hier brauchen Sie als Unternehmer eine explizite Genehmigung, bevor die Transaktion überhaupt ausgeführt werden darf. Das schafft erheblichen Vorlauf- und Planungsbedarf.
- Rechtsgrundlage: EU-Verordnung Nr. 267/2012. Die konkrete Pflicht ergibt sich aus Artikel 30 und 30a dieser EU-Verordnung. Da es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt, gilt sie in Deutschland ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt.
Für unsere Beratungspraxis ist ein Punkt besonders wichtig: Die Schwellenwerte beziehen sich auf den einzelnen Transfer — nicht auf Monatssummen oder aggregierte Beträge. Wer Zahlungen in kleinere Teilbeträge aufteilt, um unter den Grenzen zu bleiben, läuft Gefahr, den Tatbestand der Umgehung zu erfüllen. Dazu kommen wir gleich noch.
Wichtiger Hinweis: Die Iran Geldtransfer Meldepflicht gegenüber der Bundesbank gilt unabhängig davon, ob es sich um Geschäftszahlungen, Lieferantenrechnungen oder private Überweisungen handelt. Auch Privatpersonen mit Bezug zum Iran sind betroffen.
Neue Sanktionen seit September 2025: Was sich konkret geändert hat
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1972 vom 29. September 2025 hat die EU die Sanktionen gegen den Iran erneut verschärft. Für Sie als Unternehmer mit Iran-Bezug bedeutet das eine intensivere Prüfungsdichte und gestiegene Compliance-Anforderungen — sowohl bei direkten Zahlungen als auch bei mittelbaren Geschäftsbeziehungen.
Besonders relevant: Die BaFin warnt ausdrücklich vor verstärkten Umgehungsaktivitäten. Damit gemeint sind Konstruktionen, bei denen Zahlungen über Drittländer geleitet werden, um den Iran-Bezug zu verschleiern. Banken und Zahlungsdienstleister stehen unter verschärfter Beobachtung, entsprechende Muster zu erkennen und zu melden. Als Unternehmer sollten Sie davon ausgehen, dass Ihre Hausbank solche Transaktionen genau prüft — und im Zweifel ablehnt oder die BaFin informiert.

Zusätzlich ist der Iran nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als Hochrisiko-Drittstaat im Bereich Geldwäsche eingestuft. Diese Einstufung zieht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten nach sich — und zwar für alle Beteiligten in der Zahlungskette, nicht nur für das abwickelnde Kreditinstitut.
Wichtiger Hinweis: Die Einstufung des Iran als Hochrisiko-Drittstaat bedeutet für Unternehmer konkret: Jede Transaktion erfordert eine erweiterte Dokumentation der wirtschaftlichen Hintergründe. Eine knappe Buchungsnotiz reicht nicht aus — Vertragsunterlagen, Rechnungen und Nachweise über den tatsächlichen Geschäftszweck gehören zwingend in die Akte.
AWV-Meldepflicht: Wichtige Änderung bei der allgemeinen Meldeschwelle
Parallel zu den Iran-spezifischen Regelungen hat die Deutsche Bundesbank 2025 die allgemeine Meldegrenze nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) von 12.500 EUR auf 50.000 EUR angehoben. Das klingt nach Erleichterung — ist es für viele Transaktionen auch. Aber Vorsicht: Diese Anhebung gilt für allgemeine Auslandszahlungen.
Für Iran-Transfers gilt die spezifische Regelung aus der EU-Verordnung Nr. 267/2012 weiterhin unverändert. Die niedrigere Meldeschwelle von 10.000 EUR bleibt also bestehen. Wer die allgemeine AWV-Anhebung fälschlicherweise auf Iran-Transfers anwendet, unterlässt möglicherweise eine gesetzlich vorgeschriebene Meldung — mit Folgen bis zu einem Bußgeld von 30.000 EUR nach § 19 AWG.
Bußgelder und Sanktionsrisiken bei Verstößen
Die Sanktionsseite ist klar geregelt: Wer gegen die AWV-Meldepflicht verstößt, riskiert nach § 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR. Bei schwerwiegenderen Verstößen — insbesondere bei vorsätzlicher Umgehung von Sanktionen — kommen strafrechtliche Tatbestände in Betracht, die deutlich höhere Konsequenzen nach sich ziehen können.
In unserer Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Unternehmer die Iran-spezifischen Pflichten schlicht nicht kennen. Gerade bei Remittances — also Überweisungen von in Deutschland lebenden Iranern an Familienangehörige — entstehen regelmäßig unbeabsichtigte Verstöße. Wer regelmäßig Gelder in den Iran sendet, sollte die eigene Compliance-Struktur einmal kritisch unter die Lupe nehmen.
FIU-Verdachtsmeldungen und die neue AMLA-Behörde

Ab dem 1. März 2026 gelten einheitliche Standards für Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU). Für Unternehmen mit Iran-Bezug bedeutet das: Weist eine Transaktion Merkmale auf, die auf Geldwäsche oder Sanktionsumgehung hindeuten, muss eine Meldung zeitnah und in standardisierter Form erfolgen. Verzögerungen oder formale Mängel können als Pflichtverletzung gewertet werden.
Mittelfristig kommt eine weitere Ebene hinzu: Die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA baut aktuell ihre Aufsichtskapazitäten auf. Bis Ende 2026 sollen 40 Institute unter ihre direkte Aufsicht fallen. Was das für Unternehmen bedeutet: Die Harmonisierung der Geldwäschebekämpfung schreitet voran, und ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-AML-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wer jetzt seine Prozesse aufstellt, spart sich später erheblichen Aufwand.
- Verdachtsmeldung bei Umgehungshinweisen. Transaktionen, die über Drittländer geleitet werden und einen möglichen Iran-Bezug aufweisen, müssen aktiv auf Umgehungsmerkmale geprüft und ggf. gemeldet werden.
- Dokumentationspflicht erhöhen. Wirtschaftlicher Hintergrund, Vertragspartner und Zahlungszweck müssen lückenlos nachweisbar sein — gerade bei Hochrisiko-Ländern wie dem Iran.
- Frühzeitige Bankabstimmung. Wer größere Iran-Transfers plant, sollte dies vorab mit seinem Kreditinstitut besprechen. Banken können Transaktionen ablehnen oder einfrieren — das kann erhebliche Liquiditätsfolgen haben.
- AMLA-Vorbereitung ab sofort. Die EU-AML-Verordnung tritt 2027 in Kraft. Compliance-Strukturen, die jetzt aufgebaut werden, erfüllen bereits die künftigen Anforderungen.
Fachleute weisen darauf hin, dass die Kombination aus verschärften Iran-Sanktionen und dem neuen europäischen Geldwäscherahmen eine der anspruchsvollsten Compliance-Konstellationen darstellt, mit der mittelständische Unternehmen aktuell konfrontiert sind. Wer hier spart, spart an der falschen Stelle.
Häufig gestellte Fragen
Ab welcher Summe muss ein Iran-Geldtransfer bei der Bundesbank angezeigt werden?
Die Meldepflicht setzt bei 10.000 EUR an und gilt bis unter 40.000 EUR. Wollen Sie als Unternehmer einen Betrag ab 40.000 EUR transferieren, benötigen Sie vor der Ausführung zwingend eine behördliche Genehmigung — eine nachträgliche Meldung genügt dann nicht mehr. Rechtsgrundlage sind Artikel 30 und 30a der EU-Verordnung Nr. 267/2012.
Was droht mir, wenn ich die Iran-Meldepflicht versäume oder verspätet erfülle?
Konkret: Wer eine vergessene Meldung bemerkt, sollte diese sofort nachholen und dabei nicht auf eigene Faust handeln. Nach § 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sind Bußgelder bis zu 30.000 EUR möglich. Bei vorsätzlicher Sanktionsumgehung kommen strafrechtliche Konsequenzen hinzu. Stimmen Sie das Vorgehen unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder Compliance-Beauftragten ab — eine strukturierte Selbstanzeige kann die Folgen erheblich mildern.
Gilt die neue allgemeine AWV-Meldeschwelle von 50.000 EUR auch für Zahlungen in den Iran?
Nein. Die 2025 auf 50.000 EUR angehobene allgemeine AWV-Meldeschwelle gilt für reguläre Auslandszahlungen. Für Iran-Transfers gelten die deutlich niedrigeren Schwellenwerte aus der EU-Sanktionsverordnung: Meldepflicht ab 10.000 EUR, Genehmigungspflicht ab 40.000 EUR. Diese Iran-spezifischen Grenzen bleiben unverändert.
Welche typischen Fehler unterlaufen Unternehmern bei Iran-Transaktionen?
Ein klassischer Fehler: Unternehmer teilen größere Zahlungen in mehrere kleinere Beträge auf — in der Annahme, damit auf der sicheren Seite zu sein. Behörden werten solche Muster jedoch als Umgehungsstrategie. Ebenso problematisch ist die Verwechslung der allgemeinen AWV-Grenze mit den Iran-spezifischen Schwellenwerten. Und schließlich scheitern viele Unternehmer bei Prüfungen daran, dass Vertragsunterlagen und Rechnungen fehlen oder unvollständig sind — eine lückenlose Dokumentation des Zahlungszwecks ist kein optionales Extra, sondern Pflicht.
Was folgt aus der Hochrisiko-Einstufung des Iran nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 für mein Unternehmen?
Die Klassifizierung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 verpflichtet alle Beteiligten in der Zahlungskette zu erweiterten Sorgfaltspflichten. Für Unternehmer heißt das konkret: Jede Transaktion mit Iran-Bezug erfordert eine vertiefte Prüfung und lückenlose Dokumentation — Verträge, Rechnungen und Nachweise über den wirtschaftlichen Hintergrund müssen vollständig vorliegen.
Was ändert sich ab 2027 durch die neue EU-AML-Verordnung für Unternehmen mit Iran-Bezug?
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-AML-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie harmonisiert die Geldwäschebekämpfung europaweit und bringt einheitliche Standards für Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen und interne Kontrollen. Unternehmen mit Iran-Bezug sollten ihre Compliance-Strukturen bereits jetzt an diese künftigen Anforderungen anpassen, um späteren Handlungsdruck zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche und außenwirtschaftsrechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul
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