Stand: März 2026
Wer Geld von oder nach Iran überweist, bewegt sich in einem der komplexesten Regulierungsrahmen des internationalen Zahlungsverkehrs. Die Finanzsanktionen gegen Iran dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Für Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland bedeutet das: Vor jedem Transfer ist eine genaue Prüfung erforderlich – je nach Betragshöhe greift eine Meldepflicht oder sogar eine Genehmigungspflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank. Dieser Artikel erklärt, was das konkret bedeutet, welche Schwellenwerte gelten und worauf Sie achten sollten.

Warum Iran-Geldtransfers besonders reguliert sind
Die Finanzsanktionen beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Der rechtliche Rahmen basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die seitdem mehrfach geändert wurde.
Da Iran seinen Verpflichtungen aus dem JCPOA nicht nachgekommen ist, wurden die Sanktionen gegen den Iran mit Beschluss (GASP) 2025/1972 vom 29. September 2025 wiedereingesetzt. Das bedeutet: Melde- und Genehmigungspflichten, die zwischenzeitlich ausgesetzt waren, gelten wieder in vollem Umfang. Wer Geschäfte mit iranischen Partnern unterhält oder Heimatüberweisungen in den Iran tätigt, steht damit erneut vor konkreten Pflichten.
Die Finanzsanktionen beinhalten auch ein grundsätzliches Verbot von Geldtransfers zwischen Kredit- und Finanzinstituten in der EU und iranischen Kredit- und Finanzinstituten, sehen jedoch auch zahlreiche Ausnahmebestimmungen vor, welche die Durchführung bestimmter Geldtransfers – abhängig von deren Betragshöhe und unter Beachtung der Melde- bzw. Genehmigungserfordernisse – ermöglichen. Das Regelwerk ist mehrstufig aufgebaut. Verstehen lässt es sich am besten anhand der konkreten Betragsgrenzen.
Wichtiger Hinweis: Die Iran-Meldepflicht bei der Bundesbank ist eine eigenständige Pflicht – sie ist unabhängig von der allgemeinen AWV-Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen zu betrachten. Beide Regelwerke können gleichzeitig gelten.
Die drei Stufen: Freigrenze, Meldepflicht und Genehmigungspflicht
Das System funktioniert nach dem Prinzip abgestufter Schwellenwerte. Abhängig von Betrag, Zweck und Beteiligten gelten abgestufte Melde- und Genehmigungspflichten, wobei Transfers unter 10.000 EUR in der Regel von der Genehmigungs- und Meldepflicht ausgenommen sind. Oberhalb dieser Freigrenze wird es komplizierter.
Sofern ein Geldtransfer für vorgenannte Zwecke nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, da er unterhalb der genannten Schwellenwerte liegt, besteht ab einem Betrag von 10.000 € (oder einem dem entsprechenden Betrag in Fremdwährung) jedoch dennoch eine vorherige Meldepflicht. Die Meldung muss also vor der Ausführung des Transfers erfolgen – kein nachträgliches Einreichen.
- Unter 10.000 Euro. Transfers unterhalb dieser Grenze sind in der Regel von der Melde- und Genehmigungspflicht ausgenommen. Vorsicht: Bei aus mehreren Teilzahlungen bestehenden Transaktionen wird auf den Gesamtvorgang abgestellt. Eine künstliche Stückelung ist also nicht zulässig.
- 10.000 bis unter 40.000 Euro. Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ab 10.000,00 EUR bis unter 40.000,00 EUR sind der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen ab 40.000,00 EUR der Genehmigung.
- Ab 40.000 Euro (Heimatüberweisungen / persönliche Gelder). Transfers betreffend persönliche Gelder/Heimatüberweisungen ab einem Betrag von 40.000 € sind genehmigungspflichtig. Eine Ausführung ohne vorherige Genehmigung ist nicht erlaubt.
- Ab 100.000 Euro (humanitäre/Lebensmittelzwecke). Genehmigungspflichtig sind Geldtransfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke ab einem Betrag von 100.000 €.

Wer ist zuständig – und wer muss die Meldung einreichen?
Für Genehmigungen und Meldungen im Zusammenhang mit Iran-Geldtransfers ist ausschließlich die Deutsche Bundesbank zuständig – nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für diese Genehmigungspflicht ist nicht das BAFA, sondern die Deutsche Bundesbank zuständig. Ansprechpartner ist das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank.
Die vorgenannten Meldungen sowie Genehmigungsanträge sind bei elektronischen Geldtransfers grundsätzlich von dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bzw. Begünstigten der Zahlung einzureichen. Bei nichtelektronischen Transfers – also etwa bei Verrechnungen oder Aufrechnungen – liegt die Pflicht hingegen beim Auftraggeber oder Begünstigten selbst. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier empfehlenswert.
Ist ein in Europa ansässiger Zahlungsverkehrsdienstleister am Geldtransfer beteiligt, muss dieser im eigenen Namen die Meldung an die Deutsche Bundesbank vornehmen bzw. dort eine Genehmigung beantragen. Für Unternehmen, die Transfers ohne Zahlungsdienstleister abwickeln – etwa im Rahmen von Verrechnungsgeschäften – besteht die Pflicht unmittelbar.
Wichtiger Hinweis: Wer erst nachträglich erkennt, dass ein Geldtransfer einen Iran-Bezug hat, ist nicht automatisch außen vor. In Fällen, in denen der Verpflichtete erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis oder Grund zur Annahme erlangt, dass ein Geldtransfer der Melde- oder Genehmigungspflicht unterliegt, ist die Meldung nachträglich einzureichen.
Auch die allgemeine AWV-Meldepflicht kann greifen
Neben den Iran-spezifischen Regelungen gibt es die allgemeine Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – kurz erklärt: Die AWV-Meldepflicht bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Zahlungen und Kapitaltransaktionen an die Deutsche Bundesbank. Sie basiert auf der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dient der Erfassung des internationalen Kapitalverkehrs.
Die Meldegrenze wurde 2025 von 12.500 € auf 50.000 € angehoben. Für Iran-Transfers bedeutet das: Bereits ab 10.000 Euro greift die Iran-spezifische Meldepflicht gegenüber der Bundesbank – diese liegt also deutlich unterhalb der allgemeinen AWV-Meldeschwelle. Beide Regelwerke sind unabhängig voneinander zu beachten.
Alle Transaktionsmeldungen müssen ab Berichtsmonat Januar 2025 einheitlich bis zum siebten Werktag abgegeben werden. Diese Frist gilt für die AWV-Meldung. Die Iran-spezifische Meldepflicht ist dagegen eine vorherige Meldung – sie muss vor Ausführung des Transfers erfolgen. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Folgen von Verstößen und praktische Hinweise
Wer Meldepflichten verletzt, riskiert erhebliche Konsequenzen. Verstöße können national straf- oder bußgeldrechtlich geahndet werden. Im Bereich der allgemeinen AWV-Meldepflicht sieht das Außenwirtschaftsgesetz Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vor. Bei Iran-spezifischen Verstößen können die Folgen noch weitreichender sein, da es sich um Sanktionsrecht handelt.
Der Zahlungsverkehr mit dem Iran ist stark eingeschränkt. Banken reagieren extrem vorsichtig – selbst bei eigentlich zulässigen Transaktionen. In der Praxis empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung mit der Hausbank und gegebenenfalls mit der Deutschen Bundesbank selbst, bevor ein Transfer angestoßen wird.
Wer Transfers abwickeln möchte, die unter eine Ausnahme fallen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Genehmigungen beantragen. Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen, z. B. zur Freigabe eingefrorener Gelder oder Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
- Sanktionslisten prüfen. Die Finanzsanktionen beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Vor jedem Transfer sollte geprüft werden, ob der Empfänger auf einer Sanktionsliste steht.
- Betrag und Zweck dokumentieren. Ob Melde- oder Genehmigungspflicht gilt, hängt sowohl vom Betrag als auch vom Zweck des Transfers ab. Finanzinstitute sind verpflichtet, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, Transaktionen zu dokumentieren, verdächtige Aktivitäten zu melden und Unterlagen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
- Umgehungsstrukturen vermeiden. Mit dem erneuten Inkrafttreten der Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran besteht eine erhöhte Gefahr im Zusammenhang mit Umgehungsgeschäften. Die Aufsichtsbehörden prüfen solche Strukturen verstärkt.
- Steuerberater einbeziehen. Da Iran-Transfers häufig mit Geschäftsbeziehungen verbunden sind, die auch steuerliche Fragen aufwerfen, kann eine Abstimmung mit dem Steuerberater sinnvoll sein.
Tipp: Das offizielle Merkblatt der Deutschen Bundesbank zum Melde- und Genehmigungsverfahren für Iran-Geldtransfers enthält detaillierte Hinweise zu den einzelnen Fallkonstellationen und steht auf der Website der Bundesbank zum Download bereit.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Betrag muss ein Iran-Geldtransfer bei der Bundesbank gemeldet werden?
Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ab 10.000 EUR bis unter 40.000 EUR sind der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen. Transfers unter 10.000 Euro sind in der Regel von der Meldepflicht ausgenommen. Eine künstliche Aufspaltung in mehrere Teilbeträge gilt dabei als Umgehungsversuch und ist unzulässig.
Was ist der Unterschied zwischen Meldepflicht und Genehmigungspflicht?
Bei der Meldepflicht wird der Transfer der Bundesbank angezeigt, kann aber grundsätzlich durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht hingegen bedeutet, dass der Transfer erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Bundesbank ausgeführt werden darf. Genehmigungen gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich abgelehnt werden. Die Grenze zur Genehmigungspflicht liegt bei persönlichen Geldern und Heimatüberweisungen ab 40.000 Euro.
Muss ich als Privatperson die Meldung selbst einreichen, wenn ich Geld in den Iran überweise?
Die Meldungen sowie Genehmigungsanträge sind bei elektronischen Geldtransfers grundsätzlich von dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bzw. Begünstigten der Zahlung einzureichen. Bei elektronischen Überweisungen übernimmt also in der Regel die Bank diese Pflicht. Bei nichtelektronischen Transaktionen – etwa Verrechnungen – liegt die Pflicht beim Auftraggeber selbst. Eine Rücksprache mit der eigenen Bank ist in jedem Fall empfehlenswert.
Gelten die Iran-Meldepflichten auch, wenn die iranische Person ihren Wohnsitz nicht im Iran hat?
Viele Sanktionsmaßnahmen gelten in Zusammenhang mit „iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen”. Gemäß Definition müssen sich diese Gruppen aber nicht zwingend im Iran befinden, wodurch sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung erheblich erweitert. Das bedeutet: Auch Zahlungen an Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit oder an von iranischen Einrichtungen kontrollierte Unternehmen im Ausland können unter die Regelungen fallen.
Was passiert, wenn ich die Meldepflicht vergessen habe?
In Fällen, in denen der Verpflichtete erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, dass ein Geldtransfer der Melde- oder Genehmigungspflicht unterliegt, ist die Meldung nachträglich einzureichen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eine frühzeitige Selbstmeldung und Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall empfehlenswert.
Welche Transfers sind trotz Iran-Bezug erlaubt?
Die Finanzsanktionen sehen zahlreiche Ausnahmebestimmungen vor, welche die Durchführung bestimmter Geldtransfers ermöglichen, z. B. für Geldtransfers im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, landwirtschaftlichen oder humanitären Zwecken und mit sanktionskonformen Handelsverträgen sowie für Überweisungen persönlicher Gelder. Diese Ausnahmen gelten jedoch meist nur unterhalb bestimmter Betragsgrenzen oder mit vorheriger Genehmigung der Bundesbank.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche und rechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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