Körperschaftsteuer Reform 2026: Was Unternehmen wissen müssen

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Stand: März 2026

Deutschland steht vor der größten Unternehmenssteuerreform seit fast zwei Jahrzehnten. Erstmals seit 2008 soll der Körperschaftsteuersatz sinken – und das ist für viele Kapitalgesellschaften eine echte Zäsur. Doch wer jetzt auf sofortige Entlastung hofft, muss Geduld mitbringen. Die eigentliche Senkung beginnt erst 2028. Was aber bereits 2026 greift, ist mindestens genauso relevant: ein umfassendes Paket aus Investitionsanreizen, veränderten Abschreibungsregeln und einer neuen Gewerbesteuergrenze. Dieser Artikel erklärt, was hinter der Körperschaftsteuer Reform 2026 steckt, was schon heute gilt und worauf Sie sich als Unternehmer vorbereiten sollten.

Körperschaftsteuer Reform 2026: Was Unternehmen wissen müssen
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Was ist die Körperschaftsteuer – und wen betrifft sie?

Die Körperschaftsteuer (kurz: KSt) ist die Steuer, die Kapitalgesellschaften auf ihre Gewinne zahlen. Gemeint sind damit vor allem GmbHs, UGs und AGs – also juristische Personen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften wie die GbR zahlen hingegen keine Körperschaftsteuer, sondern Einkommensteuer. Diese Unterscheidung ist grundlegend und wird im Reformkontext oft verwechselt.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer) sowie die Gewerbesteuer. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen liegt damit aktuell bei knapp 30 Prozent. Im internationalen Vergleich ist das viel. Die Steuerabgaben in Deutschland liegen derzeit „am oberen Ende des OECD-Schnitts”.

Genau hier setzt die aktuelle Reform an. Am 18. Juli 2025 wurde das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am Folgetag trat es in Kraft. Es bildet das rechtliche Fundament für alle Maßnahmen, die nachfolgend beschrieben werden.

Wichtiger Hinweis: Die Körperschaftsteuer betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer. Welche Regeln konkret für Ihre Unternehmensform gelten, lässt sich am besten mit einem Steuerberater klären.


Der Investitions-Booster: Was jetzt – in 2026 – schon gilt

Auch wenn die eigentliche Körperschaftsteuersenkung erst 2028 beginnt, bietet das Reformpaket bereits heute spürbare Vorteile. Das Herzstück ist der sogenannte Investitions-Booster – eine deutlich verbesserte Abschreibungsmöglichkeit für Unternehmen aller Rechtsformen.

Degressive Abschreibung (AfA) bis Ende 2027

Der Investitions-Booster ermöglicht eine degressive Abschreibung (maximum das 3-fache der linearen AfA bzw. 30 Prozent pro Jahr) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Konkret bedeutet das: Wer eine Maschine, eine Büroausstattung oder andere bewegliche Anlagegüter kauft, kann in den ersten Jahren deutlich mehr abschreiben als bisher.

Was versteht man unter degressiver Abschreibung? Bei der linearen Methode wird der Kaufpreis gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven Variante hingegen fällt der größte Teil der Abschreibung in den ersten Jahren an – das schont die Liquidität und senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage früher. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken.

  • Maximaler Abschreibungssatz. Bis zu 30 Prozent des Restbuchwerts pro Jahr – das entspricht dem Dreifachen des linearen Satzes, sofern dieser nicht ohnehin höher liegt.
  • Zeitliche Begrenzung. Unternehmen profitieren von degressiven Abschreibungen für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden.
  • Geltungsbereich. Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also nicht für Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente.
  • Alle Unternehmensformen profitieren. Der Investitions-Booster gilt für Kapitalgesellschaften ebenso wie für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.

Verbesserte Forschungszulage ab 2026

Die Forschungszulage wurde ab 2026 erweitert: Die maximale Bemessungsgrundlage steigt um zwei Millionen auf 12 Millionen Euro und es wird ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag eingeführt. Für Unternehmen mit eigenen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kann sich eine Prüfung dieser Möglichkeit im Einzelfall lohnen.

Körperschaftsteuer Reform 2026: Was Unternehmen wissen müssen
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Die Körperschaftsteuersenkung ab 2028: Der Kern der Reform

Das Herzstück der Reform greift zeitversetzt. Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Das klingt nach Zukunftsmusik – hat aber bereits heute Konsequenzen für die Finanzplanung.

Warum ist das schon 2026 relevant? Weil Unternehmen, die Bilanzen nach HGB oder IFRS erstellen, sogenannte latente Steuern (das sind steuerliche Auswirkungen, die erst in künftigen Perioden wirksam werden) bereits zum heutigen Zeitpunkt neu bewerten müssen. Die stufenweise Körperschaftsteuersenkung ab 2028 führt bereits jetzt zu komplexen Anpassungen in Handels- und Steuerbilanz. Unternehmen müssen latente Steuern neu bewerten und dabei bis zu sechs unterschiedliche Steuersätze berücksichtigen.

Kernaussage: Die Körperschaftsteuer sinkt von 15 Prozent (2027) schrittweise auf 10 Prozent (ab 2032). Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen beträgt damit ab dem Jahr 2032 knapp 25 Prozent statt aktuell knapp 30 Prozent. Das entspricht einer Annäherung an den OECD-Durchschnitt.

Wird die Senkung vorgezogen?

Die politische Diskussion ist nicht abgeschlossen. Angesichts der anhaltenden Wachstumsschwäche fordert die CSU ein sofortiges Vorziehen der Reform rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Voraussetzung für das Vorziehen der Steuersenkung sei, dass die Haushaltssituation von Bund und Ländern es zulässt. In der Finanzplanung klaffen aber Milliardenlücken. Ob und wann ein Vorziehen tatsächlich kommt, ist zum Stand März 2026 noch offen. Eine enge Beobachtung der Gesetzgebung – am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater – erscheint daher sinnvoll.

Was ändert sich für Personengesellschaften?

Die Reform ist nicht nur für GmbHs interessant. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt. Ziel ist dabei laut Gesetzesbegründung die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Davon sollen auch Personengesellschaften profitieren, weshalb insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden sollen.

Tipp: Ob das Optionsmodell nach § 1a KStG – also die freiwillige Besteuerung einer Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft – für Ihr Unternehmen vorteilhaft ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine individuelle Prüfung mit steuerlicher Beratung kann sich hier lohnen.


Gewerbesteuer: Neuer Mindest-Hebesatz ab 2027

Parallel zur Körperschaftsteuerreform verändert sich die Gewerbesteuerregelung. Die Gewerbesteuer (eine Steuer auf Gewerbebetriebe, die von Gemeinden erhoben wird) kennt einen Mindest-Hebesatz – also eine Untergrenze, die Kommunen nicht unterschreiten dürfen.

Das Kabinett beschloss einen entsprechenden Gesetzentwurf, wonach der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent angehoben wird. Die Regelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Ziel ist es, steuerlich motivierte Scheinsitz-Verlegungen von Unternehmen in sogenannte Gewerbesteueroasen zu unterbinden.

Was bedeutet das konkret? Die Gewerbesteuer berechnet sich aus der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent und dem kommunalen Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 200 Prozent beträgt die effektive Belastung für Unternehmen sieben Prozent. Die Anhebung auf 280 Prozent würde sie auf 9,8 Prozent erhöhen.

  • Betroffene Unternehmen. Betroffen sind vor allem Betriebe, die ihren Sitz in Gemeinden mit bisher sehr niedrigen Hebesätzen haben – also nahe der alten 200-Prozent-Grenze.
  • Großstädte kaum betroffen. Der durchschnittliche Hebesatz lag 2025 bei etwa 438 Prozent. Die neue Mindestgrenze von 280 Prozent bleibt damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt.
  • Freiberufler ausgenommen. Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer und sind von dieser Änderung daher nicht betroffen.
  • Kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro steht nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. GmbHs zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewinn.
Körperschaftsteuer Reform 2026: Was Unternehmen wissen müssen
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Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: Ein weiterer Baustein

Das Reformpaket enthält noch einen weiteren Anreiz, der für viele Betriebe praktisch relevant ist. Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, gibt es eine befristete degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen. Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Diese Sonderregelung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die Abschreibung gilt nicht nur für PKW, sondern auch für Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse, sofern rein elektrisch betrieben. Gleichzeitig wurde die Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro erhöht.

Weiterlesen:Dienstwagenbesteuerung 2026: Was Unternehmer bei Elektrofahrzeugen beachten sollten


Gesamtbild: Was bedeutet die Reform konkret für Ihre GmbH?

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ergibt sich aus der Körperschaftsteuer Reform 2026 folgendes Bild:

  • Sofortige Wirkung (2025/2026). Wer in bewegliche Wirtschaftsgüter investiert, kann die degressive AfA von bis zu 30 Prozent nutzen und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage früher senken.
  • Mittelfristige Entlastung (ab 2028). Die Körperschaftsteuer sinkt stufenweise von 15 auf 10 Prozent, wodurch sich die Gesamtbelastung von rund 29,8 Prozent auf 24,6 Prozent reduziert.
  • Bilanzielle Auswirkungen (sofort). Unternehmen mit Jahresabschlüssen nach HGB oder IFRS müssen latente Steuern neu bewerten. Die Umbewertung kann die Steuerquote erheblich beeinflussen und in bestimmten Fällen sogar die Berechnung der globalen Mindeststeuer auslösen.
  • Gewerbesteuer-Standortplanung (ab 2027). Unternehmen, die ihren Sitz in Kommunen mit bisher niedrigen Hebesätzen haben, sollten prüfen, ob sich ihre Standortwahl durch die neue 280-Prozent-Grenze verändert.

Wichtiger Hinweis: Viele IT-Systeme für das Rechnungswesen sind mit der Abbildung und Berechnung von Steuerlatenzen mit sechs unterschiedlichen Steuersätzen überfordert. Eine frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu bilanziellen Anpassungen erscheint daher ratsam.


Häufig gestellte Fragen

Wann genau sinkt die Körperschaftsteuer?

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Im Jahr 2026 bleibt der Satz bei 15 Prozent. Ob die Senkung politisch vorgezogen wird, ist zum aktuellen Stand noch nicht gesetzlich beschlossen.

Was ist der Investitions-Booster und wer kann ihn nutzen?

Der Investitions-Booster ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA bzw. 30 Prozent pro Jahr und gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften können diese Regelung nutzen.

Gilt der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro auch für GmbHs?

Nein. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro steht gemäß § 11 Abs. 1 GewStG ausschließlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder UG zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewinn – es gibt keinen Freibetrag.

Was ändert sich beim Gewerbesteuer-Mindesthebesatz?

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von bislang 200 auf 280 Prozent anhebt. Die Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 greifen. Ziel ist es, Scheinsitz-Verlegungen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen einzudämmen. Unternehmen in betroffenen Gemeinden sollten ihren Standort steuerlich neu bewerten lassen.

Profitieren auch Personengesellschaften von der Reform?

Ja, in Teilen. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent ab dem VZ 2032 gesenkt. Zudem können Personengesellschaften über das Optionsmodell nach § 1a KStG freiwillig wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden – was in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein kann.

Bleibt der Solidaritätszuschlag bestehen?

Der Solidaritätszuschlag soll bestehen bleiben. Er soll unverändert bestehen bleiben. Er beträgt 5,5 Prozent auf die festgesetzte Körperschaftsteuer und wird auch durch die Reform nicht abgeschafft. Für Kapitalgesellschaften bleibt er damit weiterhin Teil der Gesamtsteuerbelastung.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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