Internationale Steuerberatung: Was Unternehmer mit grenzüberschreitenden Aktivitäten wissen müssen

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Stand: März 2026

Wer heute als Unternehmer oder Geschäftsführer über die Grenzen Deutschlands hinaus agiert, betritt steuerlich schnell unbekanntes Terrain. Auslandsgesellschaften, Betriebsstätten im Ausland, internationale Mitarbeiter oder der geplante Wegzug ins Ausland – all das löst Fragen aus, die das nationale Steuerrecht allein nicht mehr beantworten kann. Genau hier setzt die internationale Steuerberatung an: als Brücke zwischen deutschem Steuerrecht und den Regelungen anderer Länder, zwischen nationalen Pflichten und globalen Chancen.

Internationale Steuerberatung: Was Unternehmer mit grenzüberschreitenden Aktivitäten wissen müssen
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Mandanten stehen in der Beratungspraxis häufig vor der Frage, ab wann ein Auslandssachverhalt steuerlich relevant wird. Die Antwort ist fast immer: früher als erwartet. Selbst ein einziger ausländischer Auftraggeber, eine Tochtergesellschaft im EU-Ausland oder ein Mitarbeiter, der dauerhaft von Spanien aus arbeitet, kann komplexe steuerliche Konsequenzen auslösen – sowohl in Deutschland als auch im jeweiligen Zielland.


Was internationale Steuerberatung umfasst – und warum sie sich von nationaler Beratung unterscheidet

Nationale Steuerberatung bewegt sich innerhalb eines klar definierten Rechtsrahmens: deutsches Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Abgabenordnung. Internationale Steuerberatung hingegen erfordert gleichzeitig den Blick auf mehrere Rechtssysteme. Hinzu kommen völkerrechtliche Verträge – allen voran die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), also bilaterale Abkommen zwischen zwei Staaten, die regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat.

Deutschland hat mit mehr als 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Ländern vollständig besteuert werden. Doch sie schützen nicht automatisch vor jeder Doppelbelastung – ihre Anwendung ist komplex und hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis empfiehlt sich eine genaue Analyse des jeweiligen Abkommens, bevor grenzüberschreitende Strukturen aufgebaut werden.

Kernaussage: Internationale Steuerberatung ist kein Luxus für Konzerne. Auch kleine und mittelständische Unternehmen mit Auslandsbezug – sei es durch Lieferanten, Kunden oder Mitarbeiter – können schnell in komplexe steuerliche Konstellationen geraten, die professionelle Begleitung erfordern.

Typische Themenfelder der internationalen Steuerberatung sind:

  • Betriebsstättenrisiken. Wer im Ausland regelmäßig tätig ist, kann dort ungewollt eine steuerliche Betriebsstätte begründen – mit der Folge, dass Gewinne auch im Ausland versteuert werden müssen. Der Begriff der Betriebsstätte ist dabei je nach Land und Abkommen unterschiedlich definiert.
  • Verrechnungspreise. Kapitalgesellschaften, die mit verbundenen Unternehmen im Ausland Leistungen austauschen, müssen sogenannte Verrechnungspreise – also die internen Preise für diese Leistungen – nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festlegen und dokumentieren. Weichen die Preise vom Marktpreis ab, können Finanzbehörden die Gewinne nachträglich korrigieren.
  • Wegzugsbesteuerung. Wer Deutschland verlässt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, muss beim Wegzug eine Steuer auf unrealisierte Wertsteigerungen zahlen – auch ohne tatsächlichen Verkauf. Geregelt ist dies in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG).
  • Hinzurechnungsbesteuerung. Passiveinkünfte, die über ausländische Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern erzielt werden, können nach dem Außensteuergesetz dem deutschen Gesellschafter zugerechnet und hierzulande besteuert werden – selbst wenn keine Ausschüttung erfolgt.
  • Globale Mindestbesteuerung (Pillar 2). Große Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro unterliegen seit 2024 einer globalen Mindestbesteuerung von 15 Prozent, die in Deutschland über das Mindeststeuergesetz (MinStG) umgesetzt wurde.
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Wegzugsbesteuerung 2025: Verschärfte Regeln für Unternehmer und Anleger

Seit dem 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung erheblich ausgeweitet. Bisher erfasste § 6 AStG vor allem Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer Schwelle von mindestens einem Prozent – vorausgesetzt, die Person war in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dieser Grundtatbestand gilt weiterhin.

Neu hinzugekommen ist durch das Jahressteuergesetz 2024 die Erstreckung auf Anteile an Investmentfonds und ETFs im Privatvermögen. Seit dem 1. Januar 2025 unterliegt auch Investmentvermögen – etwa Anteile an ETFs, klassischen Investmentfonds oder Spezialfonds – unter bestimmten Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Beteiligungen in Fondsstrukturen verpackt und anschließend steuerfrei ins Ausland verlagert werden.

Die neuen Schwellenwerte für Investmentfonds sind konkret: Wegzüge regulärer Investmentfonds werden nur erfasst, wenn sie folgende Schwellenwerte übersteigen: Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre an den ausgegebenen Investmentanteilen oder Investmentanteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro. Wer also über Jahre hinweg in einen einzigen Fonds investiert hat und die Anschaffungskosten die Grenze von 500.000 Euro überschreiten, ist beim Wegzug steuerlich betroffen.

Besonders tückisch: Um Wertsteigerungen, die in Deutschland entstanden sind, auch hier zu versteuern, unterstellt der Gesetzgeber eine Veräußerung zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den Wertzuwachs. Häufig werden dann Steuern fällig, auch wenn wegen des fehlenden Verkaufs keine Geldmittel verfügbar sind. Fachleute sprechen Dabei von „dry income” – einer Steuerlast ohne tatsächlichen Geldfluss.

Wer einen Wegzug plant, sollte außerdem die sogenannte Rückkehrerregelung kennen: Wer innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurückkehrt, sollte prüfen, ob er die Rückkehrerregelung in Anspruch nehmen kann. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend.

Kernaussage: Die Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab 2025 trifft nicht nur vermögende Privatpersonen mit Unternehmensanteilen, sondern zunehmend auch Privatanleger mit größeren Fondspositionen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der internationalen Steuerberatung – idealerweise Jahre vor einem geplanten Wegzug – kann erhebliche steuerliche Belastungen vermeiden helfen.


Globale Mindestbesteuerung: Was Unternehmensgruppen ab 2024 beachten müssen

Für größere Unternehmensgruppen hat sich das internationale Steuerrecht grundlegend verändert. Ziel der effektiven globalen Mindestbesteuerung ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten. In Deutschland trat das Mindeststeuergesetz (MinStG) zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Idee dahinter ist simpel: Erzielt eine Unternehmensgruppe in einem bestimmten Land eine effektive Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent, greift eine Ergänzungssteuer – entweder im Niedrigsteuerland selbst oder beim Mutterunternehmen. Sofern die effektive Steuerbelastung den Mindeststeuersatz in Höhe von 15 Prozent unterschreitet, ist eine Nachversteuerung in Form einer Ergänzungssteuer bis der Mindeststeuersatz in dem jeweiligen Staat vorliegt, vorzunehmen.

Für betroffene Konzerne gibt es konkrete Meldepflichten. Unternehmensgruppen mit Sitz in Deutschland sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2024 dazu verpflichtet, eine Gruppenträgermeldung, einen Mindeststeuer-Bericht und eine Mindeststeuererklärung in Deutschland abzugeben. Die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts sowie der Mindeststeuererklärung muss spätestens in 2026 erfolgen.

Für viele mittelständische Unternehmen ist Pillar 2 zunächst nicht unmittelbar relevant, da die 750-Millionen-Umsatzschwelle greift. Dennoch lohnt eine Prüfung im Einzelfall – insbesondere, wenn Unternehmensgruppen durch Zukäufe oder Zusammenschlüsse in die Nähe dieser Schwelle kommen oder bereits Teil eines größeren Konzerns sind.

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Typische Fehler in der internationalen Steuerplanung

In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass bestimmte Fehler besonders häufig auftreten – und besonders teuer werden können. Eine frühzeitige Einbindung einer spezialisierten internationalen Steuerberatung kann helfen, diese zu vermeiden.

  • Betriebsstätte unbemerkt begründet. Ein Vertriebsmitarbeiter, der dauerhaft im Ausland tätig ist und dort Verträge abschließt, kann für das deutsche Unternehmen ungewollt eine ausländische Betriebsstätte begründen. Die steuerlichen Konsequenzen – Registrierungspflichten, Gewinnzuteilung, lokale Steuererklärungen – werden oft erst im Nachhinein entdeckt.
  • Verrechnungspreise nicht dokumentiert. Wer Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen Ländern erbringt, muss die Preisgestaltung dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, können Finanzbehörden Gewinne nach eigenem Ermessen zurechnen – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.
  • Wegzug ohne steuerliche Vorbereitung. Wer Deutschland verlässt, ohne die steuerlichen Konsequenzen vorab zu prüfen, riskiert unerwartete Steuerbelastungen durch die Wegzugsbesteuerung. Das gilt besonders für Unternehmer mit GmbH-Beteiligungen oder Fondsanlagen oberhalb der Schwellenwerte.
  • Annahme: Doppelbesteuerungsabkommen schützt automatisch. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein bestehendes DBA jede Doppelbesteuerung verhindert. In der Praxis hängt der Schutz von der genauen Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens und der Einkunftsart ab. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.
  • Zu späte Einbindung des Steuerberaters. Internationale Strukturen werden oft erst dann steuerlich begleitet, wenn bereits Verträge geschlossen oder Gesellschaften gegründet wurden. Eine nachträgliche Optimierung ist dann deutlich aufwändiger als eine vorausschauende Gestaltung.

Tipp: Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen dem deutschen Steuerberater und Fachleuten im jeweiligen Zielland. Viele internationale Kanzleinetzwerke ermöglichen genau diese koordinierte Beratung aus einer Hand.


Für wen ist internationale Steuerberatung besonders relevant?

Die Frage ist nicht, ob ein Unternehmen „groß genug” für internationale Steuerberatung ist. Entscheidend ist, ob es Auslandsbezug hat – und das trifft auf viele Unternehmen zu, die sich selbst noch als rein national betrachten.

Besonders relevant ist professionelle Begleitung in folgenden Konstellationen:

  • Unternehmer mit Auslandsgesellschaften. Wer eine Tochtergesellschaft oder Beteiligung im Ausland hält, muss die steuerliche Behandlung der Gewinne, Ausschüttungen und Verluste in beiden Ländern kennen.
  • Personen, die Deutschland verlassen oder nach Deutschland ziehen. Sowohl der Wegzug als auch der Zuzug können steuerliche Konsequenzen haben, die weit über den Wohnsitzwechsel hinausgehen.
  • Unternehmen mit ausländischen Mitarbeitern oder Remote-Arbeit im Ausland. Das Arbeiten aus dem Ausland kann zu unerwarteten steuerlichen Pflichten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer führen.
  • Anleger mit größeren Fondspositionen und Auslandsplänen. Seit 2025 greift die Wegzugsbesteuerung auch bei Investmentfondsanteilen ab 500.000 Euro Anschaffungskosten – ein Schwellenwert, der für viele Privatanleger erreichbar ist.
  • Konzerne mit Niederlassungen in Niedrigsteuerländern. Für diese Gruppe ist die globale Mindestbesteuerung nach Pillar 2 direkt relevant, wenn der Konzernjahresumsatz 750 Millionen Euro übersteigt.

Steuerberater spielen eine entscheidende Rolle bei der Navigation durch diese komplexe Steuerlandschaft. Die frühzeitige Einbindung in steuerliche Entscheidungsprozesse kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.


Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist eine internationale Steuerberatung für mein Unternehmen sinnvoll?

Sobald ein Unternehmen grenzüberschreitende Aktivitäten hat – sei es durch ausländische Kunden, Lieferanten, Gesellschaften oder Mitarbeiter im Ausland – kann internationales Steuerrecht relevant werden. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Unternehmer diesen Bedarf unterschätzen. Eine erste Orientierungsberatung ist bereits dann sinnvoll, wenn ein Auslandsbezug entsteht oder geplant wird, nicht erst wenn konkrete Probleme auftreten.

Was kostet internationale Steuerberatung und wie wird sie abgerechnet?

Die Kosten hängen stark vom Sachverhalt ab. Einfachere Fragestellungen – etwa die Prüfung eines Doppelbesteuerungsabkommens – können stundenbasiert abgerechnet werden. Komplexere Projekte wie die Strukturierung einer Auslandsgesellschaft oder die Begleitung eines Wegzugs werden häufig pauschal oder projektbezogen bepreist. Eine verbindliche Auskunft zur Vergütung gibt die jeweilige Kanzlei nach einer ersten Sachverhaltsaufnahme.

Welche häufigen Fehler passieren bei der Wegzugsbesteuerung?

Ein verbreiteter Fehler ist die Annahme, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland automatisch vor der Wegzugsbesteuerung schützt. Das ist nicht der Fall, da die Steuer bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs – also noch während der deutschen Steuerpflicht – anfällt. Ein weiterer häufiger Fehler ist die zu späte Planung: Wer erst im Jahr des Wegzugs mit der steuerlichen Vorbereitung beginnt, hat kaum noch Gestaltungsspielraum. Empfehlenswert ist eine Prüfung mindestens zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Wohnsitzwechsel.

Gilt die globale Mindeststeuer (Pillar 2) auch für mittelständische Unternehmen?

Das Mindeststeuergesetz gilt für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Für die meisten mittelständischen Unternehmen greift diese Schwelle daher nicht direkt. Wer jedoch Teil eines größeren Konzerns ist oder durch Wachstum in diese Größenordnung kommt, sollte eine Prüfung vornehmen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Wegzugsbesteuerung und Entstrickungsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft natürliche Personen, die wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder – seit 2025 – bestimmte Fondsanteile halten und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Die Entstrickungsbesteuerung betrifft dagegen betriebliches Vermögen: Wenn Wirtschaftsgüter aus dem deutschen Steuerzugriff herausgelöst werden – etwa weil eine Betriebsstätte ins Ausland verlagert wird – besteuert Deutschland die stillen Reserven. Beide Regelungen verfolgen das Ziel, in Deutschland entstandene Wertzuwächse auch in Deutschland zu besteuern.

Was sollte ich vor einem Gespräch mit einem Steuerberater für internationale Fragen vorbereiten?

Hilfreich sind Angaben zu Rechtsform und Struktur des Unternehmens, zu bestehenden Auslandsbeteiligungen oder -gesellschaften, zu geplanten Veränderungen (Wegzug, Neugründung, Umstrukturierung) sowie zu Verträgen mit ausländischen Partnern. Je konkreter die Ausgangslage beschrieben werden kann, desto effizienter kann der Steuerberater den Sachverhalt einordnen und offene Risiken oder Gestaltungsoptionen benennen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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