Steuer-Glossar · E

E-Rechnung einfach erklärt.

Die E-Rechnung ist keine PDF: Sie ist ein strukturierter Datensatz nach der EU-Norm EN 16931, den Software automatisch verarbeiten kann. Seit dem 1. Januar 2025 ist sie im deutschen B2B-Geschäft schrittweise Pflicht — mit einem Fahrplan, der bis 2028 jedes Unternehmen erreicht.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Empfangen können muss jedes Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025 — ein E-Mail-Postfach genügt dafür.
  • Noch bis 31.12.2026 dürfen Papier- und PDF-Rechnungen versendet werden — PDF allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen; ab 2028 gilt die Pflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.
  • Zulässige Formate: XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML) — beide erfüllen die EN 16931.
  • Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Umsätze an Privatkunden — und Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen.
  • Archivierung: revisionssicher im Originalformat, 8 Jahre (verkürzte Frist für Buchungsbelege seit 2025).
E-Rechnungs-Umstellung steht an — Prozesse, Software, GoBD?
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01Definition

Warum eine PDF keine E-Rechnung ist.

Seit 2025 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht nur noch zwei Kategorien: elektronische Rechnungen — strukturierte Datensätze nach EN 16931, maschinell auswertbar — und sonstige Rechnungen, worunter jetzt auch die klassische PDF fällt. Eine per E-Mail verschickte PDF ist also rechtlich keine E-Rechnung mehr, sondern nur noch übergangsweise geduldet.

In der Praxis haben sich zwei Formate etabliert: XRechnung, ein reiner XML-Datensatz ohne Leseansicht, Standard bei öffentlichen Auftraggebern — und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1), ein Hybrid aus normaler PDF mit eingebettetem XML: Menschen lesen die PDF, Software liest das XML. Für den Mittelstand ist ZUGFeRD meist der pragmatischste Einstieg, weil bestehende Ablageprozesse weiterlaufen.

Der eigentliche Gewinn liegt hinter der Pflicht: E-Rechnungen buchen sich weitgehend selbst — keine manuelle Erfassung, weniger Fehler, schnellere Freigaben. Wer die Umstellung als Prozessprojekt statt als Pflichtübung angeht, spart dauerhaft Verwaltungskosten.

02Fahrplan

Wer wann muss: der gesetzliche Stufenplan.

Der Gesetzgeber hat die Pflicht bewusst gestaffelt — die Tabelle rechts zeigt die Stufen. Wichtig zu verstehen: Die Empfangspflicht gilt längst. Verweigert ein Kunde die Annahme einer E-Rechnung, gilt sie trotzdem als zugestellt — samt Zahlungsfälligkeit.

Für die Ausstellungsseite zählt der Vorjahresumsatz: Wer 2026 mehr als 800.000 Euro umsetzt, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Alle anderen haben bis Ende 2027 Zeit — ab 2028 gibt es keine Ausnahmen nach Größe mehr.

Vorsteuerfalle ab 2028: Wo die E-Rechnung Pflicht ist, erfüllt nur sie die Rechnungsanforderungen des § 14 UStG — eine Papier- oder PDF-Rechnung gefährdet dann den Vorsteuerabzug des Empfängers. Eingangsrechnungen zu prüfen wird damit genauso wichtig wie die eigenen Ausgangsrechnungen umzustellen.

E-Rechnungspflicht — der Stufenplan (B2B, Inland)
  • seit 01.01.2025Empfang Pflicht
  • bis 31.12.2026Papier/PDF geduldet
  • ab 01.01.2027 (Vorjahresumsatz > 800.000 €)Ausstellung Pflicht
  • ab 01.01.2028Pflicht für alle
§ 14 UStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes; Details im BMF-Schreiben vom 15.10.2025.
03Häufige Fragen

E-Rechnung — kurz beantwortet.

Reicht es, wenn ich meine Rechnungen als PDF per E-Mail verschicke?
Nur noch übergangsweise: bis Ende 2026 (bzw. Ende 2027 bei max. 800.000 Euro Vorjahresumsatz) und nur mit Zustimmung des Empfängers. Danach erfüllt im B2B-Geschäft nur ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD die gesetzlichen Anforderungen.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein — die Pflicht betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Für Privatkunden (B2C) bleiben Papier und PDF zulässig; die E-Rechnung ist dort nur mit Zustimmung des Kunden möglich.
Was müssen Kleinunternehmer beachten?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit — sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Die Empfangspflicht gilt aber auch für sie: Sie müssen E-Rechnungen ihrer Lieferanten annehmen und archivieren können.
Wie muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Im strukturierten Originalformat, unverändert und maschinell auswertbar — ein Ausdruck genügt nicht. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt seit 2025 acht Jahre. Der gesamte Prozess gehört in die Verfahrensdokumentation nach GoBD.
Welche Software brauche ich?
Häufig keine neue: Aktuelle Buchhaltungs- und Fakturierungslösungen (u. a. DATEV) erzeugen und verarbeiten XRechnung und ZUGFeRD bereits. Entscheidend ist der Prozess dahinter — Eingangskanal, Prüfung, Freigabe, Archiv. Genau das richten wir mit unseren Mandanten ein.

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