Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist der häufigste Streitpunkt jeder GmbH-Betriebsprüfung: Immer wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter nie bekommen hätte, korrigiert das Finanzamt — doppelt und rückwirkend. Wer die Muster kennt, kann sie vermeiden.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDie vGA ist keine Strafe, sondern eine Korrektur: Das Finanzamt stellt den Zustand her, der bei fremdüblichem Verhalten bestanden hätte. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 300.000 Euro, obwohl fremdüblich 200.000 wären, sind 100.000 Euro vGA: Sie werden dem GmbH-Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet (rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer nach) und gelten beim Gesellschafter als Dividende — nicht mehr als Arbeitslohn.
Das Ergebnis ist die gefürchtete Doppelbelastung samt Zinsen, oft für drei geprüfte Jahre auf einmal. Immerhin: Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird gegengerechnet, und die Dividendenbesteuerung ist günstiger als der Spitzensteuersatz — trotzdem bleibt regelmäßig ein sechsstelliger Schaden, der mit sauberen Verträgen vermeidbar gewesen wäre.
Beim beherrschenden Gesellschafter (> 50 % oder gleichgerichtete Interessen) reicht für die vGA schon ein formaler Fehler: rückwirkende Gehaltserhöhung, fehlender schriftlicher Vertrag, Sonderzahlung ohne vorherigen Beschluss — selbst wenn die Höhe angemessen wäre. Form schlägt hier Inhalt.
1. Alles Schriftliche vorab: Anstellungsvertrag, Tantieme, Pension, Darlehen, Miete — vor Beginn der Leistung, mit Gesellschafterbeschluss, zivilrechtlich wirksam (Selbstkontrahieren nach § 181 BGB befreien!).
2. Fremdüblich bemessen: Gehalt an Gehaltsstrukturuntersuchungen orientieren, Gesamtausstattung im Blick (Festgehalt + Tantieme + Pension + Pkw). Tantiemen über 50 % des Gewinns und Nur-Tantieme-Modelle sind rote Tücher.
3. Wie vereinbart durchführen: Der beste Vertrag ist wertlos, wenn Gehalt unregelmäßig fließt, Darlehen nie getilgt oder Zinsen nie gebucht werden.
4. Marktkonditionen dokumentieren: Bei Miet-, Darlehens- und Leistungsbeziehungen Vergleichsangebote oder Marktdaten ablegen — die Beweisvorsorge von heute ist das Prüfungsargument von morgen.
5. Jährlich nachjustieren: Gewinnentwicklung, Gehaltsstudien, Zinsniveau ändern sich — Verträge, die zehn Jahre niemand angefasst hat, sind ein Prüfungsrisiko. Das Beispiel rechts zeigt, was eine unbehandelte vGA kostet.