Stand: März 2026
Nachhaltigkeitsberichterstattung ist kein Thema mehr, das nur Konzerne mit Nachhaltigkeitsabteilung beschäftigt. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für den europäischen Mittelstand und Großkonzerne endgültig vom Kür- zum Pflichtprogramm — mit den erweiterten Anforderungen steigen die gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz rund um Nachhaltigkeit, Umwelt und soziale Verantwortung massiv an. Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer verstehen möchte, ob und wann die CSRD Berichtspflicht das eigene Unternehmen trifft, findet hier einen strukturierten Überblick über den aktuellen Stand — inklusive der jüngsten Änderungen durch das EU-Omnibus-Paket.

Was ist die CSRD — und warum ersetzt sie die alte Richtlinie?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464) ersetzt die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und hebt Nachhaltigkeitsinformationen formal auf die gleiche Ebene wie die klassische Finanzberichterstattung. Konkret bedeutet das: Wer bisher eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung” erstellen musste, berichtet künftig nach deutlich umfangreicheren und einheitlicheren Vorgaben.
Durch die CSRD wird die „nichtfinanzielle Erklärung” (bisher geregelt in § 289b HGB) in „Nachhaltigkeitsberichterstattung” umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben. Der Bericht ist damit kein Anhang mehr, sondern ein vollwertiger Bestandteil des Lageberichts.
Bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 sind in Deutschland rund 500 große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen dazu verpflichtet, eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung” zu erstellen. Darin haben sie die von ihnen verfolgten Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen, sofern diese als wesentlich erachtet werden. Die CSRD weitet diesen Kreis nun erheblich aus — oder besser gesagt: Sie wollte ihn ausweiten. Was dann politisch passiert ist, erklärt der nächste Abschnitt.
Kernaussage: Die CSRD Berichtspflicht macht Nachhaltigkeitsinformationen rechtlich gleichwertig mit Finanzzahlen. Unternehmen berichten künftig nicht mehr freiwillig über ESG-Themen, sondern nach verbindlichen europäischen Standards — dem sogenannten ESRS-Rahmen.
Das Omnibus-Paket: Die größte Kurskorrektur seit Einführung der CSRD
Ursprünglich sollte die CSRD Berichtspflicht in mehreren Wellen auf immer mehr Unternehmen ausgeweitet werden. Dieser Plan wurde durch das EU-Omnibus-I-Paket grundlegend verändert.
Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 18. März 2026 (20 Tage danach) in Kraft. Das Omnibus-Paket enthält zwei zentrale Eingriffe: erstens eine drastische Anhebung der Schwellenwerte, ab denen Unternehmen berichtspflichtig werden, und zweitens eine zeitliche Verschiebung für viele bisher betroffene Unternehmensgruppen.
Die neuen Schwellenwerte ab dem Geschäftsjahr 2027
Künftig sind nur noch große EU-Unternehmen oder Konzerne berichtspflichtig, die zwei Kriterien kumulativ erfüllen: im Durchschnitt mindestens 1.000 Mitarbeiter und einen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein — es reicht nicht, nur eine davon zu überschreiten.
Damit fallen mehr als 80 Prozent der ursprünglich von der CSRD betroffenen Unternehmen aus dem Adressatenkreis. Für den deutschen Mittelstand ist das eine erhebliche Entlastung. In Summe werden in Deutschland künftig bis zu 3.900 Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte gemäß CSRD erstellen müssen.
- Berichtspflichtig ab Geschäftsjahr 2027 (Bericht 2028). Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die ersten entsprechenden Nachhaltigkeitsberichte erscheinen somit 2028.
- Börsennotierte KMU vollständig befreit. Börsennotierte KMU sind nun vollständig von der CSRD-Berichtspflicht befreit.
- Drittstaatenunternehmen einbezogen. Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.
- Schutz kleinerer Zulieferer. CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen ihre Offenlegungspflichten nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner weitergeben. Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden müssen ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen ist.

Die Berichtswellen im Überblick: Wer muss wann berichten?
Das Wellensystem der CSRD wurde durch die „Stop-the-Clock”-Richtlinie und das Omnibus-Paket erheblich verändert. Für Unternehmer ist es wichtig, die eigene Einordnung zu kennen — auch wenn man aktuell noch nicht direkt betroffen ist.
Welle 1: Bereits berichtspflichtige Großunternehmen
Die ersten Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen die neuen Regeln erstmals für das Geschäftsjahr 2024 anwenden, mit Berichten, die 2025 veröffentlicht werden. Das betrifft Unternehmen, die bereits nach der alten NFRD berichtspflichtig waren — also kapitalmarktorientierte Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.
Für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten müssten (sogenannte „erste Welle”), gelten Übergangsregelungen: Sie werden für die Jahre 2025 und 2026 von den Pflichten ausgenommen — sofern sie die neuen Schwellenwerte von 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Umsatz nicht erfüllen.
Welle 2 und 3: Deutliche Verschiebungen
Durch die „Stop-the-Clock”-Richtlinie wurde festgelegt, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 hätten Bericht erstatten müssen, um zwei Jahre verschoben werden.
Die Berichtspflicht für neu erfasste Unternehmen wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben, das heißt: Berichterstattung im Jahr 2028 über das Geschäftsjahr 2027. Unternehmen, die unter die neuen Schwellenwerte fallen und damit dauerhaft aus der CSRD-Pflicht herausfallen, müssen überhaupt nicht mehr nach CSRD berichten.
Deutschland: Nationale Umsetzung noch ausstehend
Ein besonderer Aspekt für deutsche Unternehmen: In Deutschland verzögert sich die Umsetzung erheblich; ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch nicht erfolgt. Für deutsche Unternehmen bleibt somit der alte Rechtsrahmen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) aus 2017 gültig, also die NFRD. Das bedeutet, dass für das Berichtsjahr 2025 keine Pflicht zur Anwendung der neuen ESRS-Standards besteht, sofern das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht rückwirkend in Kraft tritt.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 19. März 2027 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Eine Prüfung im Einzelfall — am besten in Abstimmung mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt — ist empfehlenswert, um den eigenen Status korrekt einzuordnen.
Wichtiger Hinweis: Auch wenn das deutsche Umsetzungsgesetz noch fehlt, empfiehlt sich für Unternehmen nahe der Schwellenwerte eine frühzeitige Vorbereitung. Die EU-Richtlinie entfaltet bei Nichtumsetzung durch den Mitgliedstaat unter Umständen Direktwirkung.
Was muss in einem CSRD-Bericht stehen? Die ESRS im Überblick
Das Herzstück der CSRD Berichtspflicht sind die European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS. Unternehmen müssen demnach einen gesonderten Nachhaltigkeitsabschnitt in ihrem Lagebericht veröffentlichen, der nach einheitlichen europäischen Standards (ESRS) erstellt wird. Ziel ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit von ESG-Daten zu erhöhen, um Kapital gezielt in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken.
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Das zentrale Konzept, das viele Unternehmen beim ersten Kontakt überrascht, ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeit (englisch: Double Materiality). Zu berichten ist sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt als auch über die wesentlichen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen — also wie sich beispielsweise der Klimawandel auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens auswirkt. Dabei handelt es sich um das sogenannte „Prinzip der doppelten Wesentlichkeit”.
Kurz gesagt: Unternehmen berichten in zwei Richtungen gleichzeitig. Wie beeinflusst das Unternehmen die Welt? Und wie beeinflusst die Welt das Unternehmen?
Vereinfachte ESRS durch das Omnibus-Paket
Gegenüber der bisherigen Fassung der ESRS wird die Anzahl der Datenpunkte erheblich reduziert: 61 % der verpflichtenden sowie sämtliche freiwilligen Angaben entfallen. Ziel dieser Anpassung ist die Erleichterung der praktischen Umsetzung der Berichterstattung, die Steigerung der Akzeptanz sowie die Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz.
Die CSRD-Berichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet sein; branchenspezifische Berichtspflichten werden freiwillig. Das ist eine deutliche Erleichterung gegenüber den ursprünglichen Plänen.

Externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
Die CSRD sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen vor. Die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder zur Prüfung eingetragene Institutionen ist verpflichtend, zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance), später mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance). Nach dem Omnibus-Paket soll das Prüfungsniveau langfristig auf begrenzter Sicherheit bleiben — was den Aufwand gegenüber den ursprünglichen Plänen reduziert.
- Bestandteil des Lageberichts. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in den Konzern-Lagebericht zu integrieren. Informationen sind digital im European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen.
- Wesentlichkeitsanalyse als Pflicht. Besondere Bedeutung hat das Kriterium der „Wesentlichkeit”, denn nicht alle Aspekte der Nachhaltigkeit sind in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen. Hierfür haben Unternehmen eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen.
- Taxonomiepflicht verknüpft. Für nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen bestehen zudem Berichtsanforderungen aus der europäischen Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU). Unternehmen müssen berichten, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben geeignet ist, die Kriterien der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen.
Was bedeutet die CSRD für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte?
Wer weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt oder weniger als 450 Mio. Euro Umsatz erzielt, ist von der direkten CSRD Berichtspflicht befreit. Trotzdem sollte das Thema nicht vollständig ignoriert werden.
Das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung verliert künftig nicht an Bedeutung — sowohl in Fragen der Finanzierung als auch durch indirekte Effekte, etwa über Lieferkettenbeziehungen zu berichtspflichtigen Unternehmen. Banken, Investoren und Geschäftspartner fragen zunehmend nach ESG-Daten — unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht.
KMU sollten sich auf indirekte Betroffenheit durch Lieferkettenanfragen vorbereiten. Für diese Unternehmen bietet sich der freiwillige VSME-Standard (Voluntary SME Standard) als pragmatische Lösung an. Im Vergleich zu den ESRS ist der VSME-Standard schlanker und praxisorientierter, sodass auch kleinere Unternehmen mit wenigen Ressourcen robuste Reporting-Strukturen aufbauen können.
Tipp: Auch wenn Ihr Unternehmen aktuell nicht direkt betroffen ist, kann es sich lohnen, die eigene Situation mit dem Steuerberater oder einem auf Nachhaltigkeitsrecht spezialisierten Berater zu besprechen — insbesondere dann, wenn Ihr Unternehmen als Zulieferer für große Konzerne tätig ist.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt die CSRD Berichtspflicht für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern?
Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie entsprechende Mutterunternehmen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Der erste vollständige CSRD-konforme Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Schwellenwerten erscheint damit im Jahr 2028.
Welche Unternehmen sind durch das Omnibus-Paket nicht mehr berichtspflichtig?
Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr berichtspflichtig. Börsennotierte KMU sind nun vollständig von der CSRD-Berichtspflicht befreit. Insgesamt fallen damit mehr als 80 Prozent der ursprünglich von der CSRD betroffenen Unternehmen aus dem Adressatenkreis.
Was ist die doppelte Wesentlichkeit und muss mein Unternehmen das berücksichtigen?
Die doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality) ist das Kernprinzip der CSRD: Unternehmen sind verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Berichtspflichtige Unternehmen müssen zunächst eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen, um festzustellen, welche Themen für ihren spezifischen Bericht relevant sind.
Welche häufigen Fehler machen Unternehmen bei der Vorbereitung auf die CSRD?
Ein verbreiteter Fehler ist es, die CSRD Berichtspflicht als reines PR-Projekt zu betrachten und nicht als strategische Unternehmensaufgabe. In der Praxis ist die CSRD-Umsetzung längst kein reines PR-Thema mehr, sondern eine strategische Aufgabe für die gesamte Unternehmenssteuerung. Ein weiterer Fehler: Unternehmen warten auf die vollständige nationale Umsetzung in Deutschland, bevor sie mit der internen Datenvorbereitung beginnen — und geraten dann in Zeitdruck.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die CSRD Berichtspflicht nicht erfüllt?
Da Deutschland die Umsetzung verzögert hat, ist die Sanktionslage noch nicht abschließend geklärt. Die EU-Richtlinie hat aber Direktwirkung. Zudem drohen praktische Konsequenzen: kein ESG-Rating, schlechtere Kreditkonditionen, Ausschluss aus nachhaltigen Fonds. Sanktionen werden auf nationaler Ebene festgelegt und von den zuständigen Behörden durchgesetzt.
Müssen auch Nicht-EU-Unternehmen die CSRD beachten?
In die CSRD-Pflicht fallen auch Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen. Internationale Konzerne mit bedeutender EU-Präsenz sollten ihre Betroffenheit daher sorgfältig prüfen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche und rechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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