Stand: März 2026
Wer regelmäßig von zu Hause aus arbeitet, hat gute Chancen, die daraus entstehenden Kosten steuerlich geltend zu machen. Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten — Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler können sie nutzen, sofern sie ihre Leistungen überwiegend von zu Hause aus erbringen. Allerdings hängt es von der konkreten Situation ab, welche Regelung sich rechnet. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen der Homeoffice Steuererklärung, zeigt typische Fallstricke auf und gibt Ihnen eine Grundlage für das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Was ist die Homeoffice-Pauschale — und wer darf sie nutzen?
Eingeführt wurde die Regelung 2020 als Homeoffice-Pauschale, um Steuerpflichtige zu entlasten, die nicht über ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer verfügen. Heute spricht der Gesetzgeber von der Tagespauschale. Der umgangssprachliche Begriff „Homeoffice-Pauschale” hat sich jedoch durchgesetzt und wird auch hier verwendet.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tagespauschale auch dann geltend machen, wenn sie keinen eigenen Büroraum besitzen — etwa bei der Arbeit am Küchentisch oder auf dem Balkon. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur früheren Rechtslage, bei der ein abgeschlossener Raum Pflicht war.
Seit 2024 gilt: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Das ergibt einen Höchstbetrag von 1.260 Euro, den Sie als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen können. Für Selbstständige und Freiberufler fließt dieser Betrag nicht in die Werbungskosten, sondern in die Betriebsausgaben.
Wichtiger Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale setzt voraus, dass an den angesetzten Tagen die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung stattgefunden hat. Grundsätzlich kann die Pauschale nur an Tagen geltend gemacht werden, an denen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde. Wer acht Stunden von zu Hause aus arbeitet, aber kurz ins Büro fährt — etwa um Post zu holen — kann für diesen Tag die Pauschale nicht mehr ansetzen.
Wann entsteht überhaupt ein steuerlicher Vorteil?
Hier liegt ein häufiges Missverständnis. Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird bei der Steuererklärung gemeinsam mit allen anderen beruflichen Aufwendungen berücksichtigt. Ein steuerlicher Vorteil entsteht erst dann, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen.
Konkret bedeutet das: Wer im Jahr 2025 an 210 Tagen im Homeoffice arbeitet und keine weiteren Werbungskosten hat, kommt rechnerisch auf 1.260 Euro — und liegt damit knapp über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro. Damit überschreiten Sie den Werbungskostenpauschbetrag, sodass Sie Steuern sparen. Den Werbungskostenpauschbetrag zieht das Finanzamt ohnehin automatisch für berufliche Kosten ab. Wer also nur wenige Tage im Homeoffice arbeitet und sonst kaum Werbungskosten hat, profitiert möglicherweise nicht.
Besonderheit: Kein fester Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
Es gibt eine Ausnahme: Steht im Betrieb dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung, wie etwa bei Lehrkräften, gilt auch eine teilweise Arbeit zu Hause als Homeoffice-Tag. In solchen Fällen kann zusätzlich zur Tagespauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur Schule oder zum Gericht angesetzt werden. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier empfehlenswert, da die Abgrenzung komplex sein kann.
Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen
Wie und wo die Pauschale einzutragen ist, hängt von der Beschäftigungsart ab. Als Angestellter tragen Sie die Pauschale in der Anlage N der Steuererklärung in den Zeilen 60–62 ein. Dabei gilt:
- Zeile 61 (Anlage N). Hier tragen Sie ein, wenn Sie im Homeoffice arbeiten und beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht — also wenn Sie freiwillig an manchen Tagen von zu Hause aus arbeiten.
- Zeile 62 (Anlage N). Diese Zeile gilt, wenn Sie im Homeoffice arbeiten und Ihnen beim Arbeitgeber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Anlage EÜR für Selbstständige. Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, gibt die Pauschale in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) als Betriebsausgabe an — nicht als Werbungskosten wie Angestellte.
Auch wenn das Finanzamt keine Belege verlangt, ist es sinnvoll, die Tage zu notieren, an denen mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht wurde. Eine einfache Tabelle oder ein Kalenderauszug genügt dafür in der Regel.

Das häusliche Arbeitszimmer: Die Alternative zur Tagespauschale
Neben der Tagespauschale gibt es für bestimmte Berufsgruppen eine zweite Möglichkeit: den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Beide Wege schließen sich für denselben Zeitraum gegenseitig aus — eine Kombination ist nicht zulässig.
Wann ist das Arbeitszimmer absetzbar?
Seit dem Jahr 2023 können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Das ist eine deutlich strengere Voraussetzung als früher. Dieser Mittelpunkt liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen für die ausgeübte Tätigkeit dort ausgeführt werden.
Typische Berufsgruppen, bei denen das zutreffen kann, sind laut offiziellem Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums etwa Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die fast ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Für Lehrkräfte gilt das in der Regel nicht — ihre berufsprägende Tätigkeit findet in der Schule statt.
Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten?
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Das ist ein Wahlrecht — wer höhere tatsächliche Kosten für Miete, Strom und Heizung anteilig belegen kann, sollte prüfen, ob der Einzelnachweis günstiger ist.
Wichtiger Hinweis: Für das häusliche Arbeitszimmer ist ein echter abgeschlossener Raum erforderlich. Eine Arbeitsecke innerhalb des Wohnzimmers oder in einem anderen Raum wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt. In diesem Fall kommt ausschließlich die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag in Betracht.
Was kann zusätzlich abgesetzt werden?
Unabhängig davon, ob die Tagespauschale oder das Arbeitszimmer genutzt wird, lassen sich weitere beruflich veranlasste Kosten geltend machen. Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden — dazu zählen unter anderem Büromaterial wie Stifte, Papier und Aktenordner, Büromöbel wie Schreibtisch und Bürostuhl sowie Fachliteratur. Für Telefon und Internet gilt: Beruflich veranlasste Anteile können separat geltend gemacht werden.

Homeoffice und Fahrtkosten: Was gilt gleichzeitig?
Ein häufig übersehener Punkt betrifft das Verhältnis von Tagespauschale und Entfernungspauschale. Fahrten zur ersten Arbeitsstätte sind weiterhin tabu: An Tagen, an denen diese aufgesucht wird, kann lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Umgekehrt gibt es Ausnahmen: Seit 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale und Fahrten zu Kunden des Arbeitgebers (berufliche Auswärtstätigkeit) parallel absetzen. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich überwogen hat. Eine sorgfältige Dokumentation ist hier ratsam.
Wer viel pendelt und nun häufiger im Homeoffice arbeitet, sollte außerdem beachten: Wer aufgrund des Homeoffice nicht ins Büro fährt, kann keine Entfernungspauschalen geltend machen. Das kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Gerade bei langen Arbeitswegen lohnt sich eine individuelle Gegenrechnung.
Fristen für die Homeoffice Steuererklärung 2025
Für das Steuerjahr 2025 gelten folgende Abgabefristen:
- Ohne Steuerberater. Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 eingereicht werden.
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. In beratenen Fällen ist die Frist für das Steuerjahr 2025 der 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist.
- Freiwillige Steuererklärung. Für die freiwillige Erklärung zum Jahr 2025 ist entsprechend bis Ende 2029 Zeit.
Wer die Homeoffice-Pauschale erstmals geltend machen möchte, profitiert von einer frühzeitigen Vorbereitung. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Arbeitnehmer das Potenzial dieser Regelung unterschätzen — vor allem wenn weitere Werbungskosten wie Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten hinzukommen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dadurch deutlich überschritten wird.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Tage im Homeoffice kann ich steuerlich geltend machen?
Im Jahr 2025 können maximal 210 Homeoffice-Tage abgesetzt werden. Das bedeutet, dass insgesamt bis zu 1.260 Euro pro Jahr über die Pauschale geltend gemacht werden können (6 Euro x 210 Tage). Für jeden angesetzten Tag muss die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung stattgefunden haben und die erste Tätigkeitsstätte darf nicht aufgesucht worden sein.
Was ist der häufigste Fehler bei der Homeoffice Steuererklärung?
Ein verbreiteter Fehler ist die Annahme, dass die Tagespauschale automatisch Steuern spart. Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro angerechnet. Das bedeutet, sie verpufft für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive Homeofficepauschale unter 1.230 Euro liegen. Ein zweiter häufiger Fehler: Tage anzusetzen, an denen auch der Weg ins Büro zurückgelegt wurde.
Kann ich Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen?
Das ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Seit 2024 können unter bestimmten Bedingungen sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angegeben werden — allerdings nicht für denselben Zeitraum des Arbeitstags. Wer an einem Tag ins Büro fährt, kann für diesen Tag keine Tagespauschale ansetzen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, denen beim Arbeitgeber dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bis wann muss die Steuererklärung für 2025 abgegeben werden?
Für die Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerpflichtige ohne Steuerberatung am 31. Juli 2026. In beratenen Fällen gilt der 1. März 2027, da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist. Wer die Frist versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat rechnen.
Müssen Belege für die Homeoffice-Pauschale eingereicht werden?
Für die Anwendung dieser Regelung ist weder ein separates Arbeitszimmer noch ein sonstiger Nachweis der Homeoffice-Tätigkeit erforderlich. Es empfiehlt sich dennoch, eine eigene Aufzeichnung der Homeoffice-Tage zu führen — etwa in Form eines Kalenders oder einer einfachen Tabelle — da das Finanzamt im Einzelfall Rückfragen stellen kann. Belege für zusätzlich abgesetzte Arbeitsmittel sollten hingegen aufbewahrt werden.
Kann ich als Selbstständiger die Homeoffice-Pauschale nutzen?
Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen. Der Tagessatz von 6 Euro und der jährliche Höchstbetrag von 1.260 Euro gelten dabei genauso wie für Arbeitnehmer. Der Unterschied liegt allein in der steuerlichen Einordnung: Bei Selbstständigen mindert die Pauschale den Gewinn, nicht die Werbungskosten. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert, da die Kombination mit anderen Betriebsausgaben komplex sein kann.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul