Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Staatsvertrag, der regelt, welches Land bei grenzüberschreitenden Einkünften besteuern darf — damit niemand zweimal zahlt. Deutschland hat mit über 90 Staaten Abkommen. Wer im Ausland verdient, arbeitet oder investiert, kommt an ihnen nicht vorbei.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarEin DBA beantwortet zwei Fragen. Erstens: Wo sind Sie ansässig? Bei Wohnsitzen in beiden Staaten entscheidet die „Tie-Breaker“-Kaskade — ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt. Zweitens: Welcher Staat darf welche Einkünfte besteuern? Dafür hat jedes Abkommen Verteilungsartikel je Einkunftsart: Unternehmensgewinne, Immobilien, Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Arbeitslohn, Renten.
Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung dann per Freistellung oder Anrechnung. Deutschland stellt klassischerweise ausländische Betriebsstättengewinne und Immobilieneinkünfte frei — berücksichtigt sie aber über den Progressionsvorbehalt beim Steuersatz auf das übrige Einkommen. Kapitalerträge laufen dagegen fast immer über die Anrechnungsmethode.
Wichtig: Nationale Rückfallklauseln und § 50d EStG hebeln die Freistellung aus, wenn der andere Staat tatsächlich nicht besteuert („weiße Einkünfte“) oder Nachweise fehlen. Ohne Besteuerungsnachweis aus dem Ausland kippt die Freistellung — Belege sammeln ist hier Pflicht.
Mitarbeitereinsatz im Ausland: Unter 183 Tagen bleibt der Lohn meist in Deutschland steuerpflichtig — aber nur, wenn der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat sitzt und keine dortige Betriebsstätte den Lohn trägt. Die Zählweise (Aufenthalts- vs. Arbeitstage, 12-Monats-Zeitraum vs. Steuerjahr) variiert je Abkommen.
Auslandsaufträge: Ohne Betriebsstätte bleibt der Gewinn deutsch. Aber eine Baustelle über 12 Monate, ein fester Büroraum oder ein abschlussbevollmächtigter Vertreter begründen schnell eine — dann drohen Registrierung, Gewinnaufteilung und Compliance im Ausland.
Dividenden über die Grenze: Die Tabelle rechts zeigt das Muster. Erstattungen oberhalb der DBA-Sätze müssen im Quellenstaat beantragt werden; zwischen EU-Kapitalgesellschaften stellt die Mutter-Tochter-Richtlinie ab 10 % Beteiligung sogar auf null — mit Vorab-Freistellung beim BZSt.
Homeoffice über der Grenze: Der Remote-Mitarbeiter in Österreich oder Polen kann unbemerkt eine Betriebsstätte oder Lohnsteuerpflicht auslösen — das Thema der Stunde für verteilte Teams.