Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn der Kunde zahlt — nicht schon mit der Rechnung. Für Unternehmen bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz und für Freiberufler ist sie auf Antrag möglich — und einer der einfachsten Liquiditätshebel des Umsatzsteuerrechts.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarBeispiel: Sie stellen im Januar 50.000 Euro netto in Rechnung, der Kunde zahlt Ende März. Bei Sollversteuerung führen Sie die 9.500 Euro Umsatzsteuer schon mit der Januar-Voranmeldung ab — zwei Monate bevor das Geld da ist. Bei Istversteuerung zahlen Sie erst nach Zahlungseingang. Bei laufendem Geschäft mit langen Zahlungszielen bindet die Sollversteuerung dauerhaft einen zweistelligen Tausenderbetrag — zinslos, beim Finanzamt.
Dazu kommt der Forderungsausfall: Der Sollversteuerer holt sich die Steuer auf Ausfälle erst per Berichtigung (§ 17 UStG) zurück — der Istversteuerer hat sie nie gezahlt. Und da der Vorsteuerabzug in beiden Systemen sofort mit Rechnungserhalt entsteht, gibt es für berechtigte Unternehmen praktisch kein Argument gegen den Antrag.
Wichtig zu trennen: Die Istversteuerung betrifft nur die Umsatzsteuer — mit der Gewinnermittlung (EÜR vs. Bilanz) hat sie nichts zu tun, auch wenn beide demselben Zufluss-Gedanken folgen. Ein Bilanzierer unter 800.000 Euro Umsatz kann sehr wohl istversteuern — auch das wird oft übersehen.