Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) dreht sich die Umsatzsteuer um: Nicht der Leistende schuldet sie, sondern der Leistungsempfänger. Die Rechnung kommt netto, Sie melden die Steuer selbst an — und ziehen sie im selben Atemzug als Vorsteuer. Klingt neutral, ist aber eine der häufigsten Fehlerquellen der Umsatzsteuer.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarFall 1 — der EU-Dienstleister: Google Ads aus Irland, Software-Abos, Freelancer aus Polen: Jede B2B-Dienstleistung aus dem EU-Ausland löst Reverse Charge aus. Sie melden 19 % auf den Nettobetrag an und ziehen sie als Vorsteuer — Voraussetzung ist Ihre USt-IdNr., die Sie dem Anbieter mitteilen. Wer das nicht tut, zahlt oft fälschlich ausländische Steuer, die in Deutschland niemals abziehbar ist. Genau diese vergessenen Fälle sind der häufigste Fund jeder Umsatzsteuer-Sonderprüfung — inklusive Zinsen, obwohl per Saldo kein Schaden entstand.
Fall 2 — die Bauleistung: Erbringt ein Subunternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (nachgewiesen per Bescheinigung USt 1 TG), rechnet er netto ab. Der Bauunternehmer schuldet die Steuer. Falsche Einordnung in beide Richtungen ist teuer: Weist der Sub fälschlich Steuer aus, schuldet er sie nach § 14c — und der Empfänger bekommt keinen Vorsteuerabzug daraus.
Für Empfänger ohne vollen Vorsteuerabzug — Ärzte, Wohnungsvermieter, Kleinunternehmer — ist Reverse Charge übrigens kein Nullsummenspiel: Sie müssen die Steuer anmelden und zahlen, ohne sie ziehen zu können. Auch Kleinunternehmer sind hier plötzlich Steuerschuldner.