Scheinselbstständig ist, wer auf dem Papier als Freelancer auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingegliedert arbeitet. Die Folgen treffen vor allem den Auftraggeber: Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend, Lohnsteuerhaftung — im Vorsatzfall bis zu 30 Jahre und Strafverfahren.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDie Prüfung ist eine Gesamtabwägung: Kein Indiz allein entscheidet, aber Muster verraten viel. Kritisch wird es, wenn der Freelancer dieselben Aufgaben erledigt wie festangestellte Kollegen, in Schichtplänen oder Jour fixes eingeplant ist, Firmen-Mailadresse und -Laptop nutzt und seit Jahren praktisch nur für einen Auftraggeber arbeitet. Der schönste Dienstleistungsvertrag hilft nichts, wenn der Alltag Arbeitnehmer zeigt — gelebte Praxis schlägt Papier.
Für ein belastbares Setup gilt: Werk- oder Projektaufträge mit definiertem Ergebnis statt Zeit gegen Geld; eigene Betriebsmittel und eigenes Auftreten am Markt (Website, mehrere Kunden, eigene Preise); Freiheit bei Zeit und Ort, soweit die Sache es zulässt; keine Einbindung in interne Prozesse, die nur für Mitarbeiter gedacht sind. Und für Schlüssel-Freelancer: das Statusfeststellungsverfahren — die verbindliche Antwort der DRV, bei Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme sogar mit verspätetem Beginn der Versicherungspflicht.
Sonderfall GmbH-Geschäftsführer: Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein — maßgebend ist die Rechtsmacht (unter 50 % ohne Sperrminorität = regelmäßig pflichtig). Auch hier schafft nur die Statusfeststellung Sicherheit.