Fristen für Co.KG Jahresabschluss – Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Wer eine GmbH & Co. KG führt, kennt das jährliche Thema: Der Jahresabschluss muss erstellt, festgestellt und offengelegt werden – und das alles innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen. Gerade Unternehmer, die sich zum ersten Mal mit diesen Pflichten auseinandersetzen, stehen vor einem Regelwerk, das auf den ersten Blick unübersichtlich wirkt. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Fristen für den Co.KG Jahresabschluss, ordnet die Rechtsgrundlagen ein und zeigt, welche Konsequenzen eine verspätete Offenlegung haben kann.

Fristen für Co.KG Jahresabschluss – Ein umfassender Leitfaden
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Was ist eine GmbH & Co. KG – und warum gelten besondere Regeln?

Die GmbH & Co. KG (kurz: Co.KG) ist eine Kommanditgesellschaft, bei der nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert. Das hat eine weitreichende Konsequenz für das Rechnungslegungsrecht: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, unterliegen strengen Offenlegungsvorschriften – das trifft vor allem die GmbH & Co. KG.

Konkret bedeutet das: Den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB haben dieselben Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss einzuhalten. Die häufigste Form einer solchen Gesellschaft ist die GmbH & Co. KG. Für Gesellschafter und Geschäftsführer einer Co.KG gilt also: Die gleichen Pflichten wie bei einer GmbH – kein Sonderweg.

Wer die Fristen für den Co.KG Jahresabschluss kennt, kann rechtzeitig planen und kostspielige Ordnungsgelder vermeiden. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater ist in der Praxis dabei besonders hilfreich.


Die gesetzliche Grundlage: § 264a HGB und seine Bedeutung

Nach § 264 Abs. 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende zu erstellen. Das ist der gesetzliche Grundsatz. Daneben regelt § 264a HGB ausdrücklich, dass die GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird – mit allen damit verbundenen Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.

Personengesellschaften, die von den Pflichten nach § 264a HGB erfasst sind, sind offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist beziehungsweise keine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter haftet. Für die Praxis heißt das: Eine KG mit einer GmbH als Komplementärin fällt in jedem Fall unter diese Regelung.

Wichtiger Hinweis: Die GmbH & Co. KG unterliegt nach § 264a HGB denselben handelsrechtlichen Aufstellungs- und Offenlegungspflichten wie eine GmbH. Das betrifft Fristen, Prüfungspflichten und den Umfang der offenzulegenden Unterlagen.

Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Die erste wichtige Frist betrifft die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst. Hier unterscheidet das HGB nach der Größe des Unternehmens:

  • Mittelgroße und große Gesellschaften. Für mittelgroße und große Gesellschaften muss der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Kleine Gesellschaften. Für kleine Gesellschaften kann die Erstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB bis zu sechs Monate betragen, sofern dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Bei einem Kalenderjahr als Geschäftsjahr wäre das eine Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Wichtig: Auch wenn diese Frist in der Praxis kaum bekannt ist, müssen sich Geschäftsführer zunächst danach richten. Daran schließt sich die Frist für die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung an, die acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres beziehungsweise elf Monate bei kleineren Gesellschaften beträgt.

Die Größenklassen – entscheidend für Umfang und Fristen

Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Einordnung in eine Größenklasse ab. Die Einordnung in eine Größenklasse bestimmt, in welchem Umfang ein Unternehmen seinen Jahresabschluss offenlegen muss. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2775 wurden die Schwellenwerte für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 um rund 25 % angehoben. Viele Co.KGs fallen dadurch in eine niedrigere Kategorie – mit entsprechenden Erleichterungen.

Das HGB unterscheidet vier Kategorien:

  • Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB). Als Kleinstkapitalgesellschaft gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: Bilanzsumme bis 450.000 €, Umsatzerlöse bis 900.000 €, maximal 10 Beschäftigte.
  • Kleine Gesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang einreichen, müssen keine GuV und keinen Lagebericht offenlegen.
  • Mittelgroße Gesellschaften. Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen vollständige Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht offenlegen.
  • Große Gesellschaften. Große GmbHs müssen den vollständigen Jahresabschluss inklusive Lagebericht veröffentlichen. Zusätzlich ist ein Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers beizufügen.

Die Offenlegungspflicht: Was bedeutet das konkret?

Neben der Aufstellung gibt es eine zweite, streng überwachte Frist: die Offenlegung im Unternehmensregister. Die gesetzliche Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger beträgt zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 HGB). Für eine GmbH & Co. KG mit Geschäftsjahr zum 31. Dezember bedeutet das: Für das Geschäftsjahr 2024 endet die Frist am 31. Dezember 2025, für 2025 am 31. Dezember 2026 und für 2026 am 31. Dezember 2027.

Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Das klingt nach viel Zeit – doch zwischen Aufstellung, Feststellung und Offenlegung summieren sich die Zwischenschritte schnell.

Die Einreichung erfolgt digital über das Unternehmensregister. Eine Papiereinreichung ist nicht mehr möglich. Wer die technischen Abläufe nicht kennt, sollte rechtzeitig professionelle Unterstützung einplanen.


Wer muss was offenlegen? Unterschiede je nach Größenklasse

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse. Kleinstgesellschaften können ihre Pflicht auf einem erleichterten Weg erfüllen: Kleinstunternehmen können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen (§ 326 Absatz 2 HGB).

Kleine Gesellschaften haben weniger Erleichterungen: Sie brauchen lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen. Bei der Offenlegung können sie sich auf die Offenlegung von Bilanz und Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung beschränken (§ 326 Absatz 1 HGB).

Für mittelgroße und große Gesellschaften gilt volle Berichtspflicht. Der Lagebericht mit Geschäftsverlauf, Prognosen und Risikobewertungen ist nur für mittelgroße und große GmbHs Pflicht, ebenso wie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Eine Prüfung im Einzelfall, welcher Kategorie die eigene Co.KG zuzuordnen ist, lohnt sich – gerade nach den Schwellenwertanpassungen seit 2024.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Januar 2024 gelten angehobene Schwellenwerte für die Größenklasseneinteilung nach §§ 267, 267a HGB. Viele Co.KGs fallen damit in eine niedrigere Klasse und können von reduzierten Offenlegungspflichten profitieren. Eine Prüfung mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

Steuererklärungsfristen und handelsrechtliche Fristen – kein Gleichlauf

Ein häufiges Missverständnis: Viele Unternehmer setzen die handelsrechtliche Offenlegungsfrist mit der steuerlichen Abgabefrist gleich. Das ist falsch. Etwaige durch das Finanzamt gewährte Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung haben auf die handelsrechtliche Offenlegungspflicht und das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB keinen Einfluss.

Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften wie die Co.KG gilt für die Steuererklärung: Ohne Steuerberater muss die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027. Diese Fristen betreffen jedoch ausschließlich das Steuerrecht – die handelsrechtliche Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag bleibt davon unberührt.

Grundsätzlich gelten bezüglich der Erstellung des Jahresabschlusses verschiedene Fristen. Der 31. Juli des Folgejahres beziehungsweise der 28. Februar des übernächsten Jahres bei Vorliegen eines Beratermerkmals stellt lediglich die Frist der Finanzämter dar. Diese haben den Stichtag, bis wann der Jahresabschluss vorliegen muss, mit der Frist für die Abgabe der Steuererklärung verknüpft.

Fristen für Co.KG Jahresabschluss – Ein umfassender Leitfaden
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Das Ordnungsgeldverfahren: Welche Konsequenzen drohen?

Wer die Offenlegungsfrist versäumt, dem droht ein automatisches Verfahren. Dem Bundesamt für Justiz (BfJ) obliegt die Aufgabe, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen und vollständigen Offenlegung von Jahresabschlüssen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.

Der Ablauf ist klar geregelt: Das durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung den gesetzlichen Einreichungs- und Offenlegungspflichten nach § 325 HGB nachzukommen. Wer innerhalb dieser sechs Wochen die Offenlegung nachholt, kann das Ordnungsgeld noch abwenden.

Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, wird das Ordnungsgeld festgesetzt: Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 und höchstens 25.000 Euro. Sofern die Offenlegungspflicht bis zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, wird zugleich ein erneutes Ordnungsgeld angedroht. Das Verfahren kann sich also wiederholen.


Schonfrist für das Geschäftsjahr 2024 – letztmalig verlängert

Für das Geschäftsjahr 2024 galt eine besondere Übergangsregelung: Das Bundesamt für Justiz hat vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Es handelt sich um eine letztmalige Verschiebung, um angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Für die verspätete Offenlegung des Geschäftsjahres 2024 galt eine Schonfrist bis Mitte März 2026. Das BMJ hat diese Regelung als letztmalig bezeichnet. Für Abschlüsse des Jahres 2025 ist keine Verlängerung vorgesehen. Das bedeutet im Klartext: Ab dem Jahresabschluss 2025 ist mit einer konsequenten Durchsetzung der gesetzlichen Fristen zu rechnen.

In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige Planung. Wer die Buchhaltung laufend aktuell hält und die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater strukturiert, vermeidet Zeitdruck am Ende des Jahres.

Prüfungspflicht bei der GmbH & Co. KG

Nicht jede Co.KG muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die Prüfungspflicht hängt von der Größe ab. Kleine Gesellschaften sind grundsätzlich von der Pflichtprüfung befreit. Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss vor der Feststellung prüfen lassen, wodurch sich der verfügbare Zeitrahmen zusätzlich verkürzt. Das gilt entsprechend für mittelgroße und große Co.KGs.

Für die Prüfung kommen bei Co.KGs nach § 264a HGB dieselben Prüfer in Betracht wie bei Kapitalgesellschaften. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind unabhängig von der Größe immer durch einen externen Abschlussprüfer zu prüfen. Zugelassen sind nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Wer als Gesellschafter einer Co.KG nicht sicher ist, ob eine Prüfungspflicht besteht, sollte die aktuelle Größenklasseneinstufung mit dem Steuerberater besprechen – zumal die angehobenen Schwellenwerte seit 2024 für viele Unternehmen eine Neubewertung erforderlich machen.

Befreiungsmöglichkeiten für die Co.KG

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine GmbH & Co. KG von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach Kapitalgesellschaftsrecht befreit werden. Eine Befreiung kommt für OHGs und KGs im Sinne des § 264a HGB dann in Frage, wenn die betreffende Gesellschaft in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat einbezogen ist.

Für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet – also vor allem die GmbH & Co. KG –, gelten nach § 264b HGB im Wesentlichen die gleichen Befreiungsvoraussetzungen. Entbehrlich sind die Einstandserklärung des Mutterunternehmens sowie der Befreiungsbeschluss. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist auch eine Selbstbefreiung der Mutter-Personenhandelsgesellschaft möglich.

Ob eine solche Befreiung in Betracht kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Einzelfallprüfung durch den Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer ist hier unbedingt empfehlenswert.


Praktische Checkliste: Die wichtigsten Fristen im Überblick

Für eine GmbH & Co. KG mit Geschäftsjahr zum 31. Dezember ergibt sich folgende Übersicht der wesentlichen Fristen:

  • 31. März des Folgejahres. Aufstellungsfrist für mittelgroße und große Co.KGs (§ 264 Abs. 1 HGB). Kleine Co.KGs haben bis zum 30. Juni Zeit.
  • 31. August des Folgejahres. Empfohlen wird eine Feststellung bis zum 31. August, damit die Offenlegung fristgerecht erfolgen kann.
  • 31. Dezember des Folgejahres. Späteste Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB.
  • 31. Juli des zweiten Folgejahres. Abgabefrist für die Steuererklärung ohne Steuerberater (Veranlagungsjahr 2025).
  • 1. März des zweiten Folgejahres (2027). Abgabefrist für die Steuererklärung mit Steuerberater (Veranlagungsjahr 2025).

Tipp: Die handelsrechtliche Offenlegungsfrist und die steuerliche Abgabefrist sind völlig unabhängig voneinander. Eine Fristverlängerung durch das Finanzamt wirkt sich nicht auf die Offenlegungspflicht aus.

Digitale Einreichung: So funktioniert die Offenlegung in der Praxis

Die Einreichung erfolgt digital über das Unternehmensregister. Dazu wird ein Benutzerkonto angelegt, die Identität bestätigt und die Unterlagen im vorgeschriebenen Format (PDF/A oder XBRL) hochgeladen. Der früher übliche Weg über den Bundesanzeiger ist für neuere Geschäftsjahre nicht mehr möglich.

Für Co.KGs, die als Kleinstgesellschaft eingestuft sind, gilt eine Besonderheit: Kleinstkapitalgesellschaften können anstelle der Veröffentlichung die Hinterlegung wählen. Der Jahresabschluss ist dann nicht öffentlich im Bundesanzeiger einsehbar, sondern nur auf Antrag für berechtigte Stellen abrufbar.

Wichtig zu wissen: Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Jahresabschlusses kann nicht gewährt werden. Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses, noch nicht erfüllt ist (§ 335 Absatz 1 Satz 3 HGB).

Typische Fehlerquellen und wie man sie vermeidet

In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Schwachstellen beim Jahresabschluss einer Co.KG. Wer diese kennt, kann gegensteuern:

  • Falsche Größenklasseneinstufung. Eine fehlerhafte Einstufung führt zu unvollständiger oder übermäßiger Offenlegung. Die Schwellenwerte sollten jährlich geprüft werden.
  • Fehlende Bestandteile. Fehlende Bestandteile wie Lagebericht, Anhang oder Prüfungsvermerk führen zur Ablehnung und Nachfristsetzung.
  • Verwechslung von Steuer- und Handelsfrist. Viele Unternehmer gehen davon aus, dass mit der Steuererklärung auch die handelsrechtliche Pflicht erfüllt ist. Das ist ein Irrtum mit teuren Folgen.
  • Keine rechtzeitige Beauftragung des Prüfers. Bei prüfungspflichtigen Co.KGs verlängert die Abschlussprüfung den Zeitbedarf erheblich. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

Eine strukturierte Jahresplanung – idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr – hilft, diese Fehlerquellen zu schließen.

Was ändert sich ab 2027? Ausblick auf künftige Entwicklungen

Zwei Entwicklungen sind für Co.KGs in den nächsten Jahren relevant. Erstens: Die seit 2024 geltenden höheren Schwellenwerte für die Größenklasseneinstufung bleiben vorerst bestehen. Die EU-Richtlinie 2023/2775 hat die Bilanzsumme und Umsatzgrenzen um rund 25 % angehoben, was bereits für Geschäftsjahre ab 2023/2024 gilt. Dadurch können einige Gesellschaften in eine kleinere Größenklasse fallen und von Erleichterungen profitieren.

Zweitens ist die E-Rechnungspflicht ein Thema, das auch Co.KGs betrifft. Die B2B-E-Rechnungspflicht startet 2025 und wird bis 2026/2027 schrittweise für immer mehr Unternehmen verbindlich – einschließlich digitaler Archivierung nach GoBD. Das hat zwar keine direkte Auswirkung auf die Jahresabschlussfristen, beeinflusst aber die Buchführungsqualität und damit die Geschwindigkeit, mit der ein Abschluss erstellt werden kann.

Wer diese Entwicklungen frühzeitig in die eigene Unternehmensplanung einbezieht, kann die Fristen für den Co.KG Jahresabschluss deutlich entspannter einhalten.


Häufig gestellte Fragen

Muss eine GmbH & Co. KG ihren Jahresabschluss offenlegen?

Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet, beispielsweise die GmbH & Co. KG. Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag. Die Pflicht gilt unabhängig von der Größe der Gesellschaft, lediglich der Umfang der offenzulegenden Unterlagen variiert.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Wer die Offenlegungsfrist im Bundesanzeiger versäumt, riskiert ein automatisches Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (§ 335 HGB) – mit Nachfrist und Bußgeldern bis 25.000 €. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet und kann sich wiederholen, bis die Offenlegung tatsächlich erfolgt ist.

Gilt eine Fristverlängerung durch das Finanzamt auch für die Offenlegung?

Etwaige durch das Finanzamt gewährte Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung haben auf die handelsrechtliche Offenlegungspflicht und das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB keinen Einfluss. Handels- und Steuerrecht laufen hier komplett getrennt.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 einer GmbH & Co. KG offengelegt sein?

Die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 endet am 31. Dezember 2026. Eine gesetzliche Schonfrist wie in den Vorjahren ist für das Geschäftsjahr 2025 nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Kann eine GmbH & Co. KG von der Offenlegungspflicht befreit werden?

Für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet – also vor allem die GmbH & Co. KG –, gelten nach § 264b HGB im Wesentlichen die gleichen Befreiungsvoraussetzungen wie für Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist unter anderem die Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernabschluss. Eine Einzelfallprüfung ist empfehlenswert.

Wie lange hat eine kleine GmbH & Co. KG Zeit, den Jahresabschluss aufzustellen?

Kleine Kapitalgesellschaften – und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften – sind von der Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von drei Monaten befreit. Die Frist beträgt sechs Monate, jedoch nur, sofern dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Bei einem Kalenderjahr als Geschäftsjahr ist das der 30. Juni des Folgejahres.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche und handelsrechtliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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