Stand: März 2026
Wer grenzüberschreitend arbeitet, investiert oder ein Unternehmen mit Auslandsbezug führt, stößt früher oder später auf ein grundlegendes steuerliches Problem: Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger für denselben Steuergegenstand – etwa sein Einkommen – in mehr als einem Staat zur gleichen Steuerart herangezogen wird. Das kann teuer werden. Ohne entsprechende Abkommen kann es bei Geschäftsvorgängen, die sich vom Inland über die Grenze ins Ausland erstrecken, zu einer Kumulation von steuerlichen Belastungen kommen, die die Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Einsatzes von Kapital und Arbeit erschwert. Genau hier setzen Doppelbesteuerungsabkommen an – kurz DBA. Dieser Artikel erklärt, was DBA sind, wie sie funktionieren und welche Fragen Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater besprechen sollten.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Kurz gesagt: Zwei Staaten einigen sich vertraglich darauf, wer das Recht hat, bestimmte Einkünfte zu besteuern – und wer darauf verzichtet.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge und gehören zum internationalen Steuerrecht, die nach § 2 Abgabenordnung Vorrang vor dem nationalen Recht haben. Das bedeutet: Wenn ein DBA eine bestimmte Regelung trifft, geht diese dem deutschen Steuergesetz grundsätzlich vor. Die Doppelbesteuerungsabkommen begründen dabei keine Besteuerung. Sie haben nur eine einschränkende Wirkung, indem Steueransprüche, die auf innerstaatlichem Steuerrecht beruhen, begrenzt oder aufgehoben werden.
Warum entsteht das Problem der Doppelbesteuerung überhaupt? Internationale Doppelbesteuerung kommt insbesondere dadurch zustande, dass Staaten nach ihrem nationalen Steuerrecht neben inländischen Wirtschaftsvorgängen und Vermögenswerten (Quellenprinzip) auch im Ausland geschehende Wirtschaftsvorgänge besteuern, falls deren Ergebnisse einer inländischen natürlichen oder juristischen Person zugute kommen (Wohnsitzprinzip). Wer also in Deutschland wohnt und gleichzeitig im Ausland Einkünfte erzielt, könnte theoretisch in beiden Ländern vollständig zur Steuer herangezogen werden.
Kernaussage: Ein DBA ist kein Steuervermeidungsinstrument, sondern ein Instrument der Steuergerechtigkeit. Es legt fest, welcher Staat für welche Einkunftsart das Besteuerungsrecht hat – und verhindert so die doppelte Belastung derselben Einkünfte.
Das Welteinkommensprinzip als Ausgangspunkt
Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, das heißt solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass das gesamte irgendwo auf der Welt erzielte Einkommen einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland steuerbar ist. Das Welteinkommensprinzip gilt dabei für natürliche Personen, also etwa Einzelunternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland.
Gleichzeitig erheben viele andere Staaten eine Quellensteuer auf Einkünfte, die in ihrem Territorium entstehen. Da auch die meisten ausländischen Staaten das Welteinkommensprinzip für sich in Anspruch nehmen, droht für dieselben Einkünfte eine doppelte Besteuerung im In- und Ausland. Genau in dieser Überschneidung liegt die Ursache des Problems – und genau hier greifen die DBA.
Wer profitiert von einem DBA?
In der Regel sind Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich für vier Personengruppen besonders relevant: Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im benachbarten Ausland wie Österreich, Schweiz oder Frankreich arbeiten. Dazu kommen Unternehmer mit Auslandsgeschäft, Rentnerinnen und Rentner, die Renten aus dem Ausland beziehen, sowie Anleger mit ausländischen Kapitalerträgen. Aber auch Unternehmen – ob GmbH, AG oder andere Kapitalgesellschaften – können von DBA-Regelungen profitieren, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind.
- Grenzgänger. Wer täglich oder regelmäßig die Grenze überschreitet, um zur Arbeit zu pendeln, unterliegt besonderen Grenzgängerregelungen, die in vielen DBA gesondert geregelt sind.
- Unternehmer mit Auslandsbezug. Wer eine Betriebsstätte im Ausland betreibt oder dort Dienstleistungen erbringt, muss klären, in welchem Staat die Gewinne zu versteuern sind.
- Kapitalanleger. Seit 2009 gilt, dass das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugewiesen wird. Ob und wie der Quellenstaat dennoch Steuern erheben darf, regelt das jeweilige DBA.
- Rentnerinnen und Rentner. Wer im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht – oder umgekehrt –, muss prüfen, welches Land das Besteuerungsrecht für die Renteneinkünfte hat.

Wie funktionieren Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis?
Bei einem Doppelbesteuerungsabkommen schließen zwei Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag. Dieser Vertrag regelt genau, ob und wie viele Steuern dem jeweiligen Staat zustehen. Dabei verhandelt Deutschland jeden Vertrag individuell mit dem jeweiligen Partnerland. Das hat eine wichtige Konsequenz: Da diese Regelungen immer individuell zwischen den Staaten ausgehandelt werden, kann jedes Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Regelungen beinhalten. Ein pauschales Ergebnis lässt sich also nicht vorhersagen, ohne das konkrete Abkommen zu kennen.
Als Orientierungsrahmen dient vielen Staaten das OECD-Musterabkommen. Zur Vereinheitlichung wurde von der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ein Musterabkommen ausgearbeitet, das zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, aber eine Empfehlung an die Staaten darstellt, DBA nach diesem Muster abzuschließen. Deutschland hält sich weitestgehend an das OECD-Musterabkommen.
Die zwei wichtigsten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Innerhalb eines DBA gibt es im Wesentlichen zwei Wege, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Beschränkung kann darin bestehen, dass der eine Vertragsstaat auf die Besteuerung verzichtet (Freistellungsmethode), oder darin, dass er die Steuer des anderen auf seine eigene anrechnet (Anrechnungsmethode).
Die Freistellungsmethode ist das klarere der beiden Modelle. Die Freistellungsmethode vermeidet die Doppelbesteuerung, indem Einkünfte oder Vermögen aus dem Ausland im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt werden. Ein einfaches Beispiel: Sie wohnen in Deutschland und vermieten eine Immobilie in Spanien. Wenn das DBA mit Spanien für Immobilieneinkünfte die Freistellungsmethode vorsieht, zahlen Sie dafür nur in Spanien Steuern – Deutschland stellt diese Einkünfte frei. Allerdings können freigestellte Einkünfte unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt trotzdem den deutschen Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte erhöhen. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier empfehlenswert.
Die Anrechnungsmethode funktioniert anders. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in Deutschland Steuern auf das Welteinkommen, darf aber die im Ausland gezahlte Steuer steuermindernd ansetzen. Die Anrechnungsmethode legt eine Besteuerung nach deutschem Recht zugrunde, berücksichtigt aber die bereits im Ausland abgeführten Steuern. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige in beiden Staaten Steuern bezahlen, die hiesigen Finanzbehörden bereinigen die Steuerschuld in Deutschland aber um die bereits abgeführten Steuern im Ursprungsland.
Wichtiger Hinweis: Es besteht kein Wahlrecht zur Anwendung der Freistellungs- oder Anrechnungsmethode. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist die eine oder andere Methode zwingend anzuwenden. Welche Methode für welche Einkunftsart gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen DBA – eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater ist daher unerlässlich.
Welche Einkunftsarten regeln DBA?
Ein DBA umfasst in der Regel ein breites Spektrum an Einkunftsarten. Geregelt wird, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat, zum Beispiel bei Arbeitslohn, Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen und Renten. Dazu kommen Regelungen zu Einkünften aus Immobilien, Lizenzen, Kapitalgewinnen sowie zu Sonderfällen wie Künstlern, Sportlern und öffentlich Bediensteten.
- Unternehmensgewinne. In der Regel besteuert der Staat, in dem die Betriebsstätte liegt. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich nach den Definitionen des jeweiligen DBA.
- Dividenden und Zinsen. Hier sehen viele DBA ein geteiltes Besteuerungsrecht vor: Der Quellenstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben, der Ansässigkeitsstaat rechnet diese an.
- Arbeitslohn. Maßgeblich ist häufig die sogenannte 183-Tage-Regelung. Wer sich weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und für einen inländischen Arbeitgeber arbeitet, bleibt oft im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.
- Renten. Das Besteuerungsrecht variiert stark je nach DBA und Rentenart. Gesetzliche Renten werden nach dem OECD-Musterabkommen regelmäßig im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Tipp: Wer unsicher ist, in welchem Staat seine Einkünfte zu versteuern sind, sollte frühzeitig das Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater suchen – idealerweise bevor Einkünfte aus dem Ausland fließen.

Das DBA-Netzwerk Deutschlands: Aktueller Stand 2026
Deutschland hat im Laufe vieler Jahre ein umfangreiches Netz an Doppelbesteuerungsabkommen geschaffen. Insgesamt gibt es mehr als 100 DBA, die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat. Der jeweils aktuelle Abkommensstand zum Beginn eines jeden Kalenderjahres einschließlich des Standes der aktuellen Abkommensverhandlungen wird vom Bundesfinanzministerium jeweils im Januar veröffentlicht.
Das Netzwerk ist jedoch nicht statisch. Geopolitische Entwicklungen können DBA vorübergehend außer Kraft setzen. Das DBA vom 30. September 2005 zwischen Deutschland und Belarus ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vollständig ausgesetzt. Auch Russland suspendiert weiterhin Teile des DBA mit Deutschland. Dies führt zwar völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, allerdings werden deutsche Besteuerungsrechte seit dem 1. Januar 2024 durch das DBA mit Russland aufgrund des Steueroasen-Abwehrgesetzes nicht mehr berührt.
Auf europäischer Ebene spielt zudem das sogenannte BEPS-Multilaterale Instrument (MLI) eine wachsende Rolle. Ab dem 1. Januar 2026 ist das BEPS-MLI nunmehr auch auf die DBA mit Japan und Tschechien anwendbar. Das MLI ist ein Instrument der OECD, das bestehende DBA um Regelungen gegen Steuervermeidung und Gewinnverschiebung ergänzt, ohne dass jedes Abkommen einzeln neu verhandelt werden muss.
Neben Einkommen und Vermögen: Weitere Abkommensarten
Neben den Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen existieren spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs.
Insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist ein wichtiges Element, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen und eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen. Wer also meint, ausländische Einkünfte blieben im Verborgenen, irrt sich: Die Zusammenarbeit der Finanzbehörden ist heute international eng vernetzt.
Was passiert, wenn kein DBA besteht?
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten, richtet sich eine Vermeidung von Doppelbesteuerung nach den hierfür vorgesehenen Regelungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. In Deutschland bietet § 34c Einkommensteuergesetz eine einseitige Möglichkeit zur Anrechnung ausländischer Steuern – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und ohne die Garantie einer vollständigen Entlastung. Eine Doppelbesteuerung ist in solchen Fällen nicht immer vollständig vermeidbar.
Auch sogenannte „weiße Einkünfte” sind ein bekanntes Problem im internationalen Steuerrecht. In bestimmten Fällen kommt es zu sogenannten weißen Einkünften, weil die in den Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Begriffe nach dem jeweiligen nationalen Verständnis ausgelegt werden und die betroffenen Rechtsordnungen nicht harmonisiert sind. In diesen Fällen unterbleibt die Besteuerung – regelmäßig gegen den gesetzgeberischen Willen – in beiden Staaten. Das ist zwar für den Steuerpflichtigen kurzfristig vorteilhaft, birgt aber das Risiko späterer Korrekturen durch den Gesetzgeber.
Kernaussage: Ein gut ausgebautes und funktionierendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen attraktiven Standort Deutschland, wobei zugleich ein angemessener deutscher Anteil am internationalen Steuersubstrat zu sichern ist.
DBA in der unternehmerischen Praxis
Für Unternehmer und Geschäftsführer ist das Thema DBA besonders relevant, wenn das Unternehmen grenzüberschreitend tätig wird. Eine Betriebsstätte im Ausland, eine Tochtergesellschaft, ausländische Gesellschafter oder Arbeitnehmer, die im Homeoffice eines anderen Landes tätig sind – all das kann DBA-Fragen aufwerfen.
Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG zahlen in Deutschland Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer. Sobald solche Gesellschaften Einkünfte aus dem Ausland erzielen oder dort eine Betriebsstätte unterhalten, muss geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und ob im Inland eine Anrechnung oder Freistellung möglich ist. Die konkreten Auswirkungen hängen stark vom jeweiligen DBA ab.
Auch Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter – etwa Dividenden einer deutschen GmbH an einen Gesellschafter mit Wohnsitz im EU-Ausland – können durch DBA-Regelungen beeinflusst werden. Doppelbesteuerungsabkommen sehen nicht nur die reine Abrechnung und Verrechnung von Steuer auf Einkünfte vor, sondern auch grenzüberschreitende Amtshilfe der jeweiligen Steuerbehörden und Auskunftsaustausch.
In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, bevor grenzüberschreitende Strukturen aufgebaut oder verändert werden. Fehler in der Planung lassen sich im Nachhinein oft nur schwer und kostspielig korrigieren.
Weiterlesen:Internationales Steuerrecht für Unternehmen – Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dessen Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Es regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten zusteht.
Mit wie vielen Ländern hat Deutschland ein DBA abgeschlossen?
Insgesamt gibt es mehr als 100 DBA, die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat. Der jeweils aktuelle Abkommensstand zum Beginn eines jeden Kalenderjahres wird vom Bundesfinanzministerium im Januar veröffentlicht. Einige Abkommen – etwa mit Russland und Belarus – sind derzeit ausgesetzt oder eingeschränkt.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode?
Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in Deutschland Steuern auf das Welteinkommen, darf aber die im Ausland gezahlte Steuer steuermindernd ansetzen. Bei der Freistellungsmethode obliegt die Besteuerung hingegen nur einem der Länder, während das andere auf sein Steuererhebungsrecht verzichtet. Welche Methode gilt, ist im jeweiligen DBA festgelegt – ein Wahlrecht besteht nicht.
Gilt ein DBA automatisch, oder muss ich es beantragen?
Ein DBA gilt grundsätzlich kraft Gesetzes, sobald es zwischen den beteiligten Staaten in Kraft getreten ist. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen werden – etwa der Wohnsitz im jeweiligen Staat oder die tatsächliche Steuerpflicht im Quellenstaat. In der Praxis kann eine aktive Geltendmachung beim Finanzamt oder im Ausland erforderlich sein, etwa um eine Quellensteuer erstattet zu bekommen. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.
Was passiert, wenn kein DBA mit dem betreffenden Land existiert?
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten, richtet sich eine Vermeidung von Doppelbesteuerung nach den hierfür vorgesehenen Regelungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts. In Deutschland kann unter Umständen eine einseitige Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Einkommensteuergesetz möglich sein. Eine vollständige Entlastung ist jedoch nicht garantiert.
Sind DBA auch für GmbHs relevant?
Ja. Auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs können von DBA-Regelungen profitieren oder von ihnen betroffen sein – etwa bei Gewinnen aus ausländischen Betriebsstätten, Dividendenausschüttungen an ausländische Gesellschafter oder Lizenzgebühren. Die genauen Regelungen und Bestimmungen der DBA können je nach Land und Abkommen unterschiedlich sein. Deshalb ist eine individuelle Beratung für Unternehmen mit Auslandsbezug besonders wichtig.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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