Die Registrierkassenpflicht 2027: Was Sie wissen müssen

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Stand: März 2026

In Deutschland gibt es aktuell keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Unternehmen dürfen noch selbst entscheiden, ob sie eine elektronische Registrierkasse, ein digitales Kassensystem oder eine offene Ladenkasse verwenden. Das wird sich jedoch ändern. Laut dem aktuellen Koalitionsvertrag, der im April 2025 verabschiedet wurde, plant die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2027 eine bundesweit einheitliche Registrierkassenpflicht für alle Betriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro. Für viele Unternehmer stellt sich damit jetzt die Frage: Bin ich betroffen — und was muss ich konkret tun?

Die Registrierkassenpflicht 2027: Was Sie wissen müssen
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Der aktuelle Stand: Was gilt heute?

Auch 2026 gibt es in Deutschland noch keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Als Unternehmer darf man weiterhin offene Ladenkassen nutzen, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben wie GoBD-konforme Kassenführung und Belegausgabepflicht einhalten. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) legen dabei fest, wie Buchführungsunterlagen korrekt zu führen und aufzubewahren sind.

Die einzige Pflicht, die es momentan gibt, ist die TSE-Kassenpflicht — also die Pflicht, eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in das eigene System einzusetzen. Diese TSE verschlüsselt die Daten, die in der Kasse verarbeitet und abgelegt werden. Kurz gesagt: Wer bereits eine elektronische Kasse betreibt, muss diese mit einer TSE ausstatten. Wer hingegen noch mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, hat diese Pflicht bislang nicht — trägt dafür aber erheblich mehr Dokumentationsaufwand.

Die offene Ladenkasse ist eine Barkasse ohne technische Ausstattung zur Erfassung von Geschäftsvorgängen. Sie erlaubt eine manuelle Buchführung, bei der jeder einzelne Geschäftsfall händisch und unmittelbar in einem Kassenbuch dokumentiert werden muss. Diese Methode ist zwar aktuell noch zulässig, bringt jedoch erhebliche Nachteile mit sich. Fehler bei der manuellen Aufzeichnung können schnell zu steuerlichen Problemen führen — das Finanzamt ist dann berechtigt, Einnahmen zu schätzen.

Wichtiger Hinweis: Auch wer eine offene Ladenkasse führt, muss jederzeit mit einer unangekündigten Kassennachschau durch das Finanzamt rechnen. Dabei muss täglich ein detaillierter Kassenbericht geführt werden, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln. Es ist zwingend erforderlich, eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren.

Kassenmeldepflicht seit Juli 2025

Ein wichtiger Schritt wurde bereits vollzogen. Ab dem 1. Juli 2025 gilt in Deutschland eine verbindliche Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Unternehmen sind dann gesetzlich verpflichtet, ihre Kassensysteme beim Finanzamt zu registrieren. Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Steuerportal „Mein ELSTER” mit dem Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)”. Wer ein elektronisches Kassensystem betreibt und diese Meldung noch nicht vorgenommen hat, sollte dies mit seinem Steuerberater klären.

Bonpflicht: Abschaffung geplant

Ebenfalls geht aus dem Koalitionsvertrag hervor, dass die im Jahr 2020 eingeführte Bonpflicht wieder abgeschafft werden soll. Gleichzeitig soll die Bonpflicht in ihrer heutigen Form abgeschafft oder grundlegend verändert werden. Ob daraus eine verpflichtende digitale Belegausgabe wird, ist noch offen. Wann die Bonpflicht abgeschafft werden soll, ist dem Koalitionsvertrag leider nicht zu entnehmen.


Die Registrierkassenpflicht 2027: Was sich ändert

Die Registrierkassenpflicht 2027: Was Sie wissen müssen
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Die Koalitionspartner wollen eine neue Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027 einführen — für alle Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro. Das Ziel: mehr Transparenz, weniger Steuerbetrug, einheitlichere Standards im Kassenwesen. Bisher liegt allerdings noch kein konkretes Gesetz vor. Aktuell gibt es noch kein verabschiedetes Gesetz zur Registrierkassenpflicht. Die Pflicht ist lediglich im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt. Ein Gesetzentwurf wird für 2025/2026 erwartet, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.

Wer ist betroffen?

Die geplante Registrierkassenpflicht 2027 richtet sich laut Koalitionsvertrag an alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine klare Umsatzgrenze — nicht um eine branchenspezifische Regelung. Das bedeutet: Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob man im Einzelhandel aktiv ist oder einen Friseursalon, ein Café, einen Kiosk oder ein Bekleidungsgeschäft betreibt.

Voraussichtlich betroffen sind insbesondere:

  • Gastronomie und Lebensmittelhandwerk. Betroffen sind voraussichtlich viele kleine Betriebe: Gastronomie, Kioske, Bäckereien, Friseure, Kosmetikstudios, Foodtrucks und Dienstleister mit regelmäßigem Kundenkontakt.
  • Einzelhandel und Mischbetriebe. Auch Mischbetriebe — etwa ein Laden mit integriertem Café — müssen prüfen, ob der Gesamtumsatz die Schwelle überschreitet.
  • Betriebe mit verschiedenen Umsatzquellen. Gemeint ist der Gesamtjahresumsatz des Unternehmens und nicht nur der Umsatz, der über das Kassensystem abgewickelt wird. Beispiel: 5.000 Euro Umsatz über die Kasse und 100.000 Euro Umsatz über einen Onlineshop ergibt 105.000 Euro Gesamtumsatz — und damit Kassenpflicht.

Was bleibt noch unklar?

Durch die Formulierung im Koalitionsvertrag bleibt offen, wer genau sich schon auf die ab dem 01.01.2027 in Kraft tretende Pflicht vorbereiten sollte. Wen oder was meinen die Koalitionäre mit „Geschäfte”? Bezieht sich die angedachte Umsatzgrenze auf die jährlichen Barumsätze oder den Gesamtumsatz eines Unternehmens pro Jahr?

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) findet die Formulierung im Koalitionsvertrag allerdings widersprüchlich und verunsichernd. So bleibe zum Beispiel offen, für wen genau die Pflicht dann gelten soll. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem eigenen Steuerberater kann helfen, die individuelle Betroffenheit einzuschätzen.

Wichtiger Hinweis: Ein Koalitionsvertrag ist zunächst nur eine Absichtserklärung der Koalitionspartner. Das bedeutet, dass sich die neue Regierung grundsätzlich darauf verständigt hat, diese Maßnahmen umzusetzen. Allerdings kann es gut sein, dass einige der vorgeschlagenen Änderungen in der kommenden Legislaturperiode noch angepasst oder doch nicht umgesetzt werden könnten.


Anforderungen: Was muss eine konforme Kasse leisten?

Die Registrierkassenpflicht 2027: Was Sie wissen müssen
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Klar ist bislang Folgendes: Betriebe über der Umsatzgrenze sollen eine elektronische Registrierkasse mit zertifizierter TSE, standardisiertem Datenexport (DSFinV-K) und vollständiger Einzelaufzeichnung nutzen. Die DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) ist dabei das einheitliche Exportformat, das die Finanzbehörden für Kassenprüfungen nutzen.

Ein konformes System muss in der Praxis mehrere Anforderungen erfüllen:

  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Die TSE verfolgt das Ziel der Betrugsprävention. Aufgrund der vermehrten Nutzung elektronischer Registrierkassen ist eine nachträgliche Manipulation der digitalen Aufzeichnungen ohne Schutzmaßnahmen für die zuständigen Finanzbehörden kaum feststellbar. Die TSE wird mit dem Kassensystem verbunden und sichert alle aufgezeichneten Transaktionsdaten. Durch die fortlaufende Nummerierung sowie Signierung der Belege ist eine nachträgliche Manipulation nicht mehr möglich.
  • Einzelaufzeichnungspflicht. Jeder Geschäftsvorfall muss einzeln und lückenlos erfasst werden — ein pauschaler Tagesabschluss genügt nicht.
  • DSFinV-K-Exportfähigkeit. Die Kasse muss im Fall einer Kassennachschau oder Außenprüfung die Daten über eine einheitliche Export-Schnittstelle zur Verfügung stellen.
  • GoBD-Konformität. Die Kassensicherungsverordnung ergänzt die GoBD und verpflichtet Unternehmen mit elektronischen Kassen dazu, ihre Kassenvorgänge manipulationssicher aufzuzeichnen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Auch heute schon sind die Sanktionen bei Kassenverstößen erheblich. Wer gegen die Kassensicherungsverordnung verstößt, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Bei vorsätzlichem Verstoß — wenn der Unternehmer bewusst und absichtlich gegen die Vorschriften handelt — drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Auch wer aus Nachlässigkeit oder mangelnder Sorgfalt gegen die Regelungen verstößt, kann mit Sanktionen von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Noch schwerwiegender kann die steuerliche Folge sein. Fehlerhafte Aufzeichnungen gefährden die gesamte Buchführung. Das Finanzamt ist dann berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Solche Schätzungen fallen meist zuungunsten des Unternehmens aus. Die resultierenden Steuernachzahlungen übersteigen die Bußgelder oft um ein Vielfaches.

Was fordern Verbände und Steuerberater?

Eine Registrierkassenpflicht bedeutet mehr Technik, mehr Bürokratie, mehr Kosten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind davon am stärksten betroffen. Sie brauchen Vorbereitungszeit. Der DStV fordert daher eine ausreichende Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Umsetzung.

Ein Blick ins EU-Ausland zeigt, wie es auch gehen kann. In Ländern wie Österreich besteht bereits eine Registrierkassenpflicht. Dort wurden bewusst klare und vor allem praxistaugliche Ausnahmen geschaffen — etwa für mobile Verkaufsformen, Wochenmärkte oder Betriebe ohne Stromanschluss. Als Beispiel nennt der Verband Österreich, wo es Ausnahmen für Verkaufsstellen ohne Stromversorgung oder mobile Verkaufsformen gibt. In Österreich müssen Betriebe allerdings bereits ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und Barumsätzen von mehr als 7.500 Euro im Jahr eine elektronische Registrierkasse nutzen.

Weiterlesen:Kassensicherungsverordnung und TSE-Pflicht: Alle Anforderungen im Überblick


Was bedeutet das für Ihren Betrieb jetzt?

Für viele Unternehmen wird 2026 zum Entscheidungsjahr: Abwarten, umrüsten, digitalisieren — oder am Ende 2027 unter Zeitdruck einkaufen und implementieren. Eine verpflichtende Registrierkasse bedeutet nicht nur Investitionen in zusätzliche Hardware, sondern verursacht auch laufende Softwarekosten. Hinzu kommen Schulungen und laufende Wartungsaufwände sowie die technische Anbindung an die Buchhaltung und die Erfüllung von Meldepflichten. Für viele kleine Betriebe — vom Kiosk bis zum Handwerksbetrieb — ein spürbarer Mehraufwand.

Eine Prüfung der eigenen Situation im Einzelfall ist daher empfehlenswert. Dabei können folgende Fragen als Ausgangspunkt dienen:

  • Jahresumsatz ermitteln. Liegt der Gesamtjahresumsatz des Betriebs über 100.000 Euro — oder könnte er diese Grenze in absehbarer Zeit überschreiten?
  • Kassensystem prüfen. Ist das vorhandene System TSE-fähig, GoBD-konform und exportfähig im DSFinV-K-Format? Ein veraltetes System könnte eine Neuanschaffung erfordern.
  • Meldepflicht beachten. Ab dem 1. Juli 2025 gilt in Deutschland eine verbindliche Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kassensysteme beim Finanzamt zu registrieren. Wer das noch nicht getan hat, sollte dies prüfen.
  • Frühzeitig planen. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater, um die konkrete Betroffenheit und den Umstellungsbedarf zu klären.

Wichtiger Hinweis: Auch ab 2027 bleibt die Kassennachschau ein zentrales Kontrollinstrument. Selbst Betriebe unter der geplanten Umsatzgrenze von 100.000 Euro müssen nachweisen können, dass ihre Kasse ordnungsgemäß geführt wird. Ordnungsgemäße Kassenführung ist also unabhängig von der Registrierkassenpflicht 2027 Pflicht.


Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Deutschland bereits eine Registrierkassenpflicht?

In Deutschland gibt es aktuell keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Unternehmen dürfen noch selbst entscheiden, ob sie eine elektronische Registrierkasse, ein digitales Kassensystem oder eine offene Ladenkasse verwenden. Ab 2027 soll sich das für Betriebe über 100.000 Euro Jahresumsatz ändern — sofern das entsprechende Gesetz verabschiedet wird.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht 2027 und für wen?

Ab dem 1. Januar 2027 soll in Deutschland eine neue, verbindliche Registrierkassenpflicht für alle Betriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro gelten. Bis zur finalen Verabschiedung können sich noch Details ändern — insbesondere bei der Definition der 100.000-Euro-Grenze (Barumsatz vs. Gesamtumsatz) und möglichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Branchen.

Bezieht sich die 100.000-Euro-Grenze auf den Bar- oder Gesamtumsatz?

Unklar bleibt, ob sich die 100.000 Euro auf den gesamten Unternehmensumsatz beziehen oder nur auf Barumsätze. Genau diese Unschärfe sorgt aktuell für Unsicherheit — besonders in Branchen, die zwischen Bar- und Kartenzahlungen stark schwanken. Eine Klärung dieser Frage ist erst mit dem konkreten Gesetzentwurf zu erwarten. Eine Prüfung im Einzelfall mit dem Steuerberater ist empfehlenswert.

Was ist eine TSE und warum ist sie wichtig?

Herzstück der Kassenregelung bleibt die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Dieses vom BSI zertifizierte Modul zeichnet jede Transaktion lückenlos und fälschungssicher auf. Jeder Vorgang erhält eine digitale Signatur. Wer bereits eine elektronische Kasse betreibt, ist zur TSE-Nutzung verpflichtet — unabhängig von der Registrierkassenpflicht 2027.

Was droht, wenn ich die Kassenpflicht nicht einhalte?

Wer gegen die Kassensicherungsverordnung verstößt, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Bei vorsätzlichem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Noch schwerwiegender kann die Folge einer steuerlichen Schätzung durch das Finanzamt sein, die in der Regel zuungunsten des Unternehmens ausfällt.

Soll die Bonpflicht wirklich abgeschafft werden?

Seit 2020 gilt in Deutschland zur Eindämmung von Steuerbetrug die Bonpflicht; die neue schwarz-rote Bundesregierung will sie nun wieder abschaffen. Wann die Bonpflicht abgeschafft werden soll, ist dem Koalitionsvertrag leider nicht zu entnehmen. Auch ob sie vollständig wegfällt oder durch eine digitale Belegpflicht ersetzt wird, ist bislang offen.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
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Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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