Stand: März 2026
Wer als deutsches Unternehmen oder als Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland in den USA geschäftlich aktiv werden möchte, stößt schnell auf eine entscheidende Frage: Wie wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit steuerlich behandelt – und droht eine doppelte Besteuerung in beiden Ländern? Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Das DBA USA – das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten – spielt dabei eine zentrale Rolle für jeden, der grenzüberschreitend wirtschaftlich tätig ist.
Dieser Artikel gibt Unternehmern und Geschäftsführern einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Regelungen des DBA USA – von der Grundstruktur über Quellensteuer und Betriebsstätte bis hin zu den besonderen Fallstricken für US-Staatsbürger. Eine individuelle steuerliche Prüfung bleibt in jedem Fall unerlässlich, da internationale Sachverhalte komplex und stark einzelfallabhängig sind.
Was ist das DBA USA – und warum ist es für Unternehmer relevant?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der die Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verteilt und eine mehrfache Besteuerung desselben Einkommens oder Vermögens verhindert. Deutschland will mit seinem Steuerrecht sowohl die doppelte Besteuerung wie die doppelte Nichtbesteuerung von Personen und Unternehmen vermeiden.
Das Abkommen zwischen Deutschland und den USA basiert auf dem Gesetz zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern. Es gilt in der aktuellen Fassung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 – für Abzugsteuern ab dem 1. Januar 2007, für alle anderen Steuern ab dem 1. Januar 2008.
Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen (Stand: 1. Januar 2025). Das DBA USA zählt dabei zu den bedeutendsten, da die Vereinigten Staaten einer der wichtigsten Handels- und Investitionspartner Deutschlands sind. Für Unternehmer, die in den USA Geschäfte machen, Gewinne erzielen oder Kapitalerträge beziehen, ist das Abkommen ein unverzichtbares Instrument zur Steuerplanung.
Wichtiger Hinweis: Das DBA USA regelt die Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen Deutschland und den USA. Es entbindet in den USA steuerpflichtige Personen nicht von der Pflicht der Abgabe einer US-Steuererklärung. Zudem ergibt sich aus dem DBA kein Rechtsanspruch auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerungssituation.
Welche Einkunftsarten regelt das DBA USA?
Das Abkommen umfasst ein breites Spektrum an Einkunftsarten. Geregelt werden unter anderem: Ansässigkeit, Betriebsstätte, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, gewerbliche Gewinne, Seeschifffahrt und Luftfahrt, verbundene Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, selbständige Arbeit, unselbständige Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Künstler und Sportler, Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen sowie Altersvorsorgepläne.
- Unternehmensgewinne (Artikel 7). Die allgemeinen Unternehmensgewinne sind im Regelfall nur in dem Staat zu besteuern, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat oder – bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften – in dem die dahinterstehende Person ihren Wohnsitz hat (sogenannter „Ansässigkeitsstaat”).
- Dividenden (Artikel 10). Dividenden aus Portfoliobeteiligungen unterliegen einer Quellensteuer von 15 %; bei Dividenden ab 10 % Beteiligung durch Gesellschaften beträgt der Satz 5 %.
- Zinsen (Artikel 11). Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Die Quellensteuer beträgt damit im Regelfall 0 %.
- Lizenzgebühren (Artikel 12). Lizenzen unterliegen nach dem DBA USA einer Quellensteuer von 0 %.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland haben ein gesondertes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geschlossen.
Quellensteuer USA: Was Anleger und Unternehmer wissen müssen
Ein besonders praxisrelevantes Thema ist die Quellensteuer (englisch: Withholding Tax) auf Kapitalerträge. Die Quellensteuer in den USA beträgt generell 30 %. Allerdings existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, die dazu führen können, dass dieser Satz reduziert wird.
Dank des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA ist die Quellensteuer auf 15 % begrenzt. Ohne dieses Abkommen würde der allgemeine US-Steuersatz auf Dividenden von 30 % greifen. Um diesen reduzierten Satz in Anspruch nehmen zu können, ist in der Regel das Formular W-8BEN gegenüber der US-Zahlstelle erforderlich.

Durch das DBA zwischen den USA und Deutschland reduziert sich der Satz auf 15 %, sofern die Bank am sogenannten QI-Agreement teilnimmt und die entsprechenden Formulare (z. B. W-8BEN) vorliegen. Für Unternehmen, die Dividenden aus einer Kapitalgesellschaft beziehen und mindestens 80 % der Stimmrechte an der ausschüttenden Gesellschaft halten, kann der Satz unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 % sinken.
Wichtiger Hinweis: Anleger in Deutschland profitieren doppelt: Zum einen durch die Abkommensbegrenzung auf 15 %, zum anderen durch die Anrechnung dieser Steuer auf ihre deutsche Einkommensteuer. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert, da die Anrechenbarkeit von der Art der Einkünfte und der Rechtsform des Empfängers abhängt.
Hinweis zu den US-Bundesstaaten
Für die Besteuerung unternehmerischer Tätigkeiten deutscher Unternehmen in den USA ist das Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland von großer Bedeutung. Allerdings sind die Finanzbehörden der einzelnen US-Bundesstaaten hiervon nicht unmittelbar betroffen. Dies kann dazu führen, dass eine steuerlich relevante Betriebsstätte vorliegt, obwohl auf US-Bundesebene gemäß des DBA eine Betriebsstätte ausgeschlossen ist. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Planung des beabsichtigten Engagements in steuerlicher Hinsicht.
Tipp: Wer in den USA geschäftlich tätig werden möchte, sollte nicht nur die bundesrechtliche Ebene im Blick behalten, sondern auch die Steuergesetze des jeweiligen US-Bundesstaates in die Planung einbeziehen. Eine Abstimmung mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater kann sich in dieser Situation lohnen.
Die Betriebsstätte im DBA USA: Wann wird Deutschland oder die USA steuerpflichtig?
Für Unternehmer, die in den USA operativ tätig werden wollen, ist der Begriff der „Betriebsstätte” zentral. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat greift für Unternehmen, die eine „Betriebsstätte” in einem anderen Staat betreiben. Was genau eine „Betriebsstätte” ist, ist dabei von DBA zu DBA unterschiedlich definiert.
Artikel 5 des DBA USA definiert den Begriff der Betriebsstätte. Im deutsch-amerikanischen Kontext ist die Betriebsstätte ein wesentliches Abgrenzungskriterium für die Zuteilung von Einkünften, wenn Betriebsstätten in beiden Staaten bestehen. Liegt eine Betriebsstätte in den USA vor, haben die USA das Recht, die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne zu besteuern.
Nicht jede Aktivität in den USA begründet automatisch eine Betriebsstätte. Nicht als Betriebsstätten gelten unter anderem: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; sowie eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu Werbezwecken, zur Informationserteilung oder für Tätigkeiten vorbereitender Art genutzt wird.

Freistellungs- und Anrechnungsmethode im DBA USA
Das DBA USA kennt zwei Hauptmethoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei der Freistellungsmethode darf lediglich einer der beiden Staaten die Einkünfte besteuern, während dem anderen Staat gar keine Steuer zusteht. Bei der Anrechnungsmethode darf einer der beiden Staaten die Einkünfte zuerst besteuern, der andere Staat nachfolgend ebenfalls, muss auf seine Steuerforderung aber die bereits dem ersten Staat gezahlte Steuer anrechnen.
Deutschland nutzt traditionell überwiegend die Freistellungsmethode bei aktiven Unternehmensgewinnen und Immobilien, während Dividenden, Zinsen und Lizenzen meist der Anrechnungsmethode unterliegen. Konkret: Erzielt eine deutsche GmbH über eine US-Betriebsstätte Gewinne, werden diese in der Regel in Deutschland von der Besteuerung freigestellt – sie können jedoch den Steuersatz für die übrigen deutschen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts erhöhen. Bei Dividenden aus US-Quellen gilt dagegen die Anrechnungsmethode.
- Freistellungsmethode. Bei der Freistellungsmethode werden ausländische Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, können jedoch den Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts erhöhen.
- Anrechnungsmethode. Bei der Anrechnungsmethode werden die Einkünfte in Deutschland besteuert, wobei die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird.
- Welche Methode gilt? Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA und der Einkunftsart.
Die „Saving Clause”: Eine Besonderheit für US-Staatsbürger
Das DBA USA enthält eine Regelung, die für US-Staatsbürger und Green-Card-Inhaber besondere Relevanz hat: die sogenannte „Saving Clause” (Rückbehaltsklausel). Die USA haben ein besonderes Steuersystem, das bewirkt, dass US-Staatsbürger jährlich ihr weltweites Einkommen in den USA versteuern müssen, unabhängig davon, dass diese Einkünfte bereits in Deutschland versteuert wurden. Das DBA zwischen Deutschland und den USA enthält eine Klausel („saving clause”), die den USA das Recht einräumt, ihre Staatsbürger so zu besteuern, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre.
Das bedeutet in der Praxis: Auch wer als US-Staatsbürger in Deutschland lebt und arbeitet, bleibt in den USA mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Das US-Steuergesetz sieht jedoch einen Anrechnungsmechanismus ausländischer Steuern vor, so dass nach Anrechnung der bereits in Deutschland gezahlten Steuern in vielen Fällen keine zusätzliche Steuerschuld in den USA besteht.
Dabei ist wichtig, dass sorgfältig geprüft wird, ob die Inanspruchnahme eines Abkommensvorteils unerwünschte Steuerfolgen haben kann. Wer beispielsweise über eine Langzeit-Green-Card verfügt und in einem anderen Land als DBA-ansässig gilt, könnte der Versuch, die ausländische Steuergutschrift im Rahmen des Abkommens in Anspruch zu nehmen, in bestimmten Fällen dazu führen, dass der aufenthaltsrechtliche Status verloren geht.
Eine Prüfung im Einzelfall ist für US-Staatsbürger und Green-Card-Inhaber mit Deutschlandbezug besonders empfehlenswert. Die Kombination aus US-Steuerpflicht kraft Staatsangehörigkeit und deutscher Steuerpflicht kraft Wohnsitz ist eines der komplexesten Felder im internationalen Steuerrecht.
Weiterlesen:Internationales Steuerrecht für Unternehmer – Grundlagen und Praxis
Informationsaustausch: Was Unternehmer über FATCA und das DBA wissen sollten
Neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung regelt das DBA USA auch den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden beider Länder. Der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist ein wichtiges Element, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen und eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen.
Unter einer 2006 vorgenommenen Änderung des US-Deutschland-Einkommensteuerabkommens sind die Regierungen beider Länder berechtigt, steuerliche Informationen miteinander auszutauschen. Ergänzend dazu haben Deutschland und die USA im Rahmen des FATCA-Abkommens (Foreign Account Tax Compliance Act) vereinbart, Kontodaten und Finanzdaten automatisch auszutauschen. Für Unternehmer bedeutet das: Einkünfte aus US-Quellen sind den deutschen Finanzbehörden zugänglich – und umgekehrt.
- Transparenz auf beiden Seiten. Wer in den USA Einkünfte erzielt, sollte diese stets vollständig in der deutschen Steuererklärung angeben. Die Steuerbehörden beider Länder tauschen Informationen aus.
- Dokumentationspflichten. Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sind Nachweise über die tatsächlich gezahlten US-Steuern erforderlich. Eine lückenlose Dokumentation ist in der Praxis entscheidend.
- Verständigungsverfahren. Kommt es zu Streitigkeiten über die Auslegung des DBA, sieht Artikel 25 des Abkommens ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten vor. Bei bestimmten Streitfragen ist auch ein Schiedsverfahren möglich.
Praktische Hinweise für Unternehmer mit US-Bezug
Das DBA USA schützt nicht automatisch vor jeder steuerlichen Belastung. Wer in den USA geschäftlich aktiv wird, sollte einige grundlegende Punkte kennen – und die individuelle Situation mit einem spezialisierten Steuerberater besprechen.
- Rechtsformwahl in den USA. Eine sorgfältige Planung unter Berücksichtigung des DBA USA-Deutschland ist unerlässlich, um die Vorteile der gewählten Rechtsform optimal zu nutzen und eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Die Gründung einer US-LLC mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, birgt aber auch einige steuerliche Fallstricke, besonders im Zusammenspiel zwischen USA und Deutschland. Ohne eine sorgfältige Planung können schnell unerwartete Kosten entstehen.
- Betriebsstättenrisiko. Die Feststellung einer Betriebsstätte in Deutschland ist ein kritischer Punkt. Eine Betriebsstätte kann bereits durch eine feste Geschäftseinrichtung begründet werden, von der aus die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Für Unternehmer kann dies beispielsweise ein Lager, ein Büro oder sogar die Tätigkeit von Mitarbeitern sein, die Verträge abschließen dürfen.
- Ansässigkeit korrekt bestimmen. Bei ständigen Wohnstätten in beiden Staaten kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Die Festlegung ist insbesondere dann schwierig, wenn persönliche (insbesondere familiäre) und berufliche Anknüpfungen in unterschiedlichen Staaten liegen.
- Steuererklärungspflichten in beiden Ländern prüfen. Je nach Sachverhalt können Steuererklärungspflichten in den USA und in Deutschland nebeneinander bestehen. Wer dies übersieht, riskiert Nachzahlungen und Sanktionen.
- Keine Briefkastengesellschaft. Eine der größten Gefahren liegt in der verdeckten Gewinnausschüttung oder der Annahme einer deutschen Betriebsstätte, was zu doppelter Besteuerung führen kann. Gesellschaften ohne echte Substanz in den USA werden von den Finanzbehörden kritisch betrachtet.
Kernaussage: Das DBA USA ist ein mächtiges Instrument zur Vermeidung steuerlicher Doppelbelastungen – aber kein Selbstläufer. Eine sorgfältige Prüfung des einschlägigen DBA im Einzelfall ist unerlässlich. Die Kombination aus US-Bundesrecht, Bundesstaatenrecht und deutschem Steuerrecht erfordert spezialisierte Beratung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das DBA USA und für wen gilt es?
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es gilt für natürliche Personen und Unternehmen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten steuerlich ansässig sind oder dort Einkünfte erzielen. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert, da der persönliche Geltungsbereich von der konkreten Situation abhängt.
Wie hoch ist die Quellensteuer auf US-Dividenden für deutsche Anleger?
Die Standard-Quellensteuer auf Dividenden in den USA beträgt 30 %. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen kann dieser Satz für Deutschland auf 15 % reduziert werden. Voraussetzung ist, dass das Formular W-8BEN bei der Depotbank hinterlegt ist und die Bank am sogenannten QI-Agreement teilnimmt. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater, um sicherzustellen, dass die Anrechnung korrekt erfolgt.
Was bedeutet die „Saving Clause” im DBA USA für US-Staatsbürger in Deutschland?
Doppelbesteuerung ist möglich aufgrund der sogenannten „Saving Clause” gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a DBA USA. Danach behalten sich die USA das Recht vor, bestimmte Einkünfte von US-Staatsbürgern aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft zu besteuern, unabhängig davon, dass Deutschland nach dem DBA USA das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat. Das US-Steuergesetz sieht jedoch einen Anrechnungsmechanismus ausländischer Steuern vor, so dass nach Anrechnung der bereits in Deutschland gezahlten Steuern in vielen Fällen keine zusätzliche Steuerschuld in den USA besteht.
Wann liegt eine Betriebsstätte in den USA nach dem DBA vor?
Im deutsch-amerikanischen Kontext ist die Betriebsstätte ein wesentliches Abgrenzungskriterium für die Zuteilung von Einkünften, wenn Betriebsstätten in beiden Staaten bestehen (Artikel 5 DBA USA). Eine Betriebsstätte liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung in den USA unterhält, von der aus seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Reine Lager- oder Auslieferungseinrichtungen sowie Tätigkeiten vorbereitender Art begründen dagegen keine Betriebsstätte. Eine individuelle Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert.
Gilt das DBA USA auch für die Steuern der einzelnen US-Bundesstaaten?
Das Abkommen gilt in den USA ausschließlich für Steuern und Abgaben des Bundes (Federal Taxes), nicht jedoch für die Steuern und Abgaben, die die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten erheben (State Tax). Das bedeutet: Auf Bundesstaatenebene können zusätzliche Steuerpflichten entstehen, die vom DBA nicht abgedeckt werden. Eine Beratung durch einen auf US-Steuerrecht spezialisierten Fachmann ist daher empfehlenswert.
Muss ich als in Deutschland ansässiger Unternehmer in den USA eine Steuererklärung abgeben?
Das hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Das Doppelbesteuerungsabkommen entbindet in den USA steuerpflichtige Personen nicht von der Pflicht der Abgabe einer US-Steuererklärung. Wer in den USA Einkünfte erzielt – etwa aus einer Betriebsstätte, Dividenden oder Immobilien – kann zur Abgabe einer US-Steuererklärung beim IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet sein. Sprechen Sie hierzu mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater.
Stand: März 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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