Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist die einfachste Gesellschaftsform Deutschlands: Zwei Personen, ein gemeinsamer Zweck — fertig. Seit der MoPeG-Reform 2024 gibt es dazu das Gesellschaftsregister, die eGbR und einige neue Spielregeln, die Gründer kennen sollten.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarZum 1. Januar 2024 hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die GbR auf neue Füße gestellt. Die wichtigste Neuerung: Die GbR ist jetzt ausdrücklich rechtsfähig — sie kann selbst Verträge schließen, klagen und Eigentum halten. Das eigene Gesamthandsvermögen wurde durch Gesellschaftsvermögen ersetzt.
Neu ist auch das Gesellschaftsregister: Die Eintragung ist freiwillig, macht aus der GbR aber eine eGbR (eingetragene GbR) mit registerfähiger Identität. Faktisch zur Pflicht wird sie, sobald die Gesellschaft Grundbesitz erwerben, GmbH-Anteile halten oder Rechte im Grundbuch ändern will — ohne Registereintrag geht dort seit 2024 nichts mehr. Die Eintragung erfolgt notariell und ist unumkehrbar; mit ihr kommt auch die Pflicht zur Meldung ans Transparenzregister.
Steuerlich blieb die Transparenz erhalten: Am Grundprinzip — Gewinn wird bei den Gesellschaftern versteuert — hat das MoPeG nichts geändert. Neu ist aber eine strategische Option: Seit dem Wachstumschancengesetz kann auch die eingetragene GbR zur Körperschaftsbesteuerung optieren (§ 1a KStG) und sich damit steuerlich wie eine GmbH behandeln lassen — interessant bei hohen thesaurierten Gewinnen.
Die GbR gibt eine Feststellungserklärung ab: Das Finanzamt stellt den Gewinn fest und verteilt ihn nach dem vereinbarten Schlüssel auf die Gesellschafter. Jeder versteuert seinen Anteil mit dem persönlichen Einkommensteuersatz — egal, ob der Gewinn entnommen wurde oder in der Gesellschaft bleibt. Das ist der zentrale Unterschied zur GmbH.
Gewerbesteuer fällt nur bei gewerblicher Tätigkeit an — mit 24.500 Euro Freibetrag und Anrechnung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter (§ 35 EStG), die die Belastung bei moderaten Hebesätzen weitgehend neutralisiert. Vorsicht Abfärbung: Erzielt eine Freiberufler-GbR daneben auch nur geringfügig gewerbliche Umsätze, kann die gesamte Tätigkeit gewerblich werden — ein Klassiker bei Praxen mit Produktverkauf.
Bei der Umsatzsteuer ist die GbR selbst Unternehmerin: eigene USt-ID, eigene Voranmeldungen — oder die Kleinunternehmerregelung, wenn die Umsätze unter den Grenzen bleiben.