DBA Türkei: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Wer in Deutschland lebt und gleichzeitig Einkünfte aus der Türkei bezieht – sei es aus einer Immobilie, einer Rente oder einer unternehmerischen Tätigkeit – steht vor einer zentralen Frage: Wo müssen diese Einkünfte versteuert werden, und wie lässt sich eine doppelte Besteuerung vermeiden? Genau hier kommt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei ins Spiel, kurz DBA Türkei. Mit dem Abkommen soll vermieden werden, dass natürliche oder juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden.

Dieser Leitfaden erklärt, was das DBA Türkei regelt, welche Einkunftsarten es betrifft und worauf Sie als Unternehmer oder Privatperson mit wirtschaftlichen Verbindungen in die Türkei besonders achten sollten. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater bleibt in jedem Fall empfehlenswert – denn die Materie ist komplex und die Konsequenzen falscher Einordnungen können erheblich sein.

DBA Türkei: Ein umfassender Leitfaden
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Grundlagen: Was ist das DBA Türkei und wie ist es entstanden?

Am 1. August 2012 ist das Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Das bedeutet: Das heute geltende DBA Türkei gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 und löste das ältere Abkommen aus dem Jahr 1985 ab.

Die Regelungen des neuen DBA zwischen Deutschland und der Türkei lehnen sich größtenteils an die des OECD-Musterabkommens an. Das OECD-Musterabkommen ist der internationale Standard, den die meisten Industriestaaten als Vorlage für ihre bilateralen Steuerabkommen nutzen. Wichtig zu wissen: Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

Das DBA Türkei betrifft also die Einkommensteuer natürlicher Personen und – in bestimmtem Umfang – auch die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften. Wer beispielsweise als in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Beteiligung an einer türkischen Gesellschaft hält oder als Rentner Leistungen aus der türkischen Sozialversicherung bezieht, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Kernaussage: Das DBA Türkei schreibt fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für welche Einkunftsart zusteht. Es schafft keine Steuerfreiheit, sondern verhindert, dass dieselben Einkünfte in beiden Ländern voll besteuert werden. In der deutschen Steuererklärung müssen ausländische Einkünfte dennoch angegeben werden – auch wenn sie in Deutschland freigestellt sind.

Zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das DBA Türkei kennt zwei Methoden, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Welche Methode im konkreten Fall greift, hängt von der Art der Einkünfte ab:

  • Freistellungsmethode. Einkünfte, die der Türkei zugewiesen sind, werden in Deutschland von der Steuer freigestellt. Allerdings fließen sie in den sogenannten Progressionsvorbehalt ein – das heißt, sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen deutschen Einkünfte.
  • Anrechnungsmethode. Die Zinsen sind in Deutschland steuerpflichtig, die in der Türkei gezahlten Quellensteuern können in Deutschland angerechnet werden. Diese Methode gilt zum Beispiel für Zinseinkünfte aus türkischen Bankguthaben.

Praktisch bedeutet das: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (also seinen Wohnsitz in Deutschland hat), muss sein gesamtes Welteinkommen in Deutschland erklären. Die Steuerpflicht bezieht sich dabei auf das gesamte Welteinkommen, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden. Das DBA Türkei legt dann fest, wie die Steuerbelastung zwischen beiden Staaten aufgeteilt wird.


Arbeitnehmer und Unternehmer: Die 183-Tage-Regel

Für Arbeitnehmer, die vorübergehend in der Türkei tätig sind – oder umgekehrt –, ist die sogenannte 183-Tage-Regel entscheidend. Grundsätzlich besagt die 183-Tage-Regel, dass der Arbeitslohn eines Beschäftigten im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist, wenn er sich dort innerhalb eines bestimmten Zeitraums länger als 183 Tage aufhält.

Das geltende DBA Türkei enthält hier eine Besonderheit gegenüber älteren Abkommen: Die 183 Tage sind dem neuen DBA entsprechend nicht mehr auf das Kalenderjahr bezogen, sondern auf einen kalenderjahrunabhängigen 12-Monatszeitraum. Das klingt nach einem Detail, hat aber erhebliche praktische Auswirkungen. Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres in der Türkei tätig ist, muss den gesamten Zwölfmonatszeitraum betrachten – nicht die beiden Kalenderjahre getrennt.

Damit das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleibt, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer hat sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten aufgehalten, die Vergütungen wurden nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Vergütungen wurden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.

DBA Türkei: Ein umfassender Leitfaden
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Betriebsstätten im Türkeigeschäft

Für Unternehmen, die in der Türkei tätig sind, ist der Begriff der Betriebsstätte zentral. Erzielt ein deutsches Unternehmen Einkünfte durch eine türkische Betriebsstätte, steht der Türkei das Besteuerungsrecht zu. Eine Betriebsstätte entsteht nicht nur durch eine physische Niederlassung. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) DBA umfasst der Begriff Betriebsstätte unter anderem: „Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Angestellte oder anderes für diesen Zweck verpflichtetes Personal erbringt, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für eine Dauer von insgesamt mehr als 6 Monaten verrichtet werden.”

Wer also regelmäßig Beratungsleistungen in der Türkei erbringt, kann dort ungewollt eine steuerliche Betriebsstätte begründen. Ebenfalls zu den Betriebsstätten zählen Bauausführungen, Montagen oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten sechs Monate überschreiten. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier besonders empfehlenswert.

Tipp: Wer Mitarbeiter in die Türkei entsendet oder dort regelmäßig Dienstleistungen erbringt, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine Betriebsstätte entstehen kann – und welche steuerlichen Konsequenzen das hätte.


Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren: Die Quellensteuerregelungen

Beteiligungen an türkischen Unternehmen oder Kapitalanlagen in der Türkei werfen regelmäßig Fragen zur Quellensteuer auf. Quellensteuer bezeichnet eine Steuer, die direkt an der Quelle – also im Auszahlungsland – einbehalten wird, bevor das Geld den Empfänger erreicht.

  • Dividenden. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden die Quellensteuersätze reduziert. So ist die Quellensteuer auf Dividenden auf 5 Prozent reduziert, sofern der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt. Für Privatanleger ohne diese Beteiligungsquote kann ein höherer Satz gelten.
  • Zinsen. Zinserträge aus türkischen Bankeinlagen oder Anleihen sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Die in der Türkei einbehaltene Quellensteuer kann nach Maßgabe des DBA auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
  • Lizenzgebühren. Die Quellensteuer auf Lizenzen ist im Doppelbesteuerungsabkommen auf maximal 10 Prozent beschränkt. Das ist relevant für Unternehmen, die Markenrechte, Patente oder Software-Lizenzen in die Türkei vergeben.

Wichtiger Hinweis: Die in der Türkei erhobene Quellensteuer kann in Deutschland nicht immer vollständig angerechnet werden. Welcher Betrag konkret anrechenbar ist, hängt von der Einkunftsart, der Beteiligungsstruktur und dem anwendbaren Abkommensartikel ab. Eine Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.


Renten und Alterseinkünfte: Ein häufig unterschätztes Thema

Gerade für Menschen mit türkischen Wurzeln, die in Deutschland leben und eine Rente aus der türkischen Sozialversicherung (SGK – Institution für Soziale Sicherheit) beziehen, ist das DBA Türkei von unmittelbarer Bedeutung. Die Regelungen haben sich gegenüber dem alten Abkommen von 1985 grundlegend geändert.

Lebt ein Rentner in Deutschland und bezieht er eine türkische Rente aus der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung, ist er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat Deutschland zu (Artikel 18 Abs. 1 DBA Türkei).

Allerdings hat die Türkei als Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht hinzubekommen. Eine türkische Rente ist in der Türkei bis zu einem Bruttobetrag von 10.000 Euro von der Steuer befreit und nur im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern. Die Türkei besteuert den Rentenbetrag oberhalb von 10.000 Euro. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, stellt Deutschland den Rentenbetrag oberhalb von 10.000 Euro steuerfrei und erfasst diesen im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Vereinfacht ausgedrückt: Der Ansässigkeitsstaat darf alle Renteneinnahmen bis 10.000 EUR besteuern, während der Quellenstaat den übersteigenden Betrag besteuert. Die darauf entfallende Steuer darf dann 10 % des Bruttobetrages nicht übersteigen.

Eine Sonderregel gilt für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst: Etwas anderes gilt für Türken, die ein Ruhegehalt aus dem türkischen öffentlichen Dienst beziehen. Sie müssen diese Gehälter in Deutschland nicht versteuern. Wer also früher für den türkischen Staat gearbeitet hat, unterliegt mit seinem Ruhegehalt ausschließlich der türkischen Besteuerung.

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Vermietungseinkünfte aus türkischen Immobilien

Viele in Deutschland ansässige Personen mit Türkei-Bezug besitzen dort Immobilien und erzielen daraus Mieteinnahmen. Für diese Einkünfte gilt eine klare Regelung im DBA Türkei.

Wer Vermietungseinkünfte in der Türkei erzielt, muss sie in der deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Diese Einkünfte sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslohn oder Vermietung in Deutschland. Das ist der Progressionsvorbehalt in der Praxis: Die türkischen Mieteinnahmen selbst werden in Deutschland nicht besteuert, sie heben aber den anzuwendenden Steuersatz auf die übrigen deutschen Einkünfte an.

Wichtig: Die Pflicht zur Angabe in der deutschen Steuererklärung besteht trotzdem. Wer seine türkischen Mieteinnahmen verschweigt, riskiert steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Seit 2021 ist das Risiko entdeckt zu werden erheblich gestiegen – dazu mehr im nächsten Abschnitt.

  • Erklärungspflicht in Deutschland. Türkische Vermietungseinkünfte müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden, auch wenn sie dort freigestellt sind.
  • Progressionsvorbehalt. Die türkischen Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte, ohne selbst besteuert zu werden.
  • Besteuerung in der Türkei. Parallel dazu unterliegen die Mieteinnahmen dem türkischen Steuerrecht und müssen dort erklärt werden.

Erbschaft und Schenkung: Eine Lücke im DBA

Hier gibt es eine wichtige Einschränkung des DBA Türkei, die viele überrascht. Neben laufender Einkünfte werden auch Erbschaften und Schenkungen in Deutschland besteuert. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für diese Fälle liegt nicht vor.

Das Besteuerungsrecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht durch ein DBA mit der Türkei geregelt. Der Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt daher in Deutschland dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Auch in der Türkei ist eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Im schlimmsten Fall droht eine echte Doppelbesteuerung, wenn beide Staaten Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben. Eine frühzeitige steuerliche Beratung – möglichst noch zu Lebzeiten des Erblassers – kann sich hier als sehr wertvoll erweisen.


Automatischer Informationsaustausch: Was das Finanzamt weiß

Ein wichtiges Thema, das direkt mit dem DBA Türkei zusammenhängt: Seit 2021 tauschen Deutschland und die Türkei automatisch Steuerdaten aus. Finanzinstitute in der Türkei melden grundsätzlich Daten über Bank- und andere Finanzkonten über die türkischen Finanzbehörden an die deutschen Finanzbehörden, wenn der Kontoinhaber in Deutschland ansässig ist. Ebenso melden die deutschen Finanzbehörden Daten über Konten bei Finanzinstituten in Deutschland von Kontoinhabern, welche in der Türkei ansässig sind, an die türkischen Finanzbehörden.

Laut dem Abkommen sind türkische Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) verpflichtet, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne an die türkischen Steuerbehörden zu melden. Diese Daten gelangen dann automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern und von dort an die zuständigen Finanzämter.

Was das bedeutet: Das DBA entlastet den in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen weder davon, die in dem anderen Staat generierten Einkünfte im Rahmen seiner Steuererklärung in Deutschland mit anzugeben, noch kann man einfach davon ausgehen, dass Einkünfte, für die in der Türkei schon Steuern bezahlt wurden, in Deutschland steuerfrei sind.

Wer in der Vergangenheit türkische Kapitalerträge oder Mieteinnahmen nicht korrekt in Deutschland erklärt hat, sollte dies mit einem Steuerberater besprechen. Eine Prüfung der eigenen steuerlichen Situation ist dringend anzuraten.

Wichtiger Hinweis: Der automatische Informationsaustausch erfasst ab dem Steuerjahr 2019 Daten zu Kontoständen, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Nicht erfasst werden die Quellen des Kontoguthabens, etwa Einzahlungen aus Mieteinnahmen oder Renten. Dennoch können deutsche Finanzämter auf Basis der übermittelten Daten Rückschlüsse ziehen und weitere Nachweise anfordern.


Häufig gestellte Fragen

Was regelt das DBA Türkei genau?

Das DBA dient der Regelung, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte zusteht. Es legt für verschiedene Einkunftsarten – Arbeitslohn, Renten, Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren – fest, ob Deutschland oder die Türkei das vorrangige Besteuerungsrecht hat, und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Muss ich türkische Einkünfte in Deutschland angeben, auch wenn sie dort steuerfrei sind?

Ja. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein gesamtes Welteinkommen erklären. Freigestellte türkische Einkünfte sind trotzdem in der Steuererklärung anzugeben, weil sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere deutsche Einkünfte beeinflussen können. Das Verschweigen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Wie wird meine türkische Rente in Deutschland besteuert?

Eine türkische Rente ist in der Türkei bis zu einem Bruttobetrag von 10.000 Euro von der Steuer befreit und nur im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern. Die Türkei besteuert den Rentenbetrag oberhalb von 10.000 Euro. Deutschland stellt diesen übersteigenden Teil frei, bezieht ihn aber in den Progressionsvorbehalt ein. Die genaue Berechnung ist mehrstufig – eine Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert.

Gilt das DBA Türkei auch für Erbschaften?

Nein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für diese Fälle liegt nicht vor. Wer in Deutschland wohnt und ein Erbe oder eine Schenkung aus der Türkei erhält, kann sowohl in Deutschland als auch in der Türkei steuerpflichtig werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist in solchen Fällen besonders wichtig.

Was passiert, wenn ich meine türkischen Bankkonten nicht angegeben habe?

Seit dem Steuerjahr 2019 tauschen Deutschland und die Türkei automatisch Kontodaten aus. Die jeweiligen Steuerbehörden prüfen, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum. Wer seine Situation bereinigen möchte, sollte dies zeitnah mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater besprechen.

Kann ich als Unternehmer durch eine Betriebsstätte in der Türkei Steuern sparen?

Das ist ein komplexes Thema. Erzielt ein deutsches Unternehmen Einkünfte durch eine türkische Betriebsstätte, steht der Türkei das Besteuerungsrecht zu. Ob das zu einer Steuerersparnis führt, hängt vom türkischen Steuerniveau, der Struktur der Einkünfte und den deutschen Hinzurechnungsregeln ab. Eine individuelle steuerliche Gestaltungsberatung ist hier unerlässlich.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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