Prüfung von §1a KStG 2026: Was Unternehmen wissen müssen

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Stand: März 2026

Personengesellschaften wie eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) werden traditionell nach dem sogenannten Transparenzprinzip besteuert: Die Gewinne der Gesellschaft werden direkt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen mit Einkommensteuer belastet. Das kann teuer werden, sobald Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen. Genau hier setzt § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) an – eine Vorschrift, die seit 2022 eine echte Alternative eröffnet.

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Weiterlesen:Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften – Grundlagen und aktuelle Steuersätze


Was ist §1a KStG und warum ist er für Personengesellschaften relevant?

Seit 2022 gibt es für bestimmte Personengesellschaften eine steuerliche Wahlmöglichkeit, die unter dem Stichwort „Körperschaftsteueroption” bekannt geworden ist. Eingeführt wurde sie durch das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG). Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat den Kreis der berechtigten Gesellschaften nochmals erweitert. Konkret können OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften und seit 2024 auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) einen Antrag stellen, um ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden – unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind.

Was bedeutet das konkret? Zivilrechtlich und handelsbilanziell bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft. Lediglich ertragsteuerlich wird sie wie eine Körperschaft behandelt. Es findet ein sogenannter Wechsel des Besteuerungsregimes statt: Für alle Ertragsteuern – Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer – und auch verfahrensrechtlich erfolgt eine vollständige Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft. Die gesellschaftsrechtliche Struktur bleibt also unangetastet.

Der Hintergrund ist ein handfester steuerlicher Unterschied: Bei einer Kapitalgesellschaft liegt die steuerliche Belastung bei etwa 30 Prozent. Bei Personengesellschaften kann sie, abhängig vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter, zwischen 35 und 45 Prozent betragen. Bei Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung der Gesellschaft strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt – erst bei einer Gewinnausschüttung müssen die Anteilseigner diese versteuern. Wer Gewinne thesaurieren – also im Unternehmen einbehalten – möchte, kann durch die Option erheblich Steuern sparen.

Kernaussage: Die Option nach § 1a KStG verändert nicht die Rechtsform der Gesellschaft, sondern nur die steuerliche Behandlung. Die Personengesellschaft bleibt zivilrechtlich, was sie ist – wird aber für Ertragsteuerzwecke wie eine GmbH oder AG behandelt.

Welche Gesellschaften können optieren?

Antragsberechtigt sind alle gängigen Personenhandelsgesellschaften – also OHG und KG (einschließlich der GmbH & Co. KG) – sowie Partnerschaftsgesellschaften. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 gehören auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) dazu.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurden weitere Anpassungen zur praktischen Anwendbarkeit eingeführt. Eine wesentliche Änderung ist die Möglichkeit, dass auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbRs) die Option seit dem Jahr 2024 anwenden können.

Wer hingegen nicht optieren kann: Nicht antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, nicht eingetragene GbRs, Erbengemeinschaften oder reine Innengesellschaften. Auch Investmentfonds sind ausdrücklich ausgeschlossen.

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Prüfung §1a KStG 2026: Voraussetzungen, Antrag und Fristen

Bevor eine Personengesellschaft die Option tatsächlich ausübt, steht eine sorgfältige Prüfung aller relevanten Faktoren an. Der Antrag ist nämlich ein entscheidender Schritt mit weitreichenden Folgen. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Unwiderruflichkeit des Antrags. Wer den Antrag einmal stellt, kann ihn nicht mehr zurücknehmen – er ist nach dem Gesetz unwiderruflich. Eingereicht werden muss er mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Körperschaftsteuer gelten soll.
  • Frist bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, liegt die Deadline also auf dem 30. November des Vorjahres. Eine Fristverlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Elektronische Antragstellung. Eingereicht wird der Antrag elektronisch über das ELSTER-Portal – eine Antragstellung in Papierform ist nicht zulässig.
  • Gesellschafterbeschluss erforderlich. Da die Option die Besteuerung aller Gesellschafter betrifft, ist im Vorfeld ein Gesellschafterbeschluss nötig. Dieser muss mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (vgl. § 217 Abs. 1 UmwG).
  • Sonderregel für Neugründungen. Für neu gegründete Gesellschaften gibt es seit dem Wachstumschancengesetz eine Erleichterung: Der Antrag kann hier innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden und wirkt dann bereits für das laufende Wirtschaftsjahr.
  • Kein Antrag vor Gründung möglich. Antragsteller ist immer die Gesellschaft selbst. Vor ihrer Gründung existiert sie aber rechtlich noch nicht – deshalb kann auch kein Antrag gestellt werden. Für das allererste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr bleibt die Option daher in der Regel verschlossen.

Tipp: Ein verspäteter Antrag ist unwirksam und gilt nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater ist daher in der Praxis besonders empfehlenswert.

Was passiert beim Übergang zur Körperschaftsteuer?

Der Übergang von der Besteuerung der Personengesellschaft hin zur Körperschaftsbesteuerung wird als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) behandelt. Dieser Formwechsel wird durch den Antrag zur Optionsausübung fingiert – ohne steuerliche Rückwirkung. Ertragsteuerlich handelt es sich grundsätzlich um einen gewinnrealisierenden Vorgang.

Damit der Übergang steuerneutral erfolgen kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Relevant ist insbesondere, dass keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden dürfen. Darunter fällt beispielsweise das im zivilrechtlichen Eigentum eines Gesellschafters stehende Sonderbetriebsvermögen. Dieses müsste gesondert auf die Personengesellschaft übertragen werden.

Ein weiterer Punkt: Steuerliche Verlustvorträge, die bei der Personengesellschaft bisher bestehen, gehen unter. Überdies entfällt bei Optionsausübung die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wer bisher eine EÜR erstellt hat, muss also zwingend zur Bilanzierung wechseln.

Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung für § 1a KStG sollte nie isoliert getroffen werden. Sie berührt die Besteuerung der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter gleichermaßen. Eine umfassende Prüfung im Einzelfall ist unbedingt empfehlenswert.

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Steuerliche Folgen und Ausblick: Was 2026 und danach zu beachten ist

Die steuerliche Wirkung der Option nach § 1a KStG ist für Gesellschaften und ihre Gesellschafter weitreichend. Auf Ebene der Gesellschaft gilt: Die Gesellschaft unterliegt grundsätzlich einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer. Für Leistungen an die Gesellschafter gilt die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Während Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter früher als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden, gilt die Gesellschaft nun als lohnsteuerlicher Arbeitgeber. Die Gesellschaft muss daher Lohnsteuer einbehalten.

Auf Ebene der Gesellschafter ändert sich ebenfalls einiges grundlegend: Die den Anteilseignern zustehenden Gewinnanteile führen dann nach dem Regime der Körperschaftsteuer zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) ist nach der Option nicht mehr möglich.

Rückoption: Der Weg zurück ist möglich, aber kostspielig

Zurück zum alten Besteuerungsmodell geht es auf zwei Wegen: entweder durch einen aktiven Antrag der Gesellschaft oder automatisch kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen – etwa weil die Gesellschaft ihre Rechtsform ändert oder der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.

Wer die Rückoption aktiv beantragen möchte, muss auch hier die Ein-Monats-Frist einhalten: Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr einzureichen, ab dem wieder die transparente Besteuerung gelten soll.

Blick nach vorn: Körperschaftsteuersenkung ab 2028

Wer die Prüfung von § 1a KStG 2026 durchführt, sollte auch die mittelfristige Perspektive im Blick behalten. Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, das am 18. Juli 2025 verkündet wurde, schafft damit zusätzliche Planungssicherheit für Unternehmen, die über die Option nachdenken.

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt. Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.

Diese geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes verändert die Vorteilhaftigkeitsrechnung für § 1a KStG. Eine Prüfung im Einzelfall, die auch die künftigen Steuersätze berücksichtigt, kann sich lohnen – insbesondere für Gesellschaften, die ohnehin eine Umstrukturierung erwägen.

  • Steuerliche Vorteile der Option. Thesaurierte Gewinne werden nur mit dem Körperschaftsteuersatz (derzeit 15 %) zuzüglich Gewerbesteuer belastet – statt mit dem vollen persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter.
  • Gesellschaftsrechtliche Flexibilität. Durch das Optionsmodell können auch die Möglichkeiten für die Unternehmensnachfolge verbessert werden. Die Struktur einer Kapitalgesellschaft kann es einfacher machen, Anteile zu übertragen, ohne dass komplexe steuerliche Probleme entstehen.
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit. Grundlegendes Ziel des Optionsmodells ist es, die Angleichung der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften voranzutreiben. Dies soll vor allem die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder OHG stärken.
  • Dauerhafter Charakter des Antrags. Eines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre bedarf es nicht, wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen. Die Option ist gültig, solange die Voraussetzungen vorliegen.

Weiterlesen:Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Alternative zur Körperschaftsteueroption?


Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die Option nach § 1a KStG für eine Personengesellschaft?

§ 1a KStG gibt bestimmten Personengesellschaften die Möglichkeit, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Ziel ist es, die steuerliche Belastung für thesaurierende Personengesellschaften an das Niveau von GmbHs anzugleichen. Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft, wird aber für Ertragsteuerzwecke wie eine GmbH behandelt.

Bis wann muss der Antrag nach § 1a KStG für das Wirtschaftsjahr 2027 gestellt werden?

Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag grundsätzlich spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen. Die Antragsfrist ist nicht verlängerbar. Für das Wirtschaftsjahr 2027 wäre der Antrag also bis zum 30. November 2026 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Prüfung mit dem Steuerberater sollte deutlich früher beginnen.

Kann eine GbR die Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG nutzen?

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) die Option seit 2024 nutzen können. Eine nicht eingetragene GbR ist hingegen von der Option ausgeschlossen. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist also Voraussetzung.

Was passiert mit bestehenden Verlustvorträgen bei Ausübung der Option?

Steuerliche Verlustvorträge, die bei der Personengesellschaft bisher bestehen, gehen unter. Das ist ein erheblicher Nachteil, der bei der Prüfung der Option sorgfältig abgewogen werden sollte. Gesellschaften mit bedeutenden Verlustvorträgen sind in der Praxis gut beraten, diesen Aspekt besonders eingehend mit ihrem Steuerberater zu besprechen.

Kann die Option nach § 1a KStG rückgängig gemacht werden?

Ja, eine Rückkehr ist möglich. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem Wirtschaftsjahr eingehen, ab dem die Körperschaftsteuer-Option nicht mehr gelten soll. Allerdings wird auch der Rückweg steuerlich als Formwechsel gewertet – und kann insbesondere bei vorhandenen thesaurierten Gewinnen erhebliche Steuerfolgen nach sich ziehen.

Welche steuerlichen Folgen hat die Option für die Gesellschafter?

Auf Ebene der Gesellschafter ist zu beachten, dass die bisherigen Mitunternehmer durch die Option steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind nun umfassend auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Gewinnanteile werden nicht mehr als Unternehmereinkünfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegen der Kapitalertragsteuer.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
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Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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