Stand: März 2026
Wer grenzüberschreitend wirtschaftet, bewegt sich steuerlich auf mehreren Bühnen gleichzeitig. Die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung der Unternehmen hat dazu geführt, dass das internationale Steuerrecht nicht nur für Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Schon eine Niederlassung im Ausland, ein entsandter Mitarbeiter oder ein grenzüberschreitender Liefervertrag kann steuerliche Pflichten in mehreren Staaten auslösen. Wer das unterschätzt, riskiert Doppelbesteuerung, Strafzuschläge oder aufwendige Nachprüfungen. Genau hier setzt professionelle Steuerberatung für internationale Unternehmen an.

Doppelbesteuerung und DBA: Was steckt dahinter?
Das Grundproblem internationaler Unternehmenstätigkeit ist schnell erklärt: Nationale Steuersysteme wenden in der Regel sowohl das Welteinkommensprinzip als auch das Quellenstaatsprinzip an. Das bedeutet: Unternehmen, die international tätig sind, werden auf ihr weltweites Einkommen im Heimatland besteuert, gleichzeitig aber auch im Ausland – mit der Folge, dass dieselben Einkünfte manchmal in mehreren Ländern versteuert werden müssen.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – also völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten – sollen verhindern, dass bei demselben Unternehmen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Das geschieht, wenn ein Unternehmen in zwei Staaten gleichzeitig ansässig ist oder Einkunftsquellen in anderen Staaten als dem Sitzstaat hat. In beiden Fällen kann jeder betroffene Staat seinen eigenen Steueranspruch geltend machen.
Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser Abkommen folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Doch Abkommen allein lösen noch keine Probleme: Um unerwünschte und unerwartete steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es unerlässlich, diese Regeln zu kennen und richtig anzuwenden. Eine Prüfung im Einzelfall durch einen erfahrenen Steuerberater ist daher ratsam.
Kernaussage: Doppelbesteuerungsabkommen verteilen die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten. Sie begründen selbst keine Steuerpflicht, sondern schränken nationale Steueransprüche ein – entweder durch Freistellung oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer. Welche Methode gilt, hängt vom jeweiligen Abkommen ab.
Die Beschränkung kann darin bestehen, dass der eine Vertragsstaat auf die Besteuerung verzichtet (Freistellungsmethode), oder darin, dass er die Steuer des anderen auf seine eigene anrechnet (Anrechnungsmethode). Beide Methoden haben unterschiedliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung – ein Umstand, der bei der Planung grenzüberschreitender Strukturen berücksichtigt werden sollte.
Die Betriebsstätte: Kleines Wort, große Wirkung
Die Antwort auf die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist weichenstellend für die Besteuerung von Unternehmen. Die steuerliche Betriebsstätte nimmt eine zentrale Stellung im Steuerrecht ein. Und das gilt in beide Richtungen: für deutsche Unternehmen mit Auslandsaktivitäten genauso wie für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden.
Die Existenz einer Betriebsstätte im Ausland zieht weitreichende steuerliche Pflichten nach sich – von der steuerlichen Registrierung über die ordnungsgemäße Buchführung bis zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen und der Verpflichtung, Steuern zu zahlen, einzubehalten und abzuführen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen nach sich ziehen.

Besonders heikel: Die Begründung einer Betriebsstätte erzeugt nicht zu unterschätzende steuerliche Pflichten. In der Praxis kommt es häufig zu Fällen, in denen eine Betriebsstätte unterhalten wird, ohne dass das jeweilige Unternehmen hiervon Kenntnis hat – sowohl im Inbound- als auch im Outbound-Fall.
Aktuell gewinnt das Thema Homeoffice zusätzliche Brisanz. Am 19. November 2025 hat die OECD das lang erwartete Update des OECD-Musterabkommens veröffentlicht. Ein zentraler Schwerpunkt betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) eine Betriebsstätte begründen kann – und damit potenziell Steuer- und Meldepflichten im Tätigkeitsstaat auslöst. Unternehmen mit Mitarbeitern im Ausland sollten diese Entwicklung im Blick behalten und im Zweifel mit ihrer Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater besprechen.
- Feste Geschäftseinrichtung. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie muss örtlich fixiert sein und der Unternehmer muss darin eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben. Er muss eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Einrichtung haben. Die Einrichtung muss auf gewisse Dauer angelegt sein – dies wird bejaht, wenn sie länger als sechs Monate besteht.
- Vertreterbetriebsstätte. Eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte liegt vor, wenn die Geschäfte des Unternehmers nachhaltig durch einen ständigen Vertreter besorgt werden und dieser den Sachanweisungen des Unternehmers unterliegt. Diese Konstellation wird in der Praxis oft unterschätzt.
- Abkommensrecht geht vor. Bei Auslandssachverhalten mit Vertragsstaaten, die ein Doppelbesteuerungsabkommen miteinander abgeschlossen haben, hat die Definition nach dem OECD-Musterabkommen Vorrang vor den nationalen Begriffsbestimmungen. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Verrechnungspreise: Pflichten, die viele unterschätzen
Verrechnungspreise sind ein wesentliches Element der internationalen Steuerplanung für Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte betreiben. Darunter versteht man die Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen – beispielsweise einer deutschen Unternehmenszentrale und ihren ausländischen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen – für Waren, Dienstleistungen, Managementleistungen oder Rechte (wie Lizenzen) angesetzt werden.
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zwischen diesen Unternehmen müssen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bepreist werden – also zu dem Preis, den unabhängige Dritte vereinbart hätten. Diese Preise sind nicht immer einfach zu bestimmen, und es gibt häufig unterschiedliche Methoden dafür. Da diese Preise einen erheblichen Einfluss auf die in einem Land erzielten Gewinne und damit auf die dort zu zahlenden Steuern haben, sind Verrechnungspreise ein dauerhaftes Thema für die Steuerbehörden.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten verschärfte Dokumentationspflichten. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre Dokumentationen unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung vorlegen. Bislang galt eine Frist von 60 Tagen, die erst nach Aufforderung durch die Finanzbehörde begann.
Wichtiger Hinweis: Wer mit der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wartet, bis das Finanzamt sie im Rahmen einer Betriebsprüfung anfordert, wird die neue 30-Tage-Frist kaum einhalten können. Eine laufende, jährlich aktualisierte Dokumentation ist daher für alle betroffenen Unternehmen empfehlenswert.
Die Dokumentationspflicht trifft nicht alle Unternehmen gleich. Die Erleichterungen gelten, solange die Summe der Warenlieferungen zwischen international verbundenen Unternehmen nicht mehr als sechs Millionen Euro im Jahr beträgt oder die Summe der Dienstleistungen nicht mehr als 600.000 Euro im Jahr übersteigt. Überschreitet ein Unternehmen diese Grenzen erstmals, tritt die volle Dokumentationspflicht nach OECD-Standards im Folgejahr in Kraft. Eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert – sprechen Sie hierzu mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Globale Mindeststeuer (Pillar 2): Neue Pflichten für Großkonzerne
Für Unternehmensgruppen mit einem weltweiten Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro kommt ein weiteres, gewichtiges Thema hinzu. Ziel der effektiven globalen Mindestbesteuerung ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten.
Die globale Mindeststeuer – auch als Pillar 2 bekannt – ist seit dem 1. Januar 2024 in Deutschland anwendbar. Noch immer sind auch auf deutscher Ebene zahlreiche Detailfragen ungeklärt und führen zu großer Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Für das erste Anwendungsjahr 2024 ist der Mindeststeuer-Bericht erstmals zum 30. Juni 2026 abzugeben.
Die Zwei-Säulen-Lösung beinhaltet unter Säule I insbesondere die teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten der größten und profitabelsten Konzerne der Welt. Unter Säule II soll durch die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent aggressiver Steuergestaltung und schädlichem Steuersystemwettbewerb ein Ende gesetzt werden. Für betroffene Unternehmensgruppen bedeutet das erheblichen Analyse- und Dokumentationsaufwand.
- Wer ist betroffen? Multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro fallen unter die Regelung des Pillar 2. Kleinere Unternehmen sind derzeit nicht erfasst.
- Was wird geprüft? Pillar 2 führt global ab 2024 für alle multinationalen Großkonzerne zu einer Mindestbesteuerung von 15 Prozent. Liegt die effektive Steuerbelastung in einem Land darunter, wird eine Ergänzungssteuer erhoben.
- Meldepflichten beachten. Die Abgabe der Informationen für die Gruppenträgermeldung musste erstmals im Jahr 2025 erfolgen, die Abgabe des globalen Mindeststeuer-Berichts sowie der Mindeststeuererklärung spätestens 2026. Fristen sollten frühzeitig im Blick behalten werden.
Tipp: Auch mittelständische Unternehmen, die Teil eines internationalen Konzerns sind oder deren Konzernmutter im Ausland sitzt, können indirekt von Pillar-2-Pflichten betroffen sein. Eine Prüfung der eigenen Konzernstruktur kann sich lohnen.
Was Steuerberatung für internationale Unternehmen leisten kann
Die Komplexität des internationalen Steuerrechts wächst stetig. Grenzüberschreitende Strukturen stehen zunehmend unter genauer Beobachtung der Steuerbehörden in Deutschland und im Ausland. Gründe dafür sind die wachsende Komplexität des internationalen Steuerrechts und ein zunehmend intensiver Kampf um Besteuerungsrechte zwischen den Finanzbehörden verschiedener Länder.
Professionelle Steuerberatung für internationale Unternehmen deckt ein breites Spektrum ab:
- Standort- und Strukturplanung. Bei der Planung grenzüberschreitender Investitionen sollte möglichst frühzeitig untersucht werden, wie sich diese auf die Steuerbelastung auswirken und welche Alternativen sich bieten. So können beispielsweise durch den angemessenen Einsatz von Holdinggesellschaften ausländische Quellensteuern reduziert oder vermieden werden.
- Verrechnungspreisgestaltung und -dokumentation. Unternehmen sollten stets in der Lage sein, solide Nachweise dafür zu liefern, wie ein einzelner Verrechnungspreis zustande gekommen ist. Dieser Prozess muss vollständig dokumentiert und die entsprechende Dokumentation für die Vorlage bei den Steuerbehörden verfügbar sein.
- Betriebsstättenanalyse. Für international agierende Unternehmen ist es empfehlenswert, regelmäßige Analysen im Hinblick auf potenziell unterhaltene Betriebsstätten vorzunehmen. So lassen sich ungewollte steuerliche Registrierungspflichten frühzeitig erkennen.
- Begleitung bei Betriebsprüfungen. Fachleute vertreten Mandanten sowohl in Betriebsprüfungen als auch in nachgelagerten Einspruchs- und Gerichtsverfahren. Wo Unternehmensgewinne in mehreren Staaten besteuert werden und damit doppelt anfallen, werden Verständigungs- und Schiedsverfahren durchgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und wozu dient es?
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Sie regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat, und sehen in der Regel entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode vor. Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen.
Ab wann muss mein Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen?
Eine Dokumentationspflicht besteht, wenn die Summe der Warenlieferungen zwischen international verbundenen Unternehmen mehr als sechs Millionen Euro im Jahr oder die Summe der Dienstleistungen mehr als 600.000 Euro im Jahr beträgt. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen diese Dokumentation unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung vorlegen. Eine frühzeitige und laufende Dokumentation ist daher dringend empfehlenswert.
Was ist eine Betriebsstätte und warum ist sie steuerlich relevant?
Eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ihre Existenz im Ausland zieht weitreichende steuerliche Pflichten nach sich – von der steuerlichen Registrierung über die ordnungsgemäße Buchführung bis zur fristgerechten Abgabe entsprechender Steuererklärungen. Auch ohne formale Anmeldung kann eine Betriebsstätte entstehen – etwa durch dauerhaft im Ausland tätige Mitarbeiter.
Wen betrifft die globale Mindeststeuer (Pillar 2)?
Ziel der globalen Mindestbesteuerung ist es, die Besteuerung von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro durch einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zu gewährleisten. Die globale Mindeststeuer ist seit dem 1. Januar 2024 in Deutschland anwendbar. Mittelständische Unternehmen, die Teil eines größeren internationalen Konzerns sind, können indirekt betroffen sein – eine Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.
Welche Steuern fallen für eine GmbH mit Auslandsbeteiligungen in Deutschland an?
Eine GmbH unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Körperschaftsteuer (15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer) sowie der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Gewinne ausländischer Betriebsstätten werden je nach anwendbarem DBA entweder freigestellt oder auf die deutsche Steuer angerechnet. Die genaue Steuerbelastung hängt von der Struktur der Auslandsbeteiligung, dem jeweiligen DBA und dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Eine Prüfung durch einen spezialisierten Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Was bedeutet der Fremdvergleichsgrundsatz bei Verrechnungspreisen?
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bepreist werden. Das bedeutet: Sie müssen zu dem Preis abgewickelt werden, den unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Weicht der Verrechnungspreis davon ab, kann das Finanzamt Korrekturen vornehmen und Gewinne umverteilen – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen für alle beteiligten Gesellschaften.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
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