Die Dauerfrage jedes GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Zusätzliches Geld als Gehalt (Betriebsausgabe, aber Tarif-ESt) oder als Ausschüttung (erst GmbH-Steuern, dann Abgeltungsteuer)? Der Rechner vergleicht beide Wege — mit Ihrem Hebesatz und der KSt-Senkung ab 2028.
← Alle Steuer-RechnerAnnahmen: beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (sozialversicherungsfrei), Gehalt in angemessener Höhe (sonst verdeckte Gewinnausschüttung), Ausschüttung mit Abgeltungsteuer 25 % + Soli (ohne Kirchensteuer, ohne Teileinkünfte-Option), keine Gewerbesteuer-Hinzurechnungen. Rechtsgrundlagen: § 32a EStG, SolzG, KStG (Staffel ab 2028), GewStG, § 32d EStG. Unverbindliche Orientierung.
Weg 1 — Gehalt: Jeder Euro Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe und mindert den GmbH-Gewinn — die GmbH zahlt darauf keine Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dafür versteuern Sie ihn persönlich mit dem Tarif: Bei höheren Einkünften sind das 42 % plus Soli am Rand. Als beherrschender GGF sind Sie immerhin sozialversicherungsfrei. Wichtig: Das Gehalt muss angemessen sein — sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung.
Weg 2 — Ausschüttung: Der Gewinn wird erst in der GmbH versteuert (KSt + Soli + Gewerbesteuer, 2026 zusammen rund 30 %), der Rest fließt mit 26,375 % Abgeltungsteuer an Sie. Die Doppelbelastung wirkt abschreckend — aber mit der KSt-Senkung ab 2028 verschiebt sich die Rechnung Jahr für Jahr zugunsten der Ausschüttung. Meist ist die Antwort ein Mix: Grundgehalt bis zum Ausreizen der günstigen Tarifzonen, darüber Ausschüttung oder Thesaurierung. Den optimalen Punkt bestimmen wir in der Beratung.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Tarif, Abgeltungsteuer und KSt-Staffel nach Gesetzesstand 2026.