Wegzugsbesteuerung: Was Sie wissen müssen

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Stand: März 2026

Wer Deutschland verlässt und dabei Unternehmensanteile oder bestimmte Kapitalanlagen im Gepäck hat, sollte sich auf eine Steuer gefasst machen – auch ohne einen einzigen Anteil zu verkaufen. Die Wegzugsbesteuerung ist die Abgabe von Steuern auf Vermögenswerte, wenn eine natürliche Person ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt. Das klingt zunächst ungewöhnlich. Denn eine Steuer ohne tatsächlichen Verkaufserlös bedeutet: Die Liquidität muss aus dem eigenen Vermögen kommen.

Die Wegzugsbesteuerung stellt eine signifikante Hürde für Personen dar, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen. Ziel dieser Besteuerung ist es, den in Deutschland entstandenen Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall eines Wegzugs zu erfassen und zu besteuern. Der Gedanke dahinter: Wertsteigerungen, die während der deutschen Steuerpflicht entstanden sind, sollen nicht unbesteuert ins Ausland mitgenommen werden.

Wegzugsbesteuerung: Was Sie wissen müssen
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Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuer, sondern um eine Variante der Einkommensteuer. Geregelt ist sie in erster Linie in §§ 6 Außensteuergesetz (AStG) und 17 Einkommensteuergesetz (EStG).


Wer ist betroffen? Die Voraussetzungen im Überblick

Nicht jeder Auswanderer muss sich Sorgen machen. Die Wegzugsbesteuerung greift nur unter bestimmten Bedingungen – und diese sind klar definiert. Entscheidend sind drei Faktoren: die Dauer der deutschen Steuerpflicht, die Art der gehaltenen Vermögenswerte und der tatsächliche Wegzug.

  • Mindestdauer der deutschen Steuerpflicht. Voraussetzung für die Wegzugsteuer ist, dass der Steuerpflichtige in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war. Wer erst kürzlich nach Deutschland gezogen ist und weniger als sieben Jahre steuerpflichtig war, fällt nicht unter die Regelung.
  • Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Im Zeitpunkt des Wegzugs wird eine Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften fingiert, die mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent im Privatvermögen gehalten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine deutsche GmbH oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt.
  • Aufgabe des deutschen Wohnsitzes. Wegzug bedeutet: Sie geben Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf. Wer in Deutschland einen Wohnsitz beibehält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig – und löst damit die Wegzugsbesteuerung in der Regel nicht aus.
  • Anteile im Privatvermögen. Die Anteile müssen sich im Privatvermögen befinden. Bei Betriebsvermögen gelten andere Regeln. Für Betriebsvermögen greift stattdessen die sogenannte Entstrickungsbesteuerung.

Wichtiger Hinweis: Reine Privatauswanderer ohne solche Beteiligungen oder mit einem Anteil unter 1 % sind nicht betroffen. Wer keine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, muss die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG grundsätzlich nicht befürchten.

Auch Schenkungen und Erbschaften können die Wegzugsbesteuerung auslösen. Auch bei einer Übertragung dieser Anteile auf nicht in Deutschland ansässige Personen, zum Beispiel im Fall einer Schenkung an Kinder im Ausland, wird die Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Das ist ein häufig übersehener Aspekt, der besonders bei der Nachfolgeplanung relevant wird.


Wie wird die Steuer berechnet? Das Prinzip der fiktiven Veräußerung

Das Herzstück der Wegzugsbesteuerung ist ein steuerliches Konstrukt: die fiktive Veräußerung. Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dabei unterstellt das Finanzamt eine fiktive Veräußerung der Anteile zum aktuellen Marktwert, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf stattfindet.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Veräußerungsgewinn ermittelt, als ob die Anteile am Wegzugsdatum zum Marktwert verkauft worden wären. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten der Anteile unterliegt der Einkommensteuer nach § 17 EStG.

Wegzugsbesteuerung: Was Sie wissen müssen
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Das Teileinkünfteverfahren und der effektive Steuersatz

Auf diesen fiktiven Veräußerungsgewinn wird nicht einfach ein pauschaler Satz angewendet. Der fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt der regulären Einkommensteuer. Durch das Teileinkünfteverfahren werden 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz (bis zu 45 %) besteuert – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Teileinkünfteverfahren ist eine Berechnungsmethode, bei der nur ein Teil des Gewinns – nämlich 60 % – der Besteuerung unterliegt. Dies soll eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer abmildern.

Im Ergebnis werden die stillen Reserven effektiv mit bis zu 28,5 % besteuert. Stille Reserven sind dabei die unrealisierten Wertsteigerungen der Anteile – also die Differenz zwischen aktuellem Marktwert und den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht das Problem: Eine GmbH ist laut Ertragswertverfahren 1 Mio. Euro wert. Die Anschaffungskosten lagen bei 25.000 Euro. Der fiktive Gewinn von 975.000 Euro muss versteuert werden. Auf diesen Betrag entfallen im Teileinkünfteverfahren 60 %, also 585.000 Euro, die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet werden – ohne dass auch nur ein Euro aus einem tatsächlichen Verkauf geflossen ist.

Tipp: Eine eigene Unternehmensbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen kann sich lohnen. Das Finanzamt berechnet den Unternehmenswert nach standardisierten Verfahren, die in der Praxis häufig zu hohen Werten führen. Eine abweichende, professionell erstellte Bewertung kann unter Umständen die Bemessungsgrundlage reduzieren. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier empfehlenswert.


Neu ab 2025: Ausweitung auf Investmentfonds und ETFs

Lange Zeit traf die Wegzugsbesteuerung vor allem GmbH-Gesellschafter und Aktionäre mit wesentlichen Beteiligungen. Das hat sich geändert. Bisher galt die Wegzugsbesteuerung vor allem für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Seit dem 1. Januar 2025 aber unterliegt auch Investmentvermögen – etwa Anteile an ETFs, klassischen Investmentfonds oder Spezialfonds – unter bestimmten Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte in Fondsstrukturen verpackt und anschließend steuerfrei ins Ausland verlagert werden.

Die neuen Schwellenwerte für Investmentfonds sind konkret:

  • Klassische Investmentfonds und ETFs. Für klassische Investmentfonds greift die neue Regelung, wenn entweder ein Anteil von mindestens einem Prozent (innerhalb von 5 Jahren vor dem Wegzug) am Fonds besteht, oder wenn die Anschaffungskosten für die Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen.
  • Spezial-Investmentfonds. Bei Spezial-Investmentfonds greift die Regelung sogar unabhängig vom Umfang der Beteiligung. Hier gibt es keine Bagatellgrenze.
  • Normale ETF-Sparpläne unterhalb der Schwellen. Normale ETF-Sparpläne unter diesen Schwellenwerten sind nicht betroffen.
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Dabei wird in Kauf genommen, dass es häufig nicht zu einer tatsächlichen Veräußerung und damit zu einem Liquiditätszufluss kommt. Dies führt zu sogenanntem „dry income”, bei dem Steuern anfallen, ohne dass ein entsprechender Veräußerungserlös beziehungsweise Liquiditätszufluss vorliegt. Gerade für Anleger, die über Jahre regelmäßig in einen Fonds gespart haben und dabei die 500.000-Euro-Grenze bei den Anschaffungskosten überschreiten, kann das zur empfindlichen Überraschung werden.

Wichtiger Hinweis: Die 2025 wirksam gewordenen Änderungen der Wegzugsteuer markieren einen Paradigmenwechsel im internationalen Steuerrecht. Wer ein größeres Fondsdepot aufgebaut hat und einen Wegzug plant, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die neuen Schwellenwerte für Investmentfondsanteile überschritten werden. Eine individuelle Prüfung mit dem Steuerberater ist in diesen Fällen dringend anzuraten.


Zahlung und Stundung: Was sind die aktuellen Möglichkeiten?

Die festgesetzte Wegzugsteuer muss nicht zwingend sofort in einer Summe bezahlt werden. Es gibt Erleichterungen – allerdings mit Einschränkungen.

Während Wegzüge bis Ende 2021 in EU-/EWR-Staaten grundsätzlich eine unbefristete, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung ermöglichten, kennt das heutige Recht nur drei Pfade: Sofortzahlung, Zahlung in sieben Jahresraten oder eine temporäre Stundung bei Rückkehr nach Deutschland.

  • Sofortzahlung. Die festgesetzte Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Wegzugsjahr fällig. Diese Variante ist die einfachste, erfordert aber ausreichende Liquidität.
  • Ratenzahlung über sieben Jahre. Die Steuerschuld wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Eine Stundung in sieben gleichen Jahresraten ist möglich, allerdings meist nur gegen Sicherheitsleistung und unter Einhaltung bestimmter Mitwirkungspflichten.
  • Temporäre Stundung bei geplanter Rückkehr. Wer von vornherein plant, innerhalb von sieben Jahren zurückzukehren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung beantragen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Werden die Mitwirkungspflichten verletzt oder tritt ein anderer Widerrufstatbestand ein, wird die Steuer sofort in voller Höhe fällig. Wer also die Ratenzahlung wählt, muss laufend seinen Meldepflichten nachkommen.

Hinzu kommt ab 2026 eine neue bürokratische Anforderung: Ab 2026 wird die Meldung eines Wegzugs deutlich formalisierter. Das Bundesministerium der Finanzen stellt ein neues elektronisches Formular namens „ASt – Mitteilung nach § 6 AStG” zur Verfügung. Wer seinen Wegzug nicht ordnungsgemäß über das Fachverfahren der Finanzverwaltung meldet, riskiert hohe Bußgelder und eine sofortige Festsetzung der Steuer.


Die Rückkehrerregelung: Wegzugsteuer rückwirkend vermeiden

Wer nicht dauerhaft auswandert, hat eine wichtige Option. Nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 3 AStG ist eine Rückkehrregelung vorgesehen: Die Wegzugsteuer entfällt dann rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren wieder nach Deutschland zurückkehrt. Die Frist kann gegebenenfalls auf 12 Jahre verlängert werden.

Wichtig dabei: Wer innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurückkehrt, kann die Wegzugsbesteuerung rückwirkend aufheben. Hierfür gelten allerdings strenge Voraussetzungen, insbesondere dürfen die Anteile in diesem Zeitraum nicht veräußert oder übertragen werden, und es dürfen keine Ausschüttungen erfolgen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Die Rückkehrerregelung bietet also eine echte Chance – allerdings nur, wenn die Beteiligungen unberührt bleiben. Für Unternehmer, die aktiv in ihrer Gesellschaft tätig sind und Gewinnausschüttungen vornehmen möchten, kann das im Einzelfall problematisch sein.

Weiterlesen:Internationale Steuerplanung für Unternehmer – Grundlagen und Gestaltungshinweise


Europarechtliche Fragen: Ist die Regelung überhaupt zulässig?

Die Wegzugsbesteuerung ist rechtspolitisch umstritten. Die Regelungen werfen ernsthafte Fragen zur Vereinbarkeit mit dem EU-Recht auf. Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 21 und Art. 45 AEUV, genießen EU-Bürger das Recht auf Freizügigkeit. Das bedeutet, dass sie ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz frei innerhalb der EU/EWR verlegen dürfen, ohne durch nationale Steuervorschriften diskriminiert oder benachteiligt zu werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung angedeutet, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung den europäischen Grundfreiheiten Rechnung tragen muss. Es bleibt abzuwarten, ob die Verschärfungen vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben werden. Ein aktuelles Vorabentscheidungsverfahren aus Polen könnte dabei auch für das deutsche Recht wegweisend werden: Nach Eingang des Ersuchens beim EuGH ist mit einer mündlichen Verhandlung und Schlussanträgen im Laufe des Jahres 2026 und mit einem Urteil im Jahr 2027 zu rechnen.

Für Betroffene mit EU-/EWR-Wegzug kann es daher sinnvoll sein, die Rechtsentwicklung im Blick zu behalten und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, um sich die Möglichkeit einer günstigeren Rechtslage offenzuhalten. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier unbedingt ratsam.


Gestaltungsoptionen: Was kann vorab geprüft werden?

Die Wegzugsbesteuerung lässt sich in bestimmten Konstellationen reduzieren oder ganz vermeiden. Grundsätzlich gilt: Je früher die Planung beginnt, desto mehr Spielraum besteht. Einige strukturelle Überlegungen, die in der Praxis eine Rolle spielen:

  • Wohnsitzmanagement. Wer in Deutschland einen Wohnsitz beibehält und weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, löst keine Wegzugsbesteuerung aus. Allerdings hat das steuerliche Konsequenzen für das Welteinkommen – eine sorgfältige Abwägung ist erforderlich.
  • Streuung von Fondsanlagen. Wer größere Fondsbestände hält, kann prüfen, ob es sinnvoll ist, vor dem Wegzug bestehende Fondsanteile zu verkaufen und in andere ETFs zu reinvestieren. Dadurch lassen sich die Anschaffungskosten auf mehrere Fonds verteilen. Jeder Einzelbestand bleibt unter der 500.000-Euro-Grenze und unterliegt nicht der Wegzugsbesteuerung.
  • Umwandlung der Gesellschaft. Eine der effektivsten Methoden ist die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG vor dem Wegzug. Da die KG steuerlich transparent ist, unterliegt sie nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Diese Gestaltung ist komplex und muss sorgfältig vorbereitet werden, um keine anderen Steuertatbestände auszulösen.
  • Nutzung der Rückkehrerregelung. Wer von Anfang an plant, innerhalb von sieben Jahren zurückzukehren, kann unter Umständen die Wegzugsteuer vollständig vermeiden – sofern die Behaltensvoraussetzungen eingehalten werden.

Alle genannten Gestaltungsoptionen setzen eine individuelle Prüfung voraus. Pauschale Lösungen gibt es nicht. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater – idealerweise zwölf bis vierundzwanzig Monate vor dem geplanten Wegzug.


Häufig gestellte Fragen

Was genau ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsteuer nach dem Außensteuergesetz fällt an, wenn eine natürliche Person, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ins Ausland umzieht. Es handelt sich dabei nicht um eine eigenständige Steuer, sondern um eine Variante der Einkommensteuer. Das Finanzamt behandelt den Wegzug so, als hätte der Betroffene seine Anteile zum aktuellen Marktwert verkauft – auch ohne tatsächlichen Verkauf.

Ab wann bin ich von der Wegzugsbesteuerung betroffen?

Die Wegzugsbesteuerung trifft Sie, wenn Sie mindestens 7 der letzten 12 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und beim Wegzug ins Ausland mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten. Seit dem 1. Januar 2025 können auch Investmentfondsanteile ab bestimmten Schwellenwerten erfasst sein.

Wie hoch ist die Steuerbelastung konkret?

Der fiktive Veräußerungsgewinn – also die Differenz zwischen aktuellem Marktwert und Anschaffungskosten – unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. Dabei werden 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Im Ergebnis werden die stillen Reserven effektiv mit bis zu 28,5 % besteuert (einschließlich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).

Kann ich die Wegzugsteuer in Raten zahlen?

Ja. Ab dem 01.01.2022 sieht die reformierte Regelung lediglich eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor, die in der Regel eine Sicherheitsleistung erfordert. Eine unbegrenzte, zinslose Stundung wie früher bei EU-Wegzügen ist seit 2022 nicht mehr möglich. Die Ratenzahlung muss beantragt werden und setzt die Einhaltung bestimmter Meldepflichten voraus.

Kann die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen?

Nach der Rückkehrerregelung entfällt die ausgelöste Wegzugsteuer bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – unter anderem keine Veräußerung oder gleichgestellte Vorgänge. Die Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden.

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für ETF-Anleger?

Seit dem 1. Januar 2025 unterliegt auch Investmentvermögen – etwa Anteile an ETFs oder klassischen Investmentfonds – unter bestimmten Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung. Die Regelung greift, wenn die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen oder eine Beteiligung von mindestens 1 % am Fonds besteht. Kleinere ETF-Sparpläne unterhalb dieser Schwellen sind nicht betroffen.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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