Verwandtschaftsverhältnis wählen, Erwerb eingeben — der Rechner zieht den richtigen Freibetrag ab (20.000 bis 500.000 €), wendet den Tarif der Steuerklassen I–III an und berücksichtigt den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG.
← Alle Steuer-RechnerRechtsgrundlagen: § 15 ErbStG (Steuerklassen), § 16 (Freibeträge), § 19 (Tarif als Vollmengenstaffel mit Härteausgleich nach Abs. 3). Nicht enthalten: Versorgungsfreibeträge (Ehegatte 256.000 €, Kinder gestaffelt), Steuerbefreiungen für Familienheim und Betriebsvermögen (§§ 13, 13a ff. ErbStG), Hausrat-Freibeträge — diese können die Steuer erheblich senken. Unverbindliche Orientierung.
Die Erbschaftsteuer trifft nicht den Nachlass, sondern jeden Erwerber einzeln: Jedes Kind hat eigene 400.000 € Freibetrag, der Ehegatte 500.000 €, Enkel 200.000 € — Geschwister und Freunde dagegen nur 20.000 € bei deutlich härteren Sätzen (15 bis 43 % in Klasse II, 30/50 % in Klasse III). Der Tarif ist eine Vollmengenstaffel: Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, abgefedert durch den Härteausgleich an den Stufengrenzen.
Die großen Hebel stehen im Kleingedruckten: Das selbstgenutzte Familienheim geht an Ehegatten steuerfrei über (an Kinder bis 200 m² Wohnfläche, bei 10 Jahren Weiternutzung), Betriebsvermögen kann zu 85 oder sogar 100 % verschont werden, und mit Schenkungen alle 10 Jahre lassen sich die Freibeträge mehrfach nutzen. Grundlagen im Glossar: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer — die Nachfolgeplanung gehört in die persönliche Beratung.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Freibeträge und Tarif direkt aus §§ 16, 19 ErbStG (Stand 2026).