DBA VAE: Ein umfassender Leitfaden

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Stand: März 2026

Wer als Unternehmer oder Privatperson zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wirtschaftlich aktiv ist, stößt früher oder später auf eine entscheidende Frage: Wie wird mein Einkommen besteuert, und in welchem Land? Das Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) zwischen zwei Staaten regelt genau das – es legt fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht für welche Einkünfte hat, um zu verhindern, dass dieselben Gewinne doppelt besteuert werden. Das Hauptziel eines DBA ist es, die doppelte Besteuerung desselben Einkommens oder Vermögens in beiden Ländern zu verhindern. Zusätzlich dient es der Vermeidung von Steuerhinterziehung und fördert klare Regelungen zur Steuerpflicht. Solche Vereinbarungen schaffen steuerliche Sicherheit für Unternehmen und Einzelpersonen, die international tätig sind. Für das Verhältnis Deutschland–VAE gibt es jedoch eine Besonderheit, die viele überrascht.

DBA VAE: Ein umfassender Leitfaden
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Was war das DBA VAE – und warum ist es nicht mehr in Kraft?

Das DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde am 1. Juli 2010 geschlossen und trat am 14. Juli 2011 in Kraft. Es war damit von Beginn an auf eine Laufzeit von zunächst zehn Jahren ausgelegt. Die Unterzeichnung erfolgte mit dem Ziel, das wirtschaftliche Engagement deutscher Staatsbürger und Unternehmen in der Golfregion weiter auszubauen.

Das DBA zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31.12.2021 außer Kraft getreten. Die Regelungen können allerdings relevant sein, wenn neben Deutschland und den VAE ein weiterer Staat betroffen ist und ein zwischen diesem und den VAE geschlossenes Abkommen möglicherweise anwendbar ist. Das bestehende DBA zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Deutschland wurde von deutscher Seite nicht verlängert und die VAE schriftlich auf diplomatischem Wege hierüber informiert. Die VAE sind damit ab 1. Januar 2022 vertragsloses Ausland.

Wichtiger Hinweis: Es gibt bisher keine Bestrebungen zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen Deutschland und den VAE. Wer steuerliche Planungen für diesen Raum vornimmt, muss sich auf die aktuelle Rechtslage ohne DBA einstellen.

Bereits das bisher geltende Abkommen aus dem Jahre 2010 hatte kaum nennenswerte Erleichterungen für deutsche Unternehmen und Bürger gebracht. Anders als bei klassischen, älteren Doppelbesteuerungsabkommen hatte die deutsche Finanzverwaltung bei dem bislang geltenden DBA mit den Emiraten bereits in der Verhandlungsphase deutlich gemacht, dass man die VAE nicht mehr als klassisches Entwicklungsland sieht. Die VAE nutzen ihre Steuerfreiheit bewusst als Standortvorteil – ein Aspekt, dem Deutschland mit der Nichtverlängerung des Abkommens Rechnung tragen wollte.

Was das DBA zu seiner Laufzeit regelte

Das DBA legte fest, welche Einkünfte in welchem Land besteuert werden dürfen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es galt für Einkommen und Vermögen von natürlichen und juristischen Personen. Der Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens umfasst verschiedene Einkunftsarten wie Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

Allerdings hatte das alte DBA VAE einige strukturelle Besonderheiten, die es in der Praxis weniger wirksam machten, als viele erhofft hatten. Die im Artikel 4 des DBA Deutschland/VAE geregelte Ansässigkeit war auf der einen Seite geknüpft an einen Wohnsitz in den VAE; gleichzeitig musste die Bedingung erfüllt sein, dass ein in die VAE entsandter Mitarbeiter ein Staatsangehöriger der VAE war. Dies führte in Fällen, in denen Mitarbeiter gemeinsam mit ihrer Familie in die VAE zogen und in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügten, dazu, dass sich die Ansässigkeit nicht auf die VAE verlagerte. Für die meisten deutschen Staatsbürger war der Abkommensschutz damit faktisch kaum nutzbar.


Die aktuelle Rechtslage: Deutschland–VAE ohne DBA

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es kein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Deutschland und den VAE. Die deutsche Seite hat sich entschieden, das bestehende Abkommen nicht zu verlängern, was bedeutet, dass Einkünfte aus Tätigkeiten in den VAE wieder ausschließlich nach deutschem Steuerrecht besteuert werden, vorausgesetzt, es besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Was bedeutet das konkret? Für natürliche Personen gilt: Wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Ein Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung (AO) liegt bereits dann vor, wenn eine Wohnung unter Umständen innegehalten wird, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lässt.

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Es braucht also keinen förmlichen „Zuzug” und keinen endgültigen Rückkehrentschluss. Steuerlich riskant sind deshalb die jederzeit nutzbare Eigentumswohnung, das fortbestehende Familienhaus, ein längerfristig vorgehaltenes Apartment oder sonstige Wohnmöglichkeiten, die faktisch zur Verfügung stehen.

Wichtiger Hinweis: Zwischen Deutschland und den VAE besteht seit dem 31. Dezember 2021 kein fortgeltendes DBA mehr, sodass es an den üblichen abkommensrechtlichen Entlastungs- und Zuordnungsmechanismen fehlt. Das hat weitreichende Folgen für Unternehmer, Entsandte und Privatpersonen, die zwischen beiden Ländern wirtschaftlich aktiv sind.

Folgen für Unternehmen und Investoren

Das Fehlen eines DBA hat zur Folge, dass es keine klaren Regelungen gibt, die eine doppelte Besteuerung von Einkünften verhindern. Das deutsche Außensteuergesetz (§ 7 AStG) sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung vor. Das betrifft vor allem Gesellschafter, die in den VAE eine Gesellschaft halten, aber weiterhin in Deutschland steuerlich ansässig sind.

Wird eine VAE-Holding, operative Gesellschaft, Investmentgesellschaft oder vermögensverwaltende Struktur faktisch aus Deutschland gesteuert, kann dies unter Umständen zu einer inländischen unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft führen, auch wenn die formale Hülle im Ausland verbleibt. Ohne DBA mit den VAE fehlt auch hier ein abkommensrechtlicher Korrekturmechanismus, der eine Doppelansässigkeit von Gesellschaften typischerweise kanalisiert.

Tipp: Eine Prüfung des Einzelfalls durch einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater ist vor jeder unternehmerischen oder privaten Gestaltung mit VAE-Bezug dringend empfehlenswert.


Wegzug nach Dubai: Was deutsche Steuerpflichtige beachten müssen

Der Umzug in die VAE – vor allem nach Dubai oder Abu Dhabi – ist für viele Unternehmer und Gutverdiener aus steuerlichen Gründen attraktiv. Zumindest bislang erheben die VAE keine Einkommensteuer von Privatpersonen. Daher ergeben sich grundsätzlich keine negativen steuerlichen Konsequenzen aus einer eventuellen Ansässigkeit. Doch die Ausgangslage ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint.

Beim Wegzug von Deutschland nach Dubai ist es das Ziel der meisten Steuerpflichtigen, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beenden. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass er weltweit mit seinen sämtlichen Einkünften der deutschen Einkommensteuer unterliegt.

  • Wohnsitzaufgabe. Um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und damit die Besteuerung der weltweiten Einkünfte zu beenden, ist die Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich. Eine bloße Ummeldung reicht nicht aus.
  • Steuerliche Ansässigkeit in den VAE. Um als steuerlich ansässig in Dubai zu gelten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter der Hauptwohnsitz und der Schwerpunkt finanzieller und persönlicher Interessen in Dubai sowie eine Mindestanzahl von Aufenthaltstagen in den VAE. Die Nachweise werden durch entsprechende Bescheinigungen oder Dokumente erbracht.
  • Wegzugsteuer für GmbH-Gesellschafter. Als Gesellschafter einer GmbH sollte man vor einem Wegzug die Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG prüfen lassen. Der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters in die VAE wird steuerlich (fiktiv) als Veräußerung der Geschäftsanteile angesehen und der fiktive Veräußerungsgewinn zum gemeinen Wert mit einer entsprechenden Steuerlast belastet.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Bei einem Wegzug aus Deutschland in die VAE kommt es regelmäßig zur Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, da die VAE derzeit keine Einkommensteuer erheben und somit als Niedrigsteuerland qualifizieren.
  • Körperschaftsteuer in den VAE seit 2023. Ausländische Unternehmen, die eine ständige Niederlassung in den VAE mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 375.000 AED (ca. 95.000 Euro) haben, müssen seit Juni 2023 einen Basis-Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent zahlen.
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Freihandelszonen: Steuerlicher Sonderbereich

Unternehmen in Freihandelszonen können weiterhin von einer gänzlichen Befreiung von der Körperschaftsteuer profitieren. Das macht die VAE weiterhin attraktiv – allerdings nur, wenn die unternehmerische Substanz tatsächlich vor Ort vorhanden ist. Die bloße Umsetzung von Entscheidungen im Ausland reicht nicht aus, um den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen – maßgeblich ist die Substanz der Entscheidungsfindung. Einen Strohmann im Ausland einzusetzen und diesem regelmäßig per E-Mail mitzuteilen, was er zu tun hat, genügt also nicht.


DBA VAE: Alternativen für Österreicher und Schweizer

Während deutsche Staatsbürger seit Januar 2022 ohne DBA-Schutz auskommen müssen, profitieren Steuerpflichtige aus anderen Ländern weiterhin von bestehenden Abkommen. Steuerpflichtige aus Österreich und der Schweiz profitieren weiterhin von bestehenden DBAs mit den VAE.

Die VAE haben mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Es entspricht in weiten Teilen dem OECD-Musterabkommen und den DBA, die die Schweiz auch mit anderen Ländern abgeschlossen hat. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung gelingt durch das DBA VAE-Schweiz: Soweit die Arabischen Emirate ein Besteuerungsrecht haben, nimmt die Schweiz die Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung aus. Die Schweiz hat allerdings das Recht, das freigestellte Einkommen aus Dubai bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).

Für Deutsche bedeutet das: Deutsche Steuerpflichtige in den VAE gelten nun als voll steuerpflichtig in Deutschland – unabhängig davon, ob ihr Einkommen in Dubai besteuert wird. Dies macht Dubai als Steuerstandort für Deutsche weniger attraktiv, da ihre Einkünfte in Deutschland uneingeschränkt besteuert werden müssen.

Kernaussage: Zum Stand 2024 haben die VAE mit 142 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Deutschland gehört seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr dazu. Wer auf Basis eines DBA planen möchte, muss entweder in einem der Abkommensstaaten steuerlich ansässig sein oder die Situation nach nationalem deutschen Recht bewerten lassen.


Was bedeutet „kein DBA” in der Praxis für Unternehmer?

Ohne ein DBA greift ausschließlich das nationale Steuerrecht. Die häufigsten Ausnahmen von der inländischen Besteuerung ausländischer Einkünfte werden durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die beiden gängigsten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind: Freistellung der im anderen Staat erzielten Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland sowie Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuern auf die deutsche Steuer. Beide Methoden stehen im Verhältnis Deutschland–VAE seit 2022 nicht mehr automatisch zur Verfügung.

Für Unternehmen mit VAE-Bezug und weiterhin deutschem Wohnsitz gilt: Im Grunde genommen bleibt es in den Fällen der uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschland dabei, dass die ausländische Steuer gemäß § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Aufgrund der Tatsache, dass in den VAE keine Einkommensteuer für Privatpersonen erhoben wird, wird die volle Besteuerung weiterhin in Deutschland erfolgen.

Eine individuelle steuerliche Prüfung kann sich in diesem Kontext lohnen, um mögliche Gestaltungsspielräume im nationalen Recht – etwa über den Auslandstätigkeitserlass oder die Anrechnungsmethode nach § 34c EStG – zu identifizieren. Im Rahmen von Bau- und Montagetätigkeiten in den VAE ergibt sich gegebenenfalls die Möglichkeit der Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses (ATE), der bei Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ausland (mit dem kein DBA besteht) zur Anwendung kommt. Sollten Mitarbeiter in den VAE Tätigkeiten ausüben, die im Sinne des ATE begünstigt sind und die Voraussetzungen des ATE erfüllen, besteht die Möglichkeit der Freistellung von der Besteuerung des hierauf entfallenden Arbeitslohns in Deutschland.

Tipp: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Freistellung möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine Prüfung im Einzelfall durch einen Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht ist empfehlenswert.


Häufig gestellte Fragen

Gibt es aktuell ein DBA zwischen Deutschland und den VAE?

Das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE ist zum 31.12.2021 außer Kraft getreten. Bislang wurde kein neues Abkommen unterzeichnet oder die Gültigkeit des bisherigen verlängert. Die VAE gelten seitdem als vertragsloses Ausland im Verhältnis zu Deutschland.

Was passiert mit meinen Einkünften aus den VAE, wenn ich in Deutschland wohne?

Da zwischen Deutschland und den VAE derzeit kein DBA besteht, unterliegt das Welteinkommen des Steuerpflichtigen ohne Beschränkung der Besteuerung in Deutschland. Eine Doppelbesteuerung kann entstehen, wenn auch in den VAE Steuern anfallen. Eine individuelle Beratung ist in diesen Fällen empfehlenswert.

Müssen Unternehmen in den VAE seit 2023 Körperschaftsteuer zahlen?

Mit der Einführung der Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax, CIT) in den VAE seit Juni 2023 gelten Regeln, die insbesondere für Unternehmer mit Wohnsitz in Dubai und Abu Dhabi, aber Gesellschaften im Ausland, steuerliche Risiken bergen. Unternehmen in Freihandelszonen können jedoch weiterhin von einer gänzlichen Befreiung von der Körperschaftsteuer profitieren.

Profitieren Österreicher und Schweizer weiterhin von einem DBA mit den VAE?

Steuerpflichtige aus Österreich und der Schweiz profitieren weiterhin von bestehenden DBAs mit den VAE. Die Änderungen der Steuerpflicht und die DBA-Situation werfen viele Fragen auf. Während Steuerpflichtige aus Österreich und der Schweiz weiterhin von geltenden Abkommen profitieren, müssen sich Deutsche an neue steuerliche Rahmenbedingungen anpassen.

Kann ich als GmbH-Gesellschafter steuerfrei nach Dubai auswandern?

Bei Wegzügen werden einerseits teilweise deutsche steuerliche Konsequenzen in Bezug auf eine weiterhin bestehende unbeschränkte beziehungsweise beschränkte Steuerpflicht außer Acht gelassen. Auch kommt es in der Praxis oft zur Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sowie der deutschen Wegzugbesteuerung. Eine steuerliche Prüfung vor dem Wegzug ist in jedem Fall empfehlenswert.

Welche Methoden gibt es, um Doppelbesteuerung ohne DBA zu vermeiden?

Ohne DBA kommt vor allem die Anrechnungsmethode nach § 34c EStG in Betracht: Bei der Anrechnungsmethode werden die im anderen Staat auf die dort erzielten ausländischen Einkünfte gezahlten Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet. Das heißt, die ausländischen Einkünfte werden zwar in Deutschland mit besteuert, aber die inländische Steuerschuld um die Steuern des anderen Staats reduziert. Da die VAE für Privatpersonen keine Einkommensteuer erheben, läuft diese Anrechnung in der Praxis jedoch häufig ins Leere.


Stand: März 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin & Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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