Die Tarifermäßigung für Abfindungen und mehrjährige Vergütungen (§ 34 EStG): Die Einmalzahlung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt — seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarDie Fünftelregelung glättet den Progressionsstoß einer Einmalzahlung: Statt die volle Abfindung dem Tarif auszusetzen, wird nur die Mehrsteuer auf ein Fünftel ermittelt und verfünffacht. Bei 60.000 € Abfindung auf 45.000 € übriges Einkommen spart das gut 3.000 €; wer die Auszahlung in ein einkommensschwaches Jahr verschiebt (Januar-Trick, Sabbatical, Renteneintritt), vervielfacht den Effekt.
Seit 2025 gilt: Der Arbeitgeber darf die Ermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden — die Abfindung kommt zunächst brutal besteuert an, die Erstattung gibt es erst mit dem Steuerbescheid. Eine Erklärung abzugeben ist damit Pflichtprogramm. Ihre Zahlen liefert der Abfindungsrechner; die Bedingung der Zusammenballung und Gestaltungen rund um Aufhebungsverträge gehören in die Beratung vor der Unterschrift.