Stadt wählen — der amtliche Hebesatz wird automatisch gesetzt. Mit Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, § 35-Anrechnung auf die Einkommensteuer und komplettem Rechenweg.
← Alle Steuer-RechnerRechtsgrundlagen: §§ 11, 16 GewStG (Messzahl 3,5 %, Freibetrag 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften, Hebesatz der Gemeinde), § 35 EStG (Anrechnung des Vierfachen des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächliche Gewerbesteuer). Vereinfachte Berechnung ohne Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG — unverbindliche Orientierung.
Die Gewerbesteuer entsteht in zwei Stufen: Vom Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zuerst der Freibetrag von 24.500 € abgezogen (Kapitalgesellschaften haben keinen), der Rest mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Messbetrag. Den multipliziert Ihre Gemeinde mit ihrem Hebesatz — und genau der macht den Standort-Unterschied: In unserer Datenbank reicht die Spanne von 400 % (Heidelberg) bis 537 % (Bonn). Was das für Ihren Standort heißt, erklärt unser Glossar unter Gewerbesteuer-Hebesatz.
Die gute Nachricht für Selbstständige: Über § 35 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet — bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 % ist die Gewerbesteuer damit wirtschaftlich weitgehend neutralisiert; darüber bleibt eine echte Mehrbelastung, die der Rechner ausweist. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung — dort ist die Gewerbesteuer neben der Körperschaftsteuer ein fester Kostenblock. Vertiefung: Gewerbesteuer im Steuer-Glossar.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Parameter: §§ 11, 16 GewStG, § 35 EStG; Hebesätze gegen Stadt- und IHK-Angaben verifiziert (Stand 2026).