Der steuerpflichtige Anteil Ihrer gesetzlichen Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab — von 50 % (bis 2005) über 84 % (Beginn 2026) bis 100 % (ab 2058). Der Rechner ermittelt Rentenfreibetrag, zu versteuerndes Einkommen und die voraussichtliche Steuer.
← Alle Steuer-RechnerRechtsgrundlage: § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (Kohortenmodell: Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn, seit 2023 +0,5 Punkte pro Jahrgang, 100 % ab 2058). Der Rentenfreibetrag wird im Jahr nach Rentenbeginn als Euro-Betrag festgeschrieben — spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Vereinfachung: Freibetrag aus der heutigen Jahresrente, Abzüge nur WK-Pauschale 102 € und Sonderausgaben-Pauschale 36 €; Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung der Rentner mindern das Ergebnis zusätzlich. Unverbindliche Orientierung.
Wer 2026 in Rente geht, versteuert dauerhaft 84 % seiner Rente — die restlichen 16 % werden im Folgejahr als fester Euro-Betrag zum lebenslangen Rentenfreibetrag. Die Tücke: Jede Rentenerhöhung danach ist zu 100 % steuerpflichtig. Deshalb rutschen Jahr für Jahr zehntausende Rentner neu in die Steuerpflicht, ohne dass sich an ihrem Rentenbeginn etwas geändert hätte — und deshalb lohnt der frühe Blick auf die eigene Zahl.
Steuererklärung als Rentner? Pflicht wird sie, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) liegt — mit Werbungskosten, Kranken- und Pflegebeiträgen, außergewöhnlichen Belastungen und dem Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte lässt sich das Ergebnis aber oft deutlich drücken. Bei Betriebsrenten, Mieteinkünften oder Kapitalvermögen wird es schnell komplex — und beim Thema „Rente plus Vermögensübertragung“ greifen unser Schenkungsplaner und die persönliche Beratung ineinander.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Kohorten-Prozentsätze direkt aus § 22 EStG, Tarif 2026.