Wegzugsbesteuerung Türkei umgehen im Mittelstand: Handlungsfelder 2026

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Wegzugsbesteuerung Türkei umgehen im Mittelstand: Handlungsfelder 2026

Stand: Mai 2026

Wegzugsbesteuerung Türkei umgehen im Mittelstand: Handlungsfelder 2026

Bei der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei stellt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer mittelständischer Kapitalgesellschaften früh die Frage: Lässt sich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermeiden oder zumindest in der Steuerlast verschieben? Die klare Einordnung vorweg: Eine echte Umgehung der Wegzugsbesteuerung gibt es nicht — die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht löst bei Beteiligungen im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG eine fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert aus (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG). Wer den Wegzug in die Türkei strukturiert vorbereitet, kann jedoch über Beteiligungsstruktur, Stundungsantrag nach § 6 Absatz 4 AStG und ggf. die Rückkehrerregelung die effektive Belastung deutlich beeinflussen.

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Bild: Künstlich generiert

Warum löst der Wegzug in die Türkei überhaupt eine Besteuerung aus?

Die Türkei ist kein EU- oder EWR-Staat. Damit greifen die Mechanismen des § 6 AStG in voller Schärfe — und ohne die Erleichterungen, die innerhalb der EU/EWR über die Niederlassungsfreiheit verfügbar wären. Für die Geschäftsführung, die Anteile an einer GmbH oder AG hält, bedeutet das: Mit Aufgabe von Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland gelten die Anteile als zum gemeinen Wert veräußert, sofern in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (§ 6 Absatz 2 Satz 1 AStG).

Persönlicher Anwendungsbereich — die Sieben-Jahres-Schwelle

Die Schwelle ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz verschärft worden: Statt der früheren Zehn-aus-zehn-Regel reichen heute sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug. Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht eines Rechtsvorgängers werden bei unentgeltlichem Erwerb mitgezählt (§ 6 Absatz 2 Satz 2 AStG). Eine vorherige unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG genügt dagegen nicht — entscheidend ist die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG.

Sachlicher Anwendungsbereich — die 1-Prozent-Beteiligung

Erfasst sind Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG: Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Auch Anteile an einer optierenden Personengesellschaft nach § 1a KStG fallen darunter. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 17 Absatz 2 EStG — gemeiner Wert abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungskosten — und unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe c EStG).

Wichtiger Hinweis: Die Türkei wird in DBA-rechtlicher Hinsicht oft mit anderen Drittstaaten gleichgesetzt — doch das DBA Deutschland–Türkei 2011 enthält in Artikel 13 eine Regelung, die dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das ausschließliche Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungen zuweist. Genau dieser Mechanismus löst nach Wegzug die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aus — und damit § 6 AStG.

Welche Gestaltungsansätze werden in der Beratungspraxis diskutiert?

Echte Vermeidung des Tatbestands gelingt nur in seltenen Konstellationen. In der Praxis stehen folgende Handlungsfelder im Vordergrund:

  • Vorgelagerte Einbringung in eine inländische Holding nach § 20 UmwStG — verlagert die Steuerverhaftung auf die Holdingstruktur, ohne die Anteile selbst zu betreffen
  • Reduktion der Beteiligungsquote unter 1 Prozent vor Wegzug — schwierig wegen § 17 Absatz 6 EStG, der fortbestehende Steuerverhaftung anordnet
  • Stundung der festgesetzten Steuer nach § 6 Absatz 4 AStG in sieben Jahresraten
  • Nutzung der Rückkehrerregelung nach § 6 Absatz 3 AStG bei nachweislich vorübergehender Abwesenheit
  • Asset-Deal vor Wegzug mit Verlagerung der stillen Reserven auf operative Vermögenswerte (begrenzt einsetzbar)

Die Holding-Lösung — eine vermeintliche Schutzstruktur?

Die Einbringung der operativen Beteiligung in eine deutsche Holding-GmbH nach § 20 UmwStG zum Buchwert wird häufig als Schutzschild diskutiert. Die Logik: Nach Einbringung hält der Gesellschafter die Anteile an der Holding — bleibt diese in Deutschland steuerverstrickt, ändert sich für den Wegziehenden zunächst nichts. Allerdings: Der Wegzug löst dann auf der Holding-Beteiligung selbst die Wegzugsbesteuerung aus. Die Konstruktion verschiebt das Problem, eliminiert es nicht. Hinzu kommt die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG, deren Verletzung rückwirkend zur Versteuerung des Einbringungsgewinns I führt.

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Bild: Künstlich generiert

Stundung — der realistische Hebel

Die Stundung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG in sieben gleichen Jahresraten ist das zentrale Instrument bei Drittstaatswegzügen. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 6 Absatz 4 Satz 3 AStG), die übrigen sechs Raten jeweils zum 31. Juli der Folgejahre. Die Stundung erfolgt zinsfrei (§ 6 Absatz 4 Satz 4 AStG), wird aber regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung gewährt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 AStG) — ein häufiger Friktionspunkt bei Wegzügen in die Türkei, weil die Finanzverwaltung die Vollstreckungsmöglichkeiten dort als eingeschränkt einstuft.

Wann hilft die Rückkehrerregelung — und wann nicht?

§ 6 Absatz 3 AStG sieht vor, dass der Steueranspruch entfällt, wenn der Wegzug nur auf einer vorübergehenden Abwesenheit beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden (§ 6 Absatz 3 Satz 3 AStG) — maximal also zwölf Jahre. Die Rückkehrabsicht muss bei Wegzug bestehen und über den gesamten Zeitraum hinweg dokumentiert sein. Eine bloße Erklärung des Steuerpflichtigen reicht aus, solange keine gegenteiligen Indizien vorliegen.

Sperrfristen innerhalb des Rückkehrzeitraums

Die Rückkehrerregelung läuft ins Leere, wenn während der Abwesenheit bestimmte Ereignisse eintreten. Schädlich sind insbesondere:

  • Veräußerung, unentgeltliche Übertragung oder Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AStG)
  • Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als 25 Prozent des bei Wegzug zugrunde gelegten gemeinen Werts (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AStG)
  • Nichtwiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts im ursprünglichen Umfang (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AStG)

Die 25-Prozent-Grenze für substanzielle Ausschüttungen ist besonders kritisch: Wer in der Türkei lebt und aus der deutschen Gesellschaft kontinuierlich Liquidität entnimmt, läuft Gefahr, die Rückkehrerregelung zu verlieren — selbst wenn er fristgerecht zurückkehrt. Verschärfend wirkt die Regelung des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG, wonach Ausschüttungen nach dem 16. August 2023 auch für Altfälle nach § 6 AStG a. F. den Wegfall des Steueranspruchs ausschließen können.

Wichtiger Hinweis: Die Rückkehrerregelung ist kein Freibrief. Die Finanzverwaltung prüft die Rückkehrabsicht bei Antrag auf Fristverlängerung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 AStG genau. Eine pauschal behauptete Absicht ohne wirtschaftliche Anknüpfung im Inland — etwa fortbestehendes Vermögen, familiäre Bindungen, Geschäftstätigkeit — kann zu erheblichen Nachweisproblemen führen.

Welche Rolle spielt das DBA Deutschland–Türkei?

Das DBA Deutschland–Türkei aus dem Jahr 2011 enthält keine spezifische Erweiterung der deutschen Besteuerungsrechte für Wegzugsfälle. Artikel 13 weist das Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Damit wird mit dem Ansässigkeitswechsel das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt — und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AStG (Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts) wäre subsidiär anwendbar, wenn nicht bereits der Tatbestand des Wegzugs nach Nummer 1 vorgehen würde.

Tipp: Wer eine Beteiligung an einer türkischen A.Ş. oder Limited Şirketi neben der deutschen GmbH hält, sollte vor Wegzug die Anschaffungskosten beider Beteiligungen sauber dokumentieren — bei späterer Rückkehr nach Deutschland greift § 17 Absatz 2 Satz 3 EStG nur, wenn der Wegzugsstaat eine der Wegzugsbesteuerung vergleichbare Steuer erhoben hat. Die Türkei kennt eine solche Steuer in der Form des § 6 AStG nicht.

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Bild: Künstlich generiert

Welche Stolperfallen treten in der Beratungspraxis regelmäßig auf?

Drei Aspekte verdienen besondere Aufmerksamkeit: die Bewertung der Anteile, die Mitwirkungspflichten und die laufende Überwachung der Stundung.

Bewertung des gemeinen Werts

Der gemeine Wert nach §§ 9, 11 BewG ist die kritische Stellschraube. Für nicht börsennotierte Anteile gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG — aber nur als Untergrenze. Bei wachstumsstarken Unternehmen kann die Finanzverwaltung höhere Werte ansetzen. Eine fundierte Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer ist daher kein optionales Element, sondern Pflichtbestandteil der Vorbereitung. Eine spätere Anfechtung des Werts ist möglich, aber prozessual aufwendig.

Mitwirkungspflichten und Mitteilungen

§ 6 Absatz 5 AStG verlangt vom Steuerpflichtigen, der die Stundung in Anspruch nimmt, jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile weiterhin zugerechnet werden. Schädliche Ereignisse nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG — insbesondere Veräußerung, Übertragung oder substanzielle Ausschüttungen — sind innerhalb eines Monats nach Eintritt anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten führt zur vollständigen Fälligstellung der noch offenen Raten (§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 AStG).

Die Frist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO

Eintritt der Rückkehrerregelung wie auch der Wegfall der Stundungsvoraussetzungen sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt insoweit neu mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Eine vermeintlich abgeschlossene Steuerveranlagung kann also auch Jahre nach dem Wegzug wieder aufleben — was bei der Liquiditätsplanung mit zu berücksichtigen ist.

Wer den Wegzug in die Türkei plant, sollte mindestens 18 Monate Vorlaufzeit einplanen: Strukturanalyse, Bewertung, ggf. Umstrukturierung nach UmwStG, Stundungsantrag, Sicherheitsleistung. Eine kurzfristige Umsetzung im laufenden Quartal scheitert in der Praxis fast immer an der Bewertung und der Finanzierung der ersten Rate. Eine spezialisierte Steuerberatungskanzlei sollte die Begleitung übernehmen, da sich die Schnittstellen zwischen § 6 AStG, § 17 EStG, UmwStG und DBA-Recht regelmäßig im Detail entscheiden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Steuerliche Sachverhalte sind individuell verschieden und können sich durch Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben oder neue Rechtsprechung verschieben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

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