Steuer-Glossar · K

Kryptowährung & Steuern einfach erklärt.

Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowerte sind steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“: Verkäufe binnen eines Jahres sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), nach einem Jahr Haltefrist sind Gewinne steuerfrei. Staking- und Lending-Erträge werden gesondert besteuert — und ab 2026 melden die Börsen per DAC8 direkt an die Finanzverwaltung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Haltefrist: Liegt mehr als ein Jahr zwischen Kauf und Verkauf, ist der Gewinn komplett steuerfrei (§ 23 EStG). Innerhalb der Frist gilt der persönliche Einkommensteuersatz — nicht die Abgeltungsteuer.
  • Freigrenze 1.000 €: Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr darunter, fällt keine Steuer an — schon 1 € darüber macht den gesamten Gewinn steuerpflichtig.
  • Tausch zählt: Auch Coin-zu-Coin-Tausch und das Bezahlen mit Krypto sind Veräußerungen — nicht nur der Verkauf gegen Euro.
  • Staking & Lending: Rewards sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) mit Freigrenze 256 €/Jahr — steuerpflichtig beim Zufluss zum Marktwert.
  • BMF-Schreiben 06.03.2025: Regelt die Ertragsbesteuerung von Kryptowerten inklusive Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten — fehlende Transaktionshistorie darf das Finanzamt schätzen.
  • DAC8 ab 2026: Krypto-Börsen und Broker melden Nutzer- und Transaktionsdaten erstmals bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern.
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01Die Steuerlogik

Warum ein Klick auf „Swap“ ein Steuerfall sein kann.

Kryptowerte gehören steuerlich nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den privaten Veräußerungsgeschäften: Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis — mit dem persönlichen Steuersatz. Die gute Nachricht ist die Jahresfrist: Wer länger als zwölf Monate hält, verkauft steuerfrei. Die schlechte: Als Veräußerung zählt jeder Tausch — auch Bitcoin gegen Ethereum, auch der Kauf einer Pizza mit Krypto. Für die Reihenfolge der Verkäufe gilt die FIFO-Verbrauchsfolge, dokumentiert je Wallet.

Staking, Lending und Airdrops laufen daneben als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: Rewards sind beim Zufluss mit dem Marktwert steuerpflichtig (Freigrenze 256 €/Jahr); das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 lässt beim passiven Staking aus Vereinfachungsgründen den Zeitpunkt des Claimings als Zufluss zu. Mining kann dagegen gewerblich sein — mit ganz anderen Folgen.

Spätestens mit den DAC8-Meldepflichten ab 2026 wird aus dem Dokumentationsthema ein Entdeckungsrisiko: Die Finanzverwaltung bekommt die Börsendaten dann automatisch. Für Anleger in Mannheim, der Rhein-Neckar-Region und bundesweit haben wir dafür einen eigenen Service mit StBVV-Kostenrechner: krypto-steuerberater-mannheim.de — Profil wählen, Umfang angeben, Kosten-Orientierung sehen.

02Häufige Fragen

Krypto & Steuern — kurz beantwortet.

Wann sind Bitcoin-Gewinne steuerfrei?
Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt (§ 23 EStG) — oder wenn der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1.000 € bleibt. Achtung: Die Freigrenze ist kein Freibetrag — wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Muss ich einen Coin-Tausch versteuern, obwohl ich keine Euro erhalten habe?
Ja — steuerlich ist der Tausch eine Veräußerung des hingegebenen Coins zum Marktwert. Innerhalb der Jahresfrist entsteht dabei ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust, auch ganz ohne Euro-Auszahlung. Dasselbe gilt für das Bezahlen mit Krypto.
Wie werden Staking-Rewards besteuert?
Als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: beim Zufluss mit dem Marktwert, Freigrenze 256 € pro Jahr. Die Haltefrist der eingesetzten Coins bleibt bei einem Jahr; die zugeflossenen Rewards starten mit eigener Anschaffung und eigener Frist.
Erfährt das Finanzamt von meinen Krypto-Geschäften?
Zunehmend automatisch: Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (DAC8-Umsetzung) erfassen Börsen und Broker ab 2026 Nutzer- und Transaktionsdaten und melden sie erstmals bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Bereits heute nutzt die Finanzverwaltung Sammelauskunftsersuchen. Nicht erklärte Altjahre sollten vorher per Nacherklärung oder Selbstanzeige bereinigt werden.
Was kostet die Krypto-Steuerberatung?
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung: Für die Ermittlung der Krypto-Einkünfte gilt § 27 StBVV (1/20 bis 12/20 der Tabelle A), für die Einkommensteuererklärung § 24 StBVV. Eine persönliche Kosten-Orientierung liefert der Rechner auf krypto-steuerberater-mannheim.de in drei Schritten.

Haltefrist, Staking, DAC8 — ohne Kopfzerbrechen: Wir bringen Ihre Coins prüfungsfest in die Steuererklärung. Erstgespräch kostenlos.

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