Ausschüttungen und Anteilsverkäufe sind in einer Holding-GmbH zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Der Rechner vergleicht: Was kostet derselbe Vorgang in der Holding — und was privat mit Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren?
← Alle Steuer-RechnerRechtsgrundlagen: § 8b Abs. 1–4 KStG (Freistellung; 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben; Ausschüttungen nur ab 10 % Beteiligung freigestellt, gewerbesteuerlich ab 15 %), § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig), § 32d EStG (Abgeltungsteuer 25 % + Soli). Vereinfachte Rechnung, spätere Entnahme aus der Holding nicht enthalten. Unverbindliche Orientierung.
Verkauft eine Holding-GmbH Anteile an ihrer Tochter, bleiben 95 % des Gewinns steuerfrei — nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden mit Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer belastet. Effektiv sind das rund 1,5 %. Privat kostet derselbe Verkauf über das Teileinkünfteverfahren schnell über 25 %. Bei einem sechsstelligen Exit entscheidet die Struktur also über zehntausende Euro — aber sie muss stehen, bevor der Wert entsteht: nachträgliches Einbringen löst Sperrfristen aus.
Wichtig fürs Feinjustieren: Das Geld liegt danach in der Holding — für private Entnahmen fällt später Abgeltungsteuer an; der Vorteil lebt vom Reinvestieren auf Gesellschaftsebene. Und bei Ausschüttungen gilt die Freistellung erst ab 10 % Beteiligung (gewerbesteuerlich 15 %). Grundlagen im Glossar: Holding, Teileinkünfteverfahren, Gewinnausschüttung — und für die Umsetzung: Steuerberatung für Strukturen.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Freistellungs- und Beteiligungsgrenzen direkt aus § 8b KStG (Stand 2026).