Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowerte sind steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“: Verkäufe binnen eines Jahres sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), nach einem Jahr Haltefrist sind Gewinne steuerfrei. Staking- und Lending-Erträge werden gesondert besteuert — und ab 2026 melden die Börsen per DAC8 direkt an die Finanzverwaltung.
← Alle Begriffe im Steuer-GlossarKryptowerte gehören steuerlich nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den privaten Veräußerungsgeschäften: Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis — mit dem persönlichen Steuersatz. Die gute Nachricht ist die Jahresfrist: Wer länger als zwölf Monate hält, verkauft steuerfrei. Die schlechte: Als Veräußerung zählt jeder Tausch — auch Bitcoin gegen Ethereum, auch der Kauf einer Pizza mit Krypto. Für die Reihenfolge der Verkäufe gilt die FIFO-Verbrauchsfolge, dokumentiert je Wallet.
Staking, Lending und Airdrops laufen daneben als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG: Rewards sind beim Zufluss mit dem Marktwert steuerpflichtig (Freigrenze 256 €/Jahr); das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 lässt beim passiven Staking aus Vereinfachungsgründen den Zeitpunkt des Claimings als Zufluss zu. Mining kann dagegen gewerblich sein — mit ganz anderen Folgen.
Spätestens mit den DAC8-Meldepflichten ab 2026 wird aus dem Dokumentationsthema ein Entdeckungsrisiko: Die Finanzverwaltung bekommt die Börsendaten dann automatisch. Für Anleger in Mannheim, der Rhein-Neckar-Region und bundesweit haben wir dafür einen eigenen Service mit StBVV-Kostenrechner: krypto-steuerberater-mannheim.de — Profil wählen, Umfang angeben, Kosten-Orientierung sehen.