Steuerberater zum Jahreswechsel wechseln: Zeitplan, Fristen, Checkliste

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Steuerberater zum Jahreswechsel wechseln: Zeitplan, Fristen, Checkliste – Steuerberaterin Fatma Tabak-Özkul im Beratungsgespräch mit einem Mandanten in der Kanzlei in Mannheim

Stand: Oktober 2026

Viele Unternehmer nehmen sich den Wechsel des Steuerberaters für den Jahreswechsel vor – und schieben ihn dann doch ins nächste Jahr. Dabei ist der Übergang von 2026 auf 2027 ein besonders sauberer Schnitt: Buchhaltung und Lohn starten mit einem neuen Wirtschaftsjahr, die Zuständigkeiten lassen sich klar trennen, und mit der E-Rechnungspflicht ab 2027 stehen viele Prozesse ohnehin auf dem Prüfstand. Entscheidend ist nicht der Termin selbst, sondern dass vorher geklärt ist, wer welche Aufgabe für welches Jahr übernimmt.

Dieser Beitrag zeigt den Zeitplan von Oktober bis März, die Fristen, an denen ein Wechsel hängen kann, und die Fragen, die Sie mit der alten und der neuen Kanzlei klären sollten. Den allgemeinen Ablauf eines Wechsels finden Sie auf unserer Seite Steuerberater wechseln.

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Warum ist der Jahreswechsel ein guter Zeitpunkt?

Ein Wechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich. Der Jahreswechsel hat aber drei praktische Vorteile:

  • Klare Trennung der Jahre: Die alte Kanzlei bucht und rechnet 2026 zu Ende ab, die neue Kanzlei beginnt mit Januar 2027. Es gibt keine halbe Buchhaltung und keine Lohnkonten, die mitten im Jahr übergeben werden müssen.
  • Lohn ohne Bruch: Am Jahresende schließt der Arbeitgeber die Lohnkonten ohnehin ab. Die neue Kanzlei startet mit neuen Lohnkonten, mit dem höheren Mindestlohn von 14,60 Euro und der neuen Minijob-Grenze von 633 Euro im Monat.
  • Prozesse neu aufsetzen: Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im Inland E-Rechnungen ausstellen. Wer ohnehin Belegfluss, Rechnungseingang und Archiv umstellt, verbindet das sinnvoll mit dem Kanzleiwechsel.

Der Jahreswechsel ist allerdings kein Muss. Wenn die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert, lohnt es sich selten, ein halbes Jahr zu warten. Buchhaltung und Lohn lassen sich auch zum Monatsersten übergeben.


Was gilt bei der Kündigung des alten Mandats?

Ein Steuerberatungsvertrag ist in aller Regel ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Für solche Verträge erlaubt das Gesetz die Kündigung ohne besonderen Grund:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
— § 627 Abs. 1 BGB

Für den Jahreswechsel bedeutet das: Kündigen Sie schriftlich und nennen Sie einen klaren Stichtag, zum Beispiel „Buchhaltung und Lohnabrechnung bis einschließlich Dezember 2026“. Wichtig ist, im selben Schreiben zu regeln, was mit den noch offenen Arbeiten geschieht – vor allem mit dem Jahresabschluss und den Steuererklärungen für 2025 und 2026. Ob Ihr Vertrag Sonderregeln enthält, sollten Sie vorab prüfen lassen.

Der häufigste Fehler beim Wechsel ist nicht die Kündigung, sondern eine Lücke dazwischen. Wenn niemand weiß, wer die Dezember-Voranmeldung oder die Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt, wird es teuer. Deshalb schreiben wir die Zuständigkeiten vorher Punkt für Punkt auf.
— Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin

Was muss die alte Kanzlei herausgeben?

Unterlagen, die die Kanzlei von Ihnen oder für Sie erhalten hat, muss sie auf Verlangen herausgeben (§ 66 Abs. 2 StBerG). Ausgenommen sind unter anderem die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Bei offenen Rechnungen darf die Kanzlei die Herausgabe zurückhalten, bis die Gebühren bezahlt sind – allerdings nicht, soweit das unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG). In der Praxis empfiehlt es sich deshalb, offene Honorare vor dem Wechsel zu klären.

Liegen Ihre Daten bei DATEV, lassen sich Buchhaltungsbestände, Anlagenverzeichnis und Lohn-Jahreswerte elektronisch von Kanzlei zu Kanzlei übergeben. Die alte Kanzlei muss dabei mitwirken.

Wer macht den Abschluss 2026 – die alte oder die neue Kanzlei?

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Zeitplan: Von Oktober bis März

Ein Wechsel zum 1. Januar 2027 lässt sich gut in fünf Schritten planen. Die Monate sind Richtwerte; wer später entscheidet, schafft den Wechsel meist trotzdem, nur mit weniger Puffer.

Oktober: Entscheidung und Bestandsaufnahme

Erstgespräch mit der neuen Kanzlei, Angebot nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Blick in den bisherigen Vertrag. Gleichzeitig eine Liste der offenen Arbeiten: Ist der Jahresabschluss 2025 fertig? Sind die Steuererklärungen 2025 abgegeben? Läuft eine Betriebsprüfung? Was ein Wechsel kostet, erklären wir auf der Seite Steuerberater-Kosten.

November: Kündigung, Vollmacht, Datenübergabe

Kündigung mit Stichtag 31. Dezember 2026. Die neue Kanzlei legt ihre Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern an. Dabei wird auch festgelegt, ob Bescheide elektronisch oder per Post an die Kanzlei gehen. Parallel wird die Übergabe der DATEV-Bestände vereinbart und der künftige Belegfluss eingerichtet, etwa über DATEV Unternehmen Online.

Dezember: Altes Jahr sauber abschließen

Die alte Kanzlei bucht bis Dezember und rechnet die Löhne bis Dezember ab. Sie entscheiden gemeinsam mit der neuen Kanzlei, wer den Jahresabschluss 2026 erstellt. Bei der neuen Kanzlei werden Stammdaten, Kontenrahmen und Lohnstammdaten für Januar angelegt.

Januar und Februar: Übergabe der Jahresmeldungen

Ab Januar 2027 bucht und rechnet die neue Kanzlei ab. Für das alte Jahr stehen aber noch Meldungen aus, die meist die alte Kanzlei übermittelt, weil sie das Lohnkonto 2026 geführt hat:

  • Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für 2026: mit der ersten Abrechnung des neuen Jahres, spätestens bis 15. Februar 2027 (§ 10 DEÜV).
  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für 2026: bis zum letzten Tag im Februar 2027 (§ 41b EStG).
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2026: Bei Dauerfristverlängerung bis 10. Februar 2027 – am selben Tag ist auch die Sondervorauszahlung für 2027 fällig.

März: Erklärungsfrist für 2025

Erstellt eine Kanzlei Ihre Steuererklärungen für 2025, läuft die Frist bis Ende Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sie sich auf Montag, den 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann Erklärungen im Einzelfall früher anfordern. Sind die Erklärungen 2025 beim Wechsel noch offen, muss eindeutig vereinbart sein, wer sie fertigstellt.

Wichtiger Hinweis: Die Dauerfristverlängerung gilt weiter, auch wenn die Kanzlei wechselt. Die Sondervorauszahlung für 2027 beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen 2026 (§ 47 UStDV) und muss bis zur ersten Voranmeldung des neuen Jahres berechnet, angemeldet und gezahlt werden (§ 48 Abs. 2 UStDV). Dafür braucht die neue Kanzlei die Zahlen aus 2026.


Checkliste: Was Sie mit beiden Kanzleien klären

  • Wer erstellt den Jahresabschluss 2026 und die Steuererklärungen 2026?
  • Sind Jahresabschluss und Erklärungen 2025 abgegeben – oder wer stellt sie fertig?
  • Wer übermittelt die Dezember-Voranmeldung und die Sondervorauszahlung 2027?
  • Wer übermittelt Lohnsteuerbescheinigungen und SV-Jahresmeldungen 2026?
  • Sind alle Honorare abgerechnet und bezahlt?
  • Ist die neue Vollmacht angelegt und die alte beendet?
  • Sind die DATEV-Bestände übergeben und Belege, Kassen- und Bankdaten an die neue Kanzlei angebunden?
  • Können Sie ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen empfangen und – bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz – ausstellen?

Tipp: Bitten Sie die alte Kanzlei um eine Saldenliste zum 31. Dezember 2026 und um das Anlagenverzeichnis. Damit kann die neue Kanzlei die Eröffnungsbilanz für 2027 auch dann prüfen, wenn der Jahresabschluss noch in Arbeit ist.

Mehr zu unseren Leistungen: monatliche Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und so arbeitet unsere digitale Kanzlei.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Steuerberater zum Jahresende kündigen?

Ja. Ein Steuerberatungsvertrag ist in der Regel nach § 627 BGB jederzeit ohne besonderen Grund kündbar. Für einen sauberen Übergang nennen Sie einen klaren Stichtag, etwa „Buchhaltung und Lohn bis einschließlich Dezember 2026“, und regeln im selben Schreiben die offenen Arbeiten.

Wer erstellt den Jahresabschluss für das Jahr vor dem Wechsel?

Das wird zwischen Ihnen, der alten und der neuen Kanzlei vereinbart. Entweder stellt die alte Kanzlei den Abschluss fertig, oder die neue Kanzlei übernimmt auf Basis von Saldenliste und Anlagenverzeichnis. Was wirtschaftlicher ist, hängt vom Arbeitsstand ab.

Wer übermittelt die Lohnsteuerbescheinigungen für 2026?

In der Regel die Kanzlei, die das Lohnkonto 2026 geführt hat. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind bis zum letzten Tag im Februar 2027 zu übermitteln (§ 41b EStG), die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung spätestens bis 15. Februar 2027 (§ 10 DEÜV).

Muss ich die Dauerfristverlängerung beim Wechsel neu beantragen?

Nein. Die Dauerfristverlängerung gilt für Ihr Unternehmen weiter. Die Sondervorauszahlung für 2027 muss aber bis zur ersten Voranmeldung des Jahres berechnet, angemeldet und gezahlt werden (§ 48 Abs. 2 UStDV) – dafür braucht die neue Kanzlei die Vorauszahlungen 2026.

Bis wann müssen die Steuererklärungen 2025 abgegeben werden, wenn eine Kanzlei sie erstellt?

Bis Ende Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet die Frist am Montag, 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann Erklärungen im Einzelfall früher anfordern.

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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