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Grundfreibetrag einfach erklärt.

Das steuerfreie Existenzminimum: 12.348 Euro zu versteuerndes Einkommen bleiben 2026 komplett steuerfrei — bei Zusammenveranlagung das Doppelte.

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Das Wichtigste in Kürze

  • 2026: 12.348 € (Einzelveranlagung) bzw. 24.696 € (Zusammenveranlagung) — § 32a EStG.
  • Wirkung: Erst oberhalb beginnt der Eingangssteuersatz von 14 % — der Freibetrag steckt im Tarif, ein Antrag ist nicht nötig.
  • Gilt für alle: Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Kinder mit eigenen Einkünften — jeder hat seinen eigenen Grundfreibetrag.
  • Jährliche Anhebung entlang des Existenzminimumberichts — ein Grund, warum sich Rechner-Ergebnisse jedes Jahr verschieben.
  • Praxisrelevanz: Grenze für Steuererklärungspflicht von Rentnern, Basis für Minijob-Überlegungen und Familien-Einkommensverlagerung.
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01Mehr als eine Zahl

Der Grundfreibetrag ist ein Gestaltungsinstrument.

Jede Person hat ihren eigenen Grundfreibetrag — auch Kinder und Ehepartner ohne Einkommen. Genau darauf bauen bewährte Gestaltungen: Das Ehegattensplitting verdoppelt ihn faktisch, Einkommensverlagerung auf Kinder (etwa durch Schenkung von Kapitalvermögen oder Beteiligungen) nutzt deren ungenutzte 12.348 € plus Sparerpauschbetrag, und bei Rentnern entscheidet er über die Erklärungspflicht.

Für Unternehmer markiert er zusammen mit den Tarifzonen die Landkarte der Progression: Wo Sie auf dieser Karte stehen und was der nächste Euro kostet, zeigen Grenzsteuersatz- und Selbstständigen-Rechner mit dem echten 2026er-Tarif.

02Häufige Fragen

Grundfreibetrag — kurz beantwortet.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
12.348 € pro Person und Jahr — bei zusammenveranlagten Ehepaaren 24.696 €. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Muss ich den Grundfreibetrag beantragen?
Nein — er ist in die Tarifformel des § 32a EStG eingebaut und wirkt automatisch bei jeder Steuerberechnung, auch beim Lohnsteuerabzug (außer in Steuerklasse VI).
Gilt der Grundfreibetrag auch für Kapitalerträge?
Indirekt: Kapitalerträge unterliegen zwar der Abgeltungsteuer, aber wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann sich per Nichtveranlagungsbescheinigung oder Günstigerprüfung die einbehaltene Steuer zurückholen — klassisch bei Studierenden und Rentnern mit kleinen Einkünften.
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