Steuerklassen I–VI, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Krankenkassen-Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag und Sachsen-Sonderregel: Der Rechner nutzt die amtlichen Rechengrößen 2026 — inklusive der neuen Beitragsbemessungsgrenzen — und zeigt zusätzlich, was der Arbeitgeber wirklich zahlt.
← Alle Steuer-RechnerNäherung nach dem Verfahren des § 39b EStG mit den Rechengrößen 2026: BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung 101.400 €, BBG Kranken-/Pflegeversicherung 69.750 €, RV 18,6 %, AV 2,6 %, KV 14,6 % + Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %), PV 3,6 % (+0,6 Kinderlose ab 23, −0,25 je Kind 2–5 unter 25, Sachsen: AN +0,5), Werbungskosten-Pauschale 1.230 €, Entlastungsbetrag Alleinerziehende 4.260 €, Kinderfreibetrag 9.756 € je Zähler (wirkt auf Soli/Kirchensteuer), Steuerklassen V/VI nach § 39b Abs. 2 Satz 7. Ohne betriebliche Altersvorsorge, geldwerte Vorteile, Gleitzone und Umlagen U1–U3 — die exakte Abrechnung liefert die Lohnabrechnung. Unverbindliche Orientierung.
2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen kräftig: Renten- und Arbeitslosenversicherung bis 101.400 € (8.450 €/Monat), Kranken- und Pflegeversicherung bis 69.750 € — Gutverdiener zahlen dadurch spürbar mehr Sozialabgaben. Gleichzeitig ist der durchschnittliche KV-Zusatzbeitrag auf 2,9 % gestiegen (kassenindividuell zwischen rund 2,2 und 4,4 % — ein Kassenwechsel kann mehrere hundert Euro im Jahr bringen; tragen Sie oben den Satz Ihrer Kasse ein). Entlastend wirken der höhere Grundfreibetrag von 12.348 € und der Kinderfreibetrag von 9.756 €.
Für Arbeitgeber und GmbH-Geschäftsführer: Der Rechner zeigt auch die Arbeitgeber-Gesamtkosten — für Einstellungs- und Gehaltsentscheidungen die relevantere Zahl. Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichen ihr Gehalt am besten gleich mit der Ausschüttung im Gehalt-oder-Ausschüttung-Rechner; Ehepaare prüfen die Steuerklassen-Wahl mit dem Splitting-Rechner, und was der nächste Gehaltssprung wirklich bringt, zeigt der Grenzsteuersatz-Rechner. Für Baubetriebe rechnen wir Löhne komplett: baulohn-erstellen.de.
Fachlich geprüft von Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin und Inhaberin der TABAK Steuerberatung, Mannheim. Rechengrößen 2026 nach amtlichen Werten (BBG, Beitrags- und Zusatzbeitragssätze, § 32a/§ 39b EStG, § 32 Abs. 6 EStG).