Steuerberater kündigen: Kündigungsschreiben, Honorar, Unterlagen

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Steuerberater kündigen: Kündigungsschreiben, Honorar, Unterlagen – Steuerberaterin Fatma Tabak-Özkul erklärt einem jungen Unternehmer einen steuerlichen Sachverhalt

Stand: Oktober 2026

Einen Steuerberater zu kündigen, ist rechtlich meist der einfachere Teil eines Kanzleiwechsels. Schwierig wird es an den Rändern: Welche Arbeiten erledigt die bisherige Kanzlei noch? Welches Honorar darf sie für halb fertige Leistungen verlangen? Und was gilt, wenn sie Unterlagen erst nach Zahlung herausgeben will?

Dieser Beitrag konzentriert sich auf das Kündigungsschreiben, die typischen Fallstricke und das Honorar. Wie Sie einen Wechsel zum Jahreswechsel zeitlich planen, lesen Sie im Beitrag Steuerberater zum Jahreswechsel wechseln. Den allgemeinen Ablauf eines Wechsels finden Sie auf unserer Seite Steuerberater wechseln.

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Kann ich meinen Steuerberater jederzeit kündigen?

In aller Regel ja. Ein Steuerberatungsvertrag ist üblicherweise ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen. Für solche Verträge erlaubt § 627 Abs. 1 BGB die Kündigung, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegen muss. Eine Begründung brauchen Sie also nicht.

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen:

  • Ihr Vertrag: Prüfen Sie vor der Kündigung, ob Ihr Vertrag eine feste Laufzeit, Kündigungsfristen oder Sonderregeln zum Honorar enthält. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist eine Rechtsfrage, die im Einzelfall ein Rechtsanwalt beurteilt.
  • Kündigung durch die Kanzlei: Kündigt umgekehrt die Kanzlei, darf sie das nur so tun, dass Sie sich die Dienste anderweitig beschaffen können – es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund. Kündigt sie ohne solchen Grund zur Unzeit, muss sie den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 627 Abs. 2 BGB).

Kündigen Sie schriftlich oder per E-Mail so, dass Sie den Zugang belegen können. Entscheidend ist ein klarer Zeitpunkt: entweder „mit sofortiger Wirkung“ oder zu einem Stichtag, etwa zum Monats- oder Jahresende.


Was gehört in das Kündigungsschreiben?

Ein gutes Kündigungsschreiben beendet nicht nur den Vertrag, es regelt auch den Übergang. Fünf Punkte sollten Sie ansprechen:

  1. Stichtag: Ab wann endet das Mandat – und für welche Leistungen (Buchhaltung, Lohn, Jahresabschluss, Steuererklärungen)?
  2. Offene Arbeiten: Was soll die Kanzlei noch fertigstellen, was übernimmt die neue Kanzlei?
  3. Schlussrechnung: Bitte um eine Berechnung aller noch nicht abgerechneten Leistungen.
  4. Herausgabe: Aufforderung, Ihre Unterlagen herauszugeben.
  5. Datenübergabe: Ihr Einverständnis, dass Datenbestände – etwa bei DATEV – an die neue Kanzlei übertragen werden.

Formulierungshilfen (Bausteine zur Orientierung, keine Rechtsberatung – passen Sie sie an Ihren Vertrag an):

  • „Hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden Steuerberatungsvertrag gemäß § 627 BGB mit Wirkung zum 31. Dezember 2026.“
  • „Bis zu diesem Zeitpunkt bitte ich Sie, die Finanzbuchhaltung und die Lohnabrechnung bis einschließlich Dezember 2026 zu erledigen. Den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für 2026 übernimmt die neue Kanzlei.“
  • „Bitte übersenden Sie mir eine Schlussrechnung über alle bis zum Vertragsende erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen.“
  • „Bitte geben Sie mir die Unterlagen heraus, die Sie von mir oder für mich erhalten haben (§ 66 Abs. 2 StBerG).“
  • „Mit der Übertragung meiner Datenbestände an die Kanzlei [Name] bin ich einverstanden und entbinde Sie insoweit von Ihrer Verschwiegenheitspflicht.“

Der letzte Baustein hat einen Grund: Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, und diese Pflicht umfasst alles, was ihnen in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 57 Abs. 1 StBerG). Ihr ausdrückliches Einverständnis schafft für die Übergabe an die neue Kanzlei Klarheit.

Eine Kündigung ist schnell geschrieben. Wichtiger ist der zweite Absatz: Wer erledigt was bis wann? Je genauer das im Schreiben steht, desto weniger muss später zwischen zwei Kanzleien geklärt werden – und desto weniger zahlen Sie doppelt.
— Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin

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Welches Honorar steht der alten Kanzlei noch zu?

Wer mitten in einer laufenden Arbeit kündigt, fragt sich, ob er die angefangene Leistung bezahlen muss. Das Gesetz regelt das in § 628 BGB:

Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
— § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bereits erbrachte Arbeit ist also grundsätzlich anteilig zu bezahlen. Davon gibt es eine wichtige Ausnahme: Kündigt die Kanzlei, ohne dass Sie sich vertragswidrig verhalten haben, oder kündigen Sie wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kanzlei, entfällt der Anspruch, soweit die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für Sie kein Interesse haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach der Kündigung ist zurückzuerstatten (§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Ergänzend gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV):

  • Entstandene Gebühren bleiben: Endet der Auftrag, bevor die Angelegenheit erledigt ist, hat das auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss, soweit die StBVV nichts anderes bestimmt (§ 12 Abs. 4 StBVV).
  • Fälligkeit: Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV).
  • Berechnung in Textform: Die Kanzlei kann die Vergütung nur aufgrund einer Berechnung in Textform fordern. Darin müssen unter anderem die einzelnen Gebühren, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die angewandten Vorschriften und bei Wertgebühren der Gegenstandswert stehen (§ 9 Abs. 1 und 2 StBVV).

Tipp: Prüfen Sie die Schlussrechnung Position für Position gegen diese Pflichtangaben. Haben Sie bereits gezahlt, ohne eine Berechnung erhalten zu haben, können Sie sie nachträglich verlangen, solange die Kanzlei ihre Handakten aufbewahren muss (§ 9 Abs. 3 StBVV). Das sind zehn Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag endete (§ 66 Abs. 1 StBerG).

Darf die Kanzlei Unterlagen zurückhalten?

Grundsätzlich muss die Kanzlei Ihnen auf Verlangen alle Dokumente herausgeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von Ihnen oder für Sie erhalten hat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG). Ausgenommen sind die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Kanzlei, Dokumente, die Sie bereits im Original oder in Abschrift erhalten haben, und die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Das gilt entsprechend, wenn die Kanzlei ihre Akten elektronisch führt (§ 66 Abs. 4 StBerG).

Sind Gebühren und Auslagen offen, darf die Kanzlei die Herausgabe verweigern, bis sie bezahlt sind – allerdings nicht, soweit das Zurückhalten unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG). Was unangemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wichtiger Hinweis: Kommt es zum Streit über Honorar oder Herausgabe, vermittelt auf Antrag die zuständige Steuerberaterkammer zwischen Kanzlei und Mandant (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Für die rechtliche Bewertung Ihres Vertrags wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt – wir leisten als Steuerkanzlei keine Rechtsberatung.


Fallstricke: Woran Kündigungen in der Praxis hängen

  • Laufende Fristen: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Meldungen zur Sozialversicherung pausieren nicht für einen Kanzleiwechsel. Legen Sie für jeden Monat fest, wer sie übermittelt.
  • Die alte Vollmacht wirkt nach: Ein Widerruf der Vollmacht wird gegenüber dem Finanzamt erst wirksam, wenn er dort zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis dahin können Bescheide wirksam bei der alten Kanzlei ankommen. Wie die neue Vollmacht die alte ablöst, erklären wir im Beitrag Vollmacht beim Finanzamt umstellen.
  • Erklärungen für das Vorjahr: Sind die Steuererklärungen 2025 noch offen, endet die Frist bei Erstellung durch eine Kanzlei am 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist (§ 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO). Halten Sie im Kündigungsschreiben fest, wer sie fertigstellt.
  • Halbe Leistungen ohne Übergabe: Wer ohne Absprache kündigt, bezahlt im ungünstigen Fall eine angefangene Arbeit und lässt sie von der neuen Kanzlei noch einmal machen. Ein Gespräch über den Arbeitsstand vor der Kündigung spart Geld.
  • Datenbestände bei DATEV: Der Mandantendatenübertrag im DATEV-Rechenzentrum wird erst ausgeführt, wenn beide Kanzleien den Auftrag freigegeben haben. Sprechen Sie das früh an.

Mehr zum Thema: was ein Steuerberater kostet, monatliche Buchhaltung, Jahresabschluss und unsere Steuerkanzlei in Mannheim.

Häufige Fragen

Kann ich meinem Steuerberater fristlos kündigen?

In aller Regel ja. Ein Steuerberatungsvertrag über Dienste höherer Art ist nach § 627 Abs. 1 BGB auch ohne wichtigen Grund kündbar. Prüfen Sie vorher, ob Ihr Vertrag Sonderregeln wie eine feste Laufzeit enthält, und nennen Sie im Schreiben einen klaren Stichtag.

Muss ich angefangene Arbeiten nach der Kündigung bezahlen?

Grundsätzlich ja: Die Kanzlei kann einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch entfällt, soweit die Leistungen für Sie kein Interesse haben und die Kanzlei ohne Ihr vertragswidriges Verhalten gekündigt oder Ihre Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst hat (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Darf der Steuerberater meine Unterlagen zurückhalten?

Solange Gebühren und Auslagen offen sind, darf er die Herausgabe verweigern – aber nicht, soweit das unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG). Interne Arbeitspapiere und die Korrespondenz mit Ihnen muss er ohnehin nicht herausgeben (§ 66 Abs. 2 StBerG).

Was muss in der Schlussrechnung des Steuerberaters stehen?

Die Berechnung muss in Textform erfolgen und unter anderem die einzelnen Gebühren und Auslagen, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die angewandten Vorschriften der StBVV und bei Wertgebühren den Gegenstandswert enthalten (§ 9 StBVV).

Wer hilft bei Streit mit dem bisherigen Steuerberater?

Auf Antrag vermittelt die zuständige Steuerberaterkammer bei Streitigkeiten zwischen Kanzlei und Mandant (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Für die rechtliche Bewertung Ihres Vertrags ist ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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