Stand: Oktober 2026
Zum 1. Januar 2027 will die Bundesregierung den Einkommensteuertarif umbauen. Entlastet werden sollen vor allem mittlere Einkommen – über einen höheren Grundfreibetrag, einen sanfteren Anstieg der Steuersätze im mittleren Bereich und ein höheres Kindergeld. Bezahlt werden soll das unter anderem durch einen zusätzlichen Spitzensatz für sehr hohe Einkommen, eine gekürzte Ermäßigung für Handwerkerrechnungen im Privathaushalt und eine teurere Pauschsteuer bei Minijobs. Den Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 hat das Kabinett am 2. September 2026 verabschiedet; am 16. Oktober 2026 folgte die Stellungnahme des Bundesrates.
Vorweg das Entscheidende: Noch gilt keiner dieser Werte. Auf dem Tisch liegt lediglich ein Entwurf, über den der Bundestag und danach erneut der Bundesrat befinden müssen – inhaltliche Änderungen sind bis dahin jederzeit denkbar. Wir zeigen Ihnen, wie weit das Verfahren ist, welche Zahlen auf dem Tisch liegen und wo Sie als Unternehmer mit hohem Einkommen oder als Arbeitgeber mit eigener Lohnabrechnung genauer hinsehen sollten.
Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
- 18. August 2026: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums.
- 2. September 2026: Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf.
- 16. Oktober 2026: Stellungnahme des Bundesrates in seiner 1069. Sitzung mit Änderungsvorschlägen.
- Offen: Gegenäußerung der Bundesregierung, Beratung und Beschluss im Bundestag, danach zweiter Durchgang im Bundesrat. Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrates.
Als Nächstes erhält die Bundesregierung die Änderungswünsche der Länder und kann darauf mit einer Gegenäußerung antworten; danach ist der Bundestag am Zug. Zum letzten Schritt schreibt der Bundesrat:
Wenn dieser das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat, der sich dann abschließend damit befasst.
Als Starttermin sieht der Entwurf für die meisten Änderungen den 1. Januar 2027 vor. Grundfreibetrag und Kindergeld sollen ein Jahr später, zum 1. Januar 2028, ein zweites Mal steigen.
Was ist geplant? Die wichtigsten Werte
| Regelung | heute (2026) | geplant 2027 | geplant 2028 |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag (§ 32a EStG) | 12.348 € | 12.564 € | 12.900 € |
| Ende der zweiten Progressionszone | 69.878 € | 70.600 € | – |
| 45 % (Reichensteuer) ab | 277.826 € | 250.000 € | – |
| neuer Satz 47 % ab | – | 280.000 € | – |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.430 € | – |
| Freibeträge für Kinder | 9.756 € | 10.056 € | 10.236 € |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 € | 267 € | 272 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) | 20 %, max. 1.200 € | 15 %, max. 900 € | – |
| Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge | max. 50 €/Std. | max. 75 €/Std. | – |
| Pauschsteuer Minijob (§ 40a Abs. 2 EStG) | 2 % | 5 % | – |
Alle Einkommensbeträge beziehen sich auf Alleinstehende. Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung gilt durch das Splitting jeweils der doppelte Wert (§ 32a Abs. 5 EStG). Daneben enthält der Entwurf eine Sonderregel für die Gewerbesteuer von Unternehmen, deren einziger Betriebszweck Rechenzentren sind: Ihr Messbetrag soll nur noch zu einem Zehntel nach den Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach der elektrischen Nennanschlussleistung auf die Gemeinden verteilt werden.
Mehr oder weniger Steuern ab 2027?
Wir rechnen den geplanten Tarif mit Ihrem Einkommen durch – als Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitgeber.
✓ Antwort binnen 120 Minuten ✓ kostenlos ✓ unverbindlichWas bedeutet der geplante Tarif für Unternehmer mit hohen Einkommen?
Die große Mehrheit würde etwas weniger Einkommensteuer zahlen. Oberhalb von 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Alleinstehenden kehrt sich der Effekt um. Wir haben die Tarifformel des geltenden § 32a EStG für 2026 mit der Formel im Regierungsentwurf für 2027 verglichen (Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Ledige):
| zu versteuerndes Einkommen | Tarif 2026 | Entwurf 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 60.000 € | 14.233 € | 14.150 € | −83 € |
| 100.000 € | 30.864 € | 30.758 € | −106 € |
| 250.000 € | 93.864 € | 93.758 € | −106 € |
| 300.000 € | 115.529 € | 116.658 € | +1.129 € |
| 400.000 € | 160.529 € | 163.658 € | +3.129 € |
| 500.000 € | 205.529 € | 210.658 € | +5.129 € |
Betroffen sind vor allem Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften mit hohen Gewinnen sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen Gehältern. Nicht betroffen sind Ausschüttungen aus einer GmbH, soweit sie der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen (§ 32d Abs. 1 EStG). Für Personenunternehmen bleibt die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG mit 28,25 Prozent bis 2027 bestehen; der Abstand zum geplanten Spitzensatz von 47 Prozent wird größer. Ihren persönlichen Grenzsteuersatz können Sie mit unserem Grenzsteuersatz-Rechner ermitteln.
Solange der Bundestag nicht entschieden hat, rechnen wir mit beiden Tarifen. Wer hohe Gewinne hat, sollte vor allem den Zeitpunkt von Entnahmen, Sonderzahlungen und Gewinnrealisierungen zwischen 2026 und 2027 bewusst planen – aber erst entscheiden, wenn das Gesetz steht.
Was müssen Arbeitgeber wissen?
Lohnabrechnung ab Januar 2027
Nach dem Entwurf gilt der neue Tarif beim Lohnsteuerabzug erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Kommt das Gesetz rechtzeitig, ist also bereits die Gehaltsabrechnung für Januar betroffen. Steigt der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wie geplant auf 1.430 Euro, müssten nach Angaben der Bundesregierung rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige ihre Werbungskosten dann nicht mehr einzeln in der Anlage N angeben.
Minijobs: Pauschsteuer soll auf 5 Prozent steigen
Die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Klettert ihr Satz wie vorgesehen auf 5 Prozent (heute 2 Prozent), bedeutet das bei einem Minijob mit dem ab 2027 zulässigen Höchstverdienst von 633 Euro: 31,65 Euro statt 12,66 Euro Pauschsteuer im Monat, also 18,99 Euro mehr – 227,88 Euro im Jahr je Minijob. Was sich zum Jahreswechsel bei Mindestlohn und Minijob-Grenze ändert, lesen Sie im Beitrag Mindestlohn und Minijob ab 2027.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Bundesrat will anderen Weg
Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntagsarbeit bis 50 Prozent und für Feiertagsarbeit bis 125 Prozent des Grundlohns, der heute mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt wird (§ 3b EStG). Der Entwurf will diese Grenze nur für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 Euro anheben, für Nachtarbeit soll es bei 50 Euro bleiben. Der Bundesrat schlägt vor, darauf zu verzichten und stattdessen die Zuschlagssätze moderat anzuheben, weil sonst zwischen Nacht- und Sonntagszuschlägen unterschieden werden müsste. Wie das ausgeht, ist offen.
Rechenzentren: Länder wollen Umgehungen ausschließen
Die geplante Zerlegung der Gewerbesteuer nach Nennanschlussleistung soll Gemeinden mit Rechenzentren stärker am Aufkommen beteiligen. Der Bundesrat begrüßt das, fordert aber, Umgehungsmöglichkeiten – etwa durch internationale Steuervermeidungsmodelle oder die Einrichtung eines unerheblichen Nebenbetriebs – konsequent auszuschließen. Die Regel soll nach dem Entwurf erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Für Unternehmen außerhalb der Rechenzentrumsbranche ändert sich an der Zerlegung nichts; wie sich der ebenfalls neue Gewerbesteuer-Mindesthebesatz auswirkt, erklärt unser Beitrag zum Mindesthebesatz von 280 Prozent.
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Zahlen hier beruhen auf dem Regierungsentwurf vom 2. September 2026 und der Bundesrats-Stellungnahme vom 16. Oktober 2026 und können sich im parlamentarischen Verfahren noch verschieben. Ändern Sie Arbeitsverträge, Zuschlagsvereinbarungen und Minijob-Kalkulationen deshalb erst nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Tipp: Bereiten Sie die Lohnabrechnung Januar 2027 trotzdem vor: Klären Sie, wer bei Ihnen Minijobber mit Pauschalbeiträgen beschäftigt und wo Sonn- und Feiertagszuschläge auf Grundlöhne über 50 Euro je Stunde gezahlt werden. Dann ist die Umstellung schnell erledigt, sobald der Gesetzestext feststeht.
Mehr dazu: Lohnbuchhaltung, Grundfreibetrag im Glossar, Einkommensteuer 2026 berechnen und unsere Steuerberatung für Unternehmer.
Häufige Fragen
Gilt die Einkommensteuerreform 2027 bereits?
Noch nicht. Bisher gibt es den Regierungsentwurf, den das Kabinett am 2. September 2026 verabschiedet hat, und die Stellungnahme der Länderkammer vom 16. Oktober 2026. Offen sind der Gesetzesbeschluss im Bundestag und die abschließende Zustimmung des Bundesrates.
Wie stark soll der Grundfreibetrag steigen?
Von heute 12.348 Euro auf 12.564 Euro für 2027; ab 2028 sind laut Entwurf 12.900 Euro vorgesehen. Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppeln sich diese Beträge.
Ab welchem Einkommen soll der Steuersatz von 47 Prozent gelten?
Für Alleinstehende oberhalb von 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Zugleich soll der 45-Prozent-Satz früher einsetzen, nämlich bei 250.000 Euro statt wie bisher bei 277.826 Euro. Ehepaare mit Splitting haben jeweils doppelt so hohe Grenzen.
Was ändert sich für Arbeitgeber mit Minijobbern?
Der Entwurf hebt die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) auf 5 Prozent an, bisher sind es 2 Prozent. Für eine Aushilfe mit monatlich 633 Euro zahlen Sie dann 31,65 Euro Pauschsteuer, heute wären es 12,66 Euro. Mehr zu den neuen Grenzen lesen Sie im Beitrag Mindestlohn und Minijob ab 2027.
Sind GmbH-Ausschüttungen vom höheren Spitzensteuersatz betroffen?
Dividenden, die mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet werden (§ 32d Abs. 1 EStG), bleiben außen vor. Spürbar wird der neue Satz vor allem bei hohen Gewinnen aus Einzelunternehmen und Personengesellschaften und bei hohen Gehältern von Geschäftsführern.
Quellen
- BMF: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Referenten- und Regierungsentwurf)
- BMF-Pressemitteilung 17/2026 vom 02.09.2026
- Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1069. Sitzung am 16.10.2026
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif
- § 3b EStG – Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- § 40a EStG – Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Minijob-Zentrale: Minijob 2027 – Verdienstgrenze und Mindestlohn
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.
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