Stand: Oktober 2026
Keine Gemeinde darf ihre Betriebe ab 2027 mit weniger als 280 Prozent Gewerbesteuer-Hebesatz belasten; die gesetzliche Schwelle steigt damit um 80 Punkte gegenüber den bisherigen 200 Prozent. Die Anhebung steckt in einem Änderungsgesetz, das neben dem Steuerberatungsrecht auch mehrere Steuergesetze anpasst, darunter das Gewerbesteuergesetz. Nach dem Votum des Bundestages am 11. Juni 2026 und des Bundesrates am 12. Juni 2026 wurde es am 29. Juni 2026 ausgefertigt und am 2. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 197 verkündet.
Spürbar wird das nur für wenige Unternehmen. Wer in einer Stadt wie Mannheim mit ihren 430 Prozent produziert oder verkauft, liegt ohnehin weit darüber. Rechnen müssen vor allem Gesellschaften mit einem Standort in einer der Gemeinden, deren Satz bislang unterhalb von 280 Prozent lag. Im Folgenden erfahren Sie, was der Gesetzgeber konkret geändert hat, welche Standorte betroffen sind, wie viel das eine GmbH kostet und weshalb Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kaum etwas davon merken.
Was ändert sich im Gewerbesteuergesetz?
Zur Erinnerung die Rechenkette: Vom Gewerbeertrag werden 3,5 Prozent als Steuermessbetrag angesetzt (§ 11 Abs. 2 GewStG), und diesen Betrag multipliziert die jeweilige Gemeinde mit ihrem selbst festgelegten Hebesatz (§ 16 Abs. 1 GewStG). An dieser Mechanik hat sich nichts geändert. Angefasst hat der Gesetzgeber lediglich die Untergrenze in § 16 Abs. 4 GewStG, wo statt „200“ nun „280“ steht. Satz 2 der Vorschrift lautet jetzt:
Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
Laut der Anwendungsvorschrift in § 36 Abs. 5b GewStG greift der neue Wert zum ersten Mal für das Jahr 2027 als Erhebungszeitraum. Der Gemeinderat muss dafür keinen Beschluss fassen. Liegt der eigene Satz einer Kommune darunter, setzt das Gesetz selbst die 280 Prozent an seine Stelle.
Für Ihre Finanzplanung zählt außerdem eine Frist: Bis zum 30. Juni eines Jahres darf eine Gemeinde ihren Hebesatz rückwirkend auf den 1. Januar festlegen oder ändern (§ 16 Abs. 3 GewStG). Will eine Kommune mehr als das gesetzliche Minimum, hat sie für 2027 folglich bis Ende Juni 2027 Zeit, das mit Wirkung ab Jahresbeginn zu beschließen. Kalkulieren Sie heute mit exakt 280 Prozent, lohnt ein Blick auf die laufenden Haushaltsberatungen vor Ort.
Woher die Zahl 280 kommt, erläutern die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme: Der Wert bleibt hinter den Nivellierungshebesätzen zurück, die die Länder beim kommunalen Finanzausgleich zur Ermittlung der gemeindlichen Steuerkraft verwenden. Den niedrigsten dieser Sätze hat danach Baden-Württemberg mit 290 Prozent.
Als Motiv führt die Begründung des Gesetzentwurfs an, dass die alte Schwelle von 200 Prozent „noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen“ biete (BT-Drucksache 21/6002). Im Visier sind Modelle, bei denen Gewinne formal an einen günstigen Ort wandern, ohne dass dort tatsächlich gewirtschaftet wird.
Wen trifft der Mindesthebesatz von 280 Prozent?
Eine Mehrbelastung entsteht ausschließlich dort, wo ein Unternehmen eine Betriebsstätte in einer Kommune mit einem Satz unterhalb der neuen Schwelle unterhält. Das prominenteste Beispiel ist Monheim am Rhein, das nach eigener Darstellung seit 2018 mit 250 Prozent arbeitet. Betriebe dort zahlen ab 2027 also auf einen um wenigstens 30 Punkte höheren Hebesatz.
Bundesweit sind solche Standorte selten. Nach Darstellung der kommunalen Spitzenverbände geht es um „eine kleine Anzahl von Gewerbesteueroasen“; den gewogenen Durchschnitt aller Gemeinden bezifferten sie auf 409 Prozent.
Mehrere Standorte verändern die Rechnung: Verteilt sich ein Betrieb auf Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird sein Messbetrag auf diese aufgeteilt (§ 28 Abs. 1 GewStG), und jede Kommune wendet auf ihren Teil den eigenen Hebesatz an (§ 4 Abs. 1 GewStG). Teurer wird dann nur das Stück, das der günstigen Gemeinde zugerechnet wird.
Mehrere Standorte, eine Holding, ein Zweitsitz?
Wir prüfen, welcher Anteil Ihres Gewerbeertrags ab 2027 teurer wird und wie sich die Vorauszahlungen ändern.
✓ Antwort binnen 120 Minuten ✓ kostenlos ✓ unverbindlichWas bedeutet das in Euro für eine GmbH?
Einen Freibetrag gibt es für die GmbH nicht – die 24.500 Euro sind natürlichen Personen und Personengesellschaften vorbehalten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Angenommen, Ihre Gesellschaft erwirtschaftet 100.000 Euro Gewerbeertrag, dann liegt der Messbetrag bei 3.500 Euro:
| Hebesatz der Gemeinde | Gewerbesteuer | Abstand zur Belastung bei 280 % |
|---|---|---|
| 200 % (alte gesetzliche Schwelle) | 7.000 € | 2.800 € |
| 250 % (etwa Monheim am Rhein) | 8.750 € | 1.050 € |
| 280 % (neue Schwelle ab 2027) | 9.800 € | – |
Für eine Kapitalgesellschaft ist dieser Betrag verlorenes Geld: Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn nicht als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG), und eine Verrechnung mit der Körperschaftsteuer gibt es ebenfalls nicht. Gegenläufig wirkt die Körperschaftsteuer, die ab 2028 in Stufen auf 10 Prozent zurückgeht – das Zusammenspiel beider Effekte beleuchtet unser Beitrag Körperschaftsteuer sinkt ab 2028.
Personenunternehmen: Die Anrechnung nach § 35 EStG fängt viel auf
Inhaber eines Einzelunternehmens und Mitunternehmer einer Personengesellschaft dürfen von ihrer Einkommensteuer das Vierfache des Messbetrags abziehen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gedeckelt ist dieser Abzug zum einen durch die Gewerbesteuer, die tatsächlich zu zahlen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG), zum anderen durch den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Ein Rechenbeispiel: Bei 100.000 Euro Gewerbeertrag eines Einzelunternehmers bleiben nach dem Freibetrag 75.500 Euro übrig; daraus ergibt sich ein Messbetrag von 2.642,50 Euro. Die Gewerbesteuer beläuft sich bei 200 Prozent auf 5.285 Euro und bei 280 Prozent auf 7.399 Euro. Abziehbar wären bis zu 10.570 Euro, das Vierfache des Messbetrags. Ob alter oder neuer Satz – die Gewerbesteuer wird in diesem Beispiel komplett mit der Einkommensteuer verrechnet, sofern auf die gewerblichen Einkünfte genug Einkommensteuer entfällt.
Mathematisch deckt der Faktor 4,0 Hebesätze bis 400 Prozent ab (4 × 3,5 Prozent = 14 Prozent = 3,5 Prozent × 400 Prozent). Der Sprung von 200 auf 280 Prozent bleibt für Personenunternehmen daher häufig ohne Folgen. Belastend wirkt er meist erst, wenn die Einkommensteuer gering ausfällt oder Verluste aus anderen Einkunftsarten sie drücken.
Für die meisten Betriebe spielt die neue Untergrenze keine Rolle. Wer aber einen Standort oder eine Gesellschaft in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz hat, sollte jetzt rechnen – und nicht erst, wenn der Vorauszahlungsbescheid kommt.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?
- Standortliste durchgehen: Hat eine Ihrer Betriebsstätten ihren Sitz in einer Kommune, die bisher weniger als 280 Prozent verlangt? Den geltenden Satz nennt die Hebesatz- oder Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde.
- Liquidität für Vorauszahlungen planen: Die vier Termine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; jede Rate beläuft sich im Grundsatz auf ein Viertel der zuletzt festgesetzten Steuer (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG). Weicht die erwartete Steuer ab, darf die Gemeinde die Raten anpassen (§ 19 Abs. 3 GewStG). Legen Sie Ihrer Planung für 2027 den neuen Satz zugrunde.
- Strukturen auf den Prüfstand stellen: Wer eine Gesellschaft hauptsächlich wegen des günstigen Hebesatzes an einem bestimmten Ort angesiedelt hat, büßt einen Teil dieses Vorteils ein. Ob sich das Modell weiterhin rechnet, klären wir in der Prüfung von Rechtsform und Steuerkonzept.
- Abschluss für 2027: Berechnen Sie die Rückstellung für die Gewerbesteuer auf Basis des neuen Hebesatzes.
Wichtiger Hinweis: Speziell für Rechenzentrumsbetreiber enthält der Entwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 außerdem einen gesonderten Zerlegungsmaßstab, der sich an der elektrischen Anschlussleistung orientiert. Dabei handelt es sich lediglich um den Regierungsentwurf vom 2. September 2026, nicht um geltendes Recht. Wie weit das Verfahren ist, lesen Sie im Beitrag Einkommensteuerreform 2027.
Tipp: Mit unserem Gewerbesteuer-Rechner können Sie den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Hebesatz für Ihren Gewerbeertrag selbst durchspielen.
Mehr dazu: Gewerbesteuer-Hebesatz im Glossar, Jahresabschluss, Holding- und Konzernmodelle und unsere Steuerberatung für Unternehmen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die neue Untergrenze von 280 Prozent?
Zum ersten Mal für das Jahr 2027 als Erhebungszeitraum, so die Anwendungsregel in § 36 Abs. 5b GewStG. Verkündet wurde die Änderung am 2. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 197; das Gesetz trägt das Datum vom 29. Juni 2026.
Muss meine Gemeinde den Hebesatz selbst anheben?
Nein, das erledigt das Gesetz: Hat eine Kommune nichts Höheres festgelegt, gelten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG 280 Prozent. Ein niedrigerer Satz wird ab 2027 also ohne Ratsbeschluss durch die gesetzliche Schwelle ersetzt.
In welchen Gemeinden ist der Satz bisher niedriger als 280 Prozent?
Nur an wenigen Orten, etwa in Monheim am Rhein, das seit 2018 250 Prozent erhebt. Die kommunalen Spitzenverbände sehen nur eine kleine Zahl solcher Gewerbesteueroasen und beziffern den gewogenen Durchschnitt bundesweit auf 409 Prozent. Welcher Satz an Ihrem Standort gilt, steht in der Hebesatz- oder Haushaltssatzung der Gemeinde.
Zahlen Einzelunternehmer durch den neuen Mindesthebesatz mehr Steuern?
Häufig nicht. Von der Einkommensteuer wird das Vierfache des Messbetrags abgezogen, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Rechnerisch geht die Gewerbesteuer so bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent vollständig in der Einkommensteuer auf – vorausgesetzt, auf die gewerblichen Einkünfte entfällt genug Einkommensteuer.
Was kostet die Anhebung eine GmbH?
Nehmen wir 100.000 Euro Gewerbeertrag: Statt 7.000 Euro bei 200 Prozent oder 8.750 Euro bei 250 Prozent fallen künftig mindestens 9.800 Euro an. Eine Kapitalgesellschaft hat weder Freibetrag noch Anrechnungsmöglichkeit, und als Betriebsausgabe zählt die Gewerbesteuer auch nicht.
Quellen
- Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. 2026 I Nr. 197
- § 16 GewStG – Hebesatz
- § 36 GewStG – Zeitlicher Anwendungsbereich
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag
- § 19 GewStG – Vorauszahlungen
- § 28 GewStG – Zerlegung
- § 35 EStG – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Bundestag DIP: Vorgang Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht
- BT-Drucksache 21/6002 – Gesetzentwurf mit Begründung
- Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung am 13.04.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.
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