Mindestlohn 14,60 € und Minijob 633 € ab 2027: Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

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Mindestlohn 14,60 € und Minijob 633 € ab 2027: Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – Steuerberaterin Fatma Tabak-Özkul im Gespräch mit einem Mandanten, TABAK Steuerberatung Mannheim

Stand: Oktober 2026

Für jede Stunde, die in Ihrem Betrieb ab Januar 2027 gearbeitet wird, schulden Sie mindestens 14,60 Euro – 70 Cent mehr als die 13,90 Euro dieses Jahres. Damit verschiebt sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs: Sie hängt rechnerisch am Mindestlohn und klettert deshalb ohne eigenes Gesetz auf 633 Euro monatlich (bisher 603 Euro). Diese beiden Werte sind sicher. Bei den Abgaben auf Minijobs ist dagegen einiges in Bewegung – manches ist verkündet, anderes liegt erst als Entwurf vor.

Wir sortieren hier, was bereits gilt und was nur geplant ist, und zeigen, welche Arbeitsverträge Sie als Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel in die Hand nehmen sollten.

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Was steht für 2027 fest?

Rechtsgrundlage für beide Anhebungsschritte ist eine Verordnung der Bundesregierung, die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025, veröffentlicht im BGBl. 2025 I Nr. 268. Seit dem 1. Januar 2026 gelten danach 13,90 Euro, zum 1. Januar 2027 folgt die zweite Stufe auf 14,60 Euro – beides als Bruttobetrag pro Zeitstunde.

Rechengröße ab 2027 bis Ende 2026 Rechtsgrundlage
Mindestlohn pro Stunde 14,60 € 13,90 € MiLoV5
Verdienstgrenze Minijob, monatlich 633 € 603 € § 8 Abs. 1a SGB IV
Verdienstgrenze Minijob, jährlich (× 12) 7.596 € 7.236 € Monatswert mal zwölf
Midijob-Spanne (Übergangsbereich) ab 633,01 € bis 2.000 € ab 603,01 € bis 2.000 € § 20 Abs. 2 SGB IV

Wie die Verdienstgrenze entsteht, regelt das Sozialgesetzbuch mit einer festen Rechenvorschrift: Der Mindestlohn wird

mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet
— § 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV

Setzt man 14,60 Euro ein, kommt man auf 632,67 Euro – nach dem Aufrunden also 633 Euro. Hinter der Formel steckt eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn; die Minijob-Zentrale beziffert das für 2027 auf rund 43 Stunden im Monat. Zahlen Sie Ihrer Aushilfe mehr als den gesetzlichen Stundenlohn, schrumpft das Stundenkontingent entsprechend.

Gelegentliche Ausreißer bleiben möglich: Überschreitet ein Minijobber die Grenze unvorhersehbar, etwa weil er eine erkrankte Kollegin vertritt, schadet das nicht, solange es in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres passiert und der Verdienst im jeweiligen Monat das Doppelte der Grenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Für 2027 liegt diese Obergrenze bei 1.266 Euro im Monat.


Was ändert sich bei den Kosten?

Beschlossen: Der Krankenkassen-Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt. Heute führen Sie für eine Aushilfe im Gewerbe pauschal 13 Prozent an die Krankenversicherung ab. Zum 1. Januar 2027 fällt dieser feste Satz weg; an seine Stelle treten der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und zusätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. So regelt es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228). Wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 ausfällt, veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium spätestens am 1. November (§ 242a Abs. 2 SGB V); die Minijob-Zentrale erwartet einen Pauschalbeitrag von voraussichtlich 17,5 Prozent. Minijobs im Privathaushalt sind nicht betroffen, dort bleibt es bei 5 Prozent.

Beschlossen: neue Beitragsformel für Midijobs. Dasselbe Gesetz ändert ab 2027, wie der Faktor F berechnet wird, nach dem sich die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich richten. Den konkreten Wert für 2027 veröffentlicht das Bundesarbeitsministerium bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Stellen Sie sicher, dass Ihr Lohnprogramm beide Neuerungen rechtzeitig umsetzt.

Geplant: Pauschsteuer 5 statt 2 Prozent. Laut dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinett: 2. September 2026) soll der Satz der einheitlichen Pauschsteuer für Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG zum 1. Januar 2027 auf 5 Prozent steigen. Am 16. Oktober 2026 hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme dazu geäußert. Als Nächstes ist der Bundestag am Zug; verabschiedet er das Gesetz, kommt es noch einmal in den Bundesrat. Solange das nicht geschehen ist, bleibt es bei 2 Prozent.

Was ein gewerblicher Minijob Sie an Pauschalen kostet – Umlagen und Unfallversicherung nicht eingerechnet:

Pauschale des Arbeitgebers bis Ende 2026 ab 2027 Verfahrensstand
Rentenversicherung 15 % 15 % bleibt gleich
Krankenversicherung 13 % 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz im BGBl. verkündet
Einheitliche Pauschsteuer 2 % 5 % Regierungsentwurf, nicht beschlossen

Zur Rentenversicherung: Ein Minijobber ist dort im Grundsatz pflichtversichert, kann sich aber auf Antrag befreien. Ihre 15 Prozent vom Arbeitsentgelt fallen so oder so an (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und § 172 Abs. 3 SGB VI); bleibt die Versicherungspflicht bestehen, stockt der Beschäftigte die Differenz zum vollen Beitrag aus eigener Tasche auf.

Für Ihr Personalbudget bedeutet das doppelten Druck: Heben Sie einen Minijob auf die neuen 633 Euro an, wachsen sämtliche Prozentpauschalen mit dem höheren Entgelt – und der Krankenversicherungssatz steigt obendrein.

Wichtiger Hinweis: Für die 5-Prozent-Pauschsteuer gibt es noch keine gesetzliche Grundlage. Rechnen Sie sie für 2027 als mögliches Szenario durch, ändern Sie Verträge und Lohnabrechnung aber erst nach der Verkündung. Ebenso wenig beschlossen ist ein Pflegeversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 3,6 Prozent für gewerbliche Minijobs ab 2028; er steht bislang nur im Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.

Der Mindestlohn ist die eine Hälfte. Für viele Arbeitgeber wird 2027 der Minijob selbst teurer, weil die Pauschalen steigen. Wer mehrere Minijobber beschäftigt, sollte jetzt durchrechnen, ob ein Midijob oder eine Teilzeitstelle wirtschaftlicher ist.
— Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin

Was kosten Ihre Minijobs ab 2027?

Wir rechnen Ihre Minijobs und Midijobs mit den Werten für 2027 durch und zeigen, wo Verträge angepasst werden sollten.

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Welche Arbeitsverträge sollten Sie jetzt prüfen?

  • Vereinbarte Stundenlöhne unterhalb von 14,60 Euro: Mit Jahresbeginn hat jeder Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens diesen Betrag (§ 1 MiLoG). Gilt für Ihre Branche ein tariflicher Mindestlohn, der darüber liegt, hat dieser Vorrang (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
  • Aushilfen mit pauschalem Monatslohn: Wer bislang 603 Euro im Monat bekommt, kann ab Januar bis zu 633 Euro erhalten. Haben Sie stattdessen eine feste Stundenzahl vereinbart, rechnen Sie nach: Bleibt das Produkt aus Stunden und 14,60 Euro weiterhin unter 633 Euro?
  • Abrufarbeit ohne vereinbarte Wochenstunden: Fehlt im Vertrag eine Festlegung, unterstellt das Gesetz 20 Stunden pro Woche (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Rechnerisch ergäben sich daraus etwa 1.265 Euro monatlich (20 Stunden × 14,60 Euro × 13 Wochen / 3 Monate) – fast das Doppelte der Minijob-Grenze. Schreiben Sie die Wochenstunden deshalb ausdrücklich in den Vertrag.
  • Midijobs knapp oberhalb der alten Grenze: Ein Entgelt, das 2026 gerade über 603 Euro lag, kann 2027 unter 633 Euro rutschen. Dann wird aus dem Midijob wieder ein Minijob – mit eigener Meldung und anderer Abgabenlast.
  • Stundenzettel: Bei Minijobbern halten Sie fest, wann die tägliche Arbeit anfängt und aufhört und wie lange sie dauert – spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Arbeitstag – und heben diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Gleichen Sie dabei ab, ob die notierten Stunden mit dem neuen Lohn noch unter der Grenze bleiben.

Tipp: Nehmen Sie sich die Liste im November vor. So bleibt genug Vorlauf für Vertragsänderungen, bevor im Januar 2027 die erste Abrechnung ansteht.

Ausblick: Rechengrößen der Sozialversicherung 2027

Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungswerte für 2027 verabschiedet. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung soll auf 8.850 Euro im Monat steigen (2026: 8.450 Euro), die der Kranken- und Pflegeversicherung auf 6.375 Euro im Monat (2026: 5.812,50 Euro); die Versicherungspflichtgrenze soll 84.150 Euro im Jahr betragen (2026: 77.400 Euro). Zustimmen muss noch der Bundesrat, der am 20. November 2026 das nächste Mal im Plenum tagt.

Mehr dazu: Lohnbuchhaltung bei TABAK, Minijob und Midijob im Steuer-Glossar und der Beitrag Aktivrente: Was Arbeitgeber wissen müssen.

Häufige Fragen

Welcher Mindestlohn gilt ab Januar 2027?

Pro Arbeitsstunde mindestens 14,60 Euro brutto. Geregelt ist der Betrag zusammen mit der Vorstufe von 13,90 Euro im laufenden Jahr in einer Verordnung der Bundesregierung, der MiLoV5 vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268).

Wie viel darf ein Minijobber 2027 verdienen?

Monatlich 633 Euro, aufs Jahr gerechnet 7.596 Euro. Der Wert folgt aus der Rechenvorschrift in § 8 Abs. 1a SGB IV: 14,60 Euro mal 130, das Ergebnis durch drei (632,67 Euro), dann nach oben auf den nächsten vollen Euro.

Muss ich als Arbeitgeber den Minijob-Lohn 2027 anpassen?

Liegt der vereinbarte Stundenlohn unter 14,60 Euro, müssen Sie ihn anheben (§ 1 MiLoG). Beim Monatslohn haben Sie Spielraum bis 633 Euro. Bei fest vereinbarten Stunden rechnen Sie am besten nach, ob Stundenzahl und neuer Stundenlohn zusammen unter dieser Grenze bleiben.

Steigt die Pauschsteuer für Minijobs auf 5 Prozent?

Bisher nur auf dem Papier eines Entwurfs: Die Bundesregierung will den Satz mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 zum 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent erhöhen. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 seine Stellungnahme abgegeben; entschieden ist erst, wenn der Bundestag das Gesetz verabschiedet.

Ab welchem Verdienst beginnt 2027 der Midijob?

Ab 633,01 Euro im Monat, also direkt oberhalb der neuen Minijob-Grenze; nach oben endet die Spanne unverändert bei 2.000 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Für die Beitragsberechnung gilt ab 2027 eine geänderte Formel für den Faktor F, dessen Wert das Bundesarbeitsministerium bis Jahresende veröffentlicht.

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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