Aktivrente: Was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung wissen müssen

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Aktivrente: Was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung wissen müssen – Steuerberaterin Fatma Tabak-Özkul im roten Blazer in der Kanzlei in Mannheim

Stand: Oktober 2026

Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Die sogenannte Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG – und umsetzen muss ihn der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung. Das BMF stellt klar: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

Für Unternehmen, die erfahrene Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus halten oder zurückholen wollen, ist das ein echtes Argument. Dieser Beitrag zeigt, wer begünstigt ist, was sich in der Lohnabrechnung ändert und warum in der Sozialversicherung alles beim Alten bleibt. Grundlage sind der Gesetzestext und die Fragen und Antworten des BMF (Stand 25. Juni 2026), die ausdrücklich keine Bindungswirkung haben.

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Wer ist begünstigt?

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen
— § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG

Hinzu kommt eine dritte Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss für den Lohn Beiträge zur Rentenversicherung entrichten – den regulären Beitrag oder, bei rentenversicherungsfreien Altersvollrentnern, den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI. Im Lohnsteuerabzug wird der Jahresbetrag zeitanteilig berücksichtigt, also mit bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für jeden Monat ohne die Voraussetzungen sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel.

  • Ab wann: ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer sie im Mai erreicht, ist ab Juni begünstigt. Ein früherer Rentenbeginn, etwa mit 63, ändert daran nichts.
  • Mit oder ohne Rente: Es spielt keine Rolle, ob der Mitarbeiter eine Altersrente bezieht.
  • Frühere Tätigkeit: Auch ehemalige Selbständige oder Ruhestandsbeamte sind begünstigt, wenn sie jetzt sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Maßgeblich ist nur die aktuelle Tätigkeit.
  • Nicht begünstigt: Minijobs – unabhängig davon, ob pauschal mit 2 oder 20 Prozent oder nach Lohnsteuermerkmalen versteuert wird –, außerdem selbständige Tätigkeiten und Beamtenbezüge.
  • Midijobs: begünstigt, und zwar auf das volle Arbeitsentgelt, nicht nur auf die reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage.

Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren nur, wenn für ihre Bezüge Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinn abzuführen sind. Ob das der Fall ist, hängt von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ab.


Was ändert sich in der Lohnabrechnung?

Der begünstigte Lohn bis 2.000 Euro im Monat fließt nicht in die Lohnsteuerberechnung ein; nur der übersteigende Teil wird regulär besteuert. Verdient ein Mitarbeiter 2.500 Euro, sind 2.000 Euro steuerfrei und 500 Euro steuerpflichtig. Wichtig für die Praxis:

  • Kein Übertrag: Der Freibetrag ist monatsbezogen. Nicht genutzte Beträge, etwa bei Teilzeit, verfallen und können nicht in andere Monate verschoben werden.
  • Sonderzahlungen: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist steuerfrei, soweit es zusammen mit dem laufenden Lohn im Monat unter 2.000 Euro bleibt – und nur für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorlagen.
  • Abfindungen und Nachzahlungen: Abfindungen sind in der Regel nicht begünstigt, weil sie nicht beitragspflichtig sind. Nachzahlungen für begünstigte Zeiträume sind es in der Regel schon.
  • Mehrere Arbeitgeber: Der Freibetrag gilt im Lohnsteuerabzug nur in einem Dienstverhältnis, zwingend im ersten (Steuerklassen I bis V). In Steuerklasse VI darf er nur berücksichtigt werden, wenn der Mitarbeiter bestätigt, dass er ihn nicht schon anderswo nutzt. Diese Bestätigung, etwa per E-Mail, kommt zum Lohnkonto.
  • Eintritt im laufenden Monat: Grundsätzlich wird der Freibetrag tageweise aufgeteilt (30 Tage je Monat). Den vollen Betrag gibt es, wenn der Mitarbeiter schriftlich bestätigt, dass er in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen hat.

Beispiel nach BMF: Ein Mitarbeiter erreicht im April die Regelaltersgrenze und arbeitet ab Mai für 1.500 Euro im Monat weiter. Im Dezember erhält er zusätzlich 800 Euro Sonderzahlung. Steuerfrei sind im Dezember 2.000 Euro: der laufende Lohn von 1.500 Euro und 500 Euro der Sonderzahlung. Die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtig. Die in den Vormonaten ungenutzten 500 Euro helfen nicht, weil der Freibetrag nicht übertragbar ist.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 wird die Summe der steuerfreien Beträge in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ eingetragen – exakt so, ohne Leerzeichen, damit die Finanzverwaltung sie maschinell auswerten kann. Für die Folgejahre ist ein eigenes Feld vorgesehen.

Die Aktivrente ist für Arbeitgeber eine Chance, erfahrene Mitarbeiter länger zu halten. Damit sie beim Mitarbeiter auch ankommt, müssen die Stammdaten stimmen: Geburtsdatum, Rentenstatus und bei Steuerklasse VI die Bestätigung im Lohnkonto.
— Fatma Tabak-Özkul, Steuerberaterin

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Sozialversicherung: Was bleibt gleich?

Die Aktivrente ist eine reine Steuerregel. Auf die Sozialversicherungspflicht hat sie laut BMF keine Auswirkungen. Bei der Lohnsteuerberechnung bleiben die Sozialversicherungsbeiträge auf den steuerfreien Teil für die Vorsorgepauschale unberücksichtigt; in der Lohnsteuerbescheinigung werden sie nach den allgemeinen Grundsätzen bescheinigt.

Für die Meldungen gelten die bekannten Schlüssel der Deutschen Rentenversicherung:

Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze Personengruppe Beitragsgruppenschlüssel
Altersvollrente, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei 119 3321
Altersvollrente, Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 120 3121
Teilrente wegen Alters 101 (unverändert) 1121

Auch wenn der Mitarbeiter renten- und arbeitslosenversicherungsfrei ist, zahlen Sie Ihren Arbeitgeberanteil weiter: die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags (§ 172 Abs. 1 SGB VI) und die Hälfte des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (§ 346 Abs. 3 SGB III). Altersvollrentner bleiben in einer Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Verzichtet ein Altersvollrentner gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit, ist das nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 SGB VI).

Wichtiger Hinweis: Die Aktivrente ist laut BMF nicht im maschinellen Programmablaufplan für die Lohnsteuer und nicht im Lohnsteuerrechner des BMF umgesetzt. Prüfen Sie deshalb, ob und wie Ihre Lohnsoftware den Freibetrag abbildet.

Praxis-Check für Arbeitgeber

  • Liste aller Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder 2026 und 2027 erreichen
  • Rentenstatus erfragen (Vollrente, Teilrente, keine Rente) und Beitragsgruppen prüfen
  • bei Steuerklasse VI und Eintritt im laufenden Monat: Bestätigungen einholen und zum Lohnkonto nehmen
  • Abrechnungen seit Januar 2026 kontrollieren: Ein versäumter Freibetrag lässt sich laut BMF in der Regel nachträglich korrigieren; sonst kann der Mitarbeiter ihn in der Einkommensteuererklärung beantragen
  • Lohnsteuerbescheinigung 2026 mit der Zeile „SteuerfreibetragAktivrente“ vorbereiten

Tipp: Für Mitarbeiter ändert sich in der Steuererklärung meist nichts. Eine Erklärung allein wegen der Aktivrente ist nicht erforderlich; eine bestehende Pflicht aus anderen Gründen, etwa wegen einer steuerpflichtigen Rente, bleibt aber bestehen. Was sich ab 2027 bei Minijobs und Mindestlohn ändert, lesen Sie im Beitrag Mindestlohn 14,60 Euro und Minijob 633 Euro ab 2027.

Mehr dazu: Lohnbuchhaltung bei TABAK, Lohnsteuer im Steuer-Glossar, wie Renten besteuert werden und unser Rechner zur Rentenbesteuerung.

Häufige Fragen

Ist die Aktivrente von 2.000 Euro brutto oder netto steuerfrei?

Steuerfrei ist der Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat, also der Bruttolohn bis zu diesem Betrag. Gesetzlich sind es bis zu 24.000 Euro im Jahr, die im Lohnsteuerabzug zeitanteilig berücksichtigt werden (§ 3 Nr. 21 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.

Für wen gilt die Aktivrente ab 2026?

Für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ab dem Folgemonat – sofern sie nichtselbständig beschäftigt sind und der Arbeitgeber für den Lohn Rentenversicherungsbeiträge oder den Arbeitgeberanteil entrichtet. Ob eine Rente bezogen wird, spielt keine Rolle. Minijobs, Selbständige und Beamtenbezüge sind nicht begünstigt.

Gilt die Aktivrente auch für Selbstständige?

Nein, nicht für Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Wer früher selbständig war und jetzt nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig angestellt ist, kann die Aktivrente für diesen Arbeitslohn aber nutzen; maßgeblich ist die aktuelle Tätigkeit.

Welcher Beitragsgruppenschlüssel gilt für Altersvollrentner mit Aktivrente?

Die Aktivrente ändert an der Sozialversicherung nichts. Für Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten nach der Deutschen Rentenversicherung Personengruppe 119 und Beitragsgruppenschlüssel 3321; bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Personengruppe 120 und Schlüssel 3121.

Ist die Aktivrente eine Leistung der Rentenversicherung?

Die Aktivrente ist keine Rentenart und keine Leistung der Rentenversicherung, sondern ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Fragen dazu beantworten deshalb die Finanzämter, nicht die Rentenversicherung.

Quellen


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.

TABAK Steuerberatung
Augustaanlage 33, 68165 Mannheim
Inhaberin und Steuerberaterin: Fatma Tabak-Özkul

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