Stand: Oktober 2026
Seit Januar 2026 sammeln Kryptobörsen und andere Anbieter Daten über ihre Kunden und deren Transaktionen. Die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Kalenderjahr 2026 ist spätestens am 31. Juli 2027 fällig. Grundlage ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), mit dem Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 umgesetzt hat.
Die meisten Beiträge dazu richten sich an Privatanleger. Dieser Beitrag nimmt die andere Seite in den Blick: GmbHs und Holdinggesellschaften, die Kryptowerte halten oder handeln. Für sie gibt es eine Frist, die schon in wenigen Wochen abläuft – und steuerliche Regeln, die sich deutlich vom Privatvermögen unterscheiden. Die private Krypto-Besteuerung erklären wir im Beitrag Krypto-Besteuerung in Deutschland.
Was regelt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz?
Das KStTG vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten. Seine Sorgfalts- und Meldepflichten sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen (§ 21 KStTG). Meldezeitraum ist das Kalenderjahr; gemeldet wird jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr (§§ 9, 10 KStTG).
Meldepflichtig sind nicht die Kunden, sondern die Anbieter: Kryptowerte-Dienstleister mit Zulassung nach der europäischen MiCA-Verordnung und sonstige Kryptowerte-Betreiber. Erfasst sind auch Staking und Lending (§ 1 Abs. 11 KStTG).
Gemeldet werden nach § 11 KStTG unter anderem:
- Name bzw. Firma, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steueridentifikationsnummer des Kunden,
- je Kryptowert die aggregierten Beträge für Käufe und Verkäufe gegen Euro oder andere Fiat-Währungen,
- der Marktwert beim Tausch gegen andere Kryptowerte,
- Übertragungen an und durch den Kunden sowie die Anzahl der Einheiten und Transaktionen.
Das BZSt übermittelt die Daten zu inländischen Kunden an die zuständige Landesfinanzbehörde (§ 16 Abs. 2 KStTG). Umgekehrt nimmt es die Meldungen anderer EU-Staaten entgegen (§ 16 Abs. 1 KStTG) – auch Konten bei Anbietern im EU-Ausland sind also erfasst. Ihr Finanzamt sieht damit künftig, welche Krypto-Umsätze über Ihre Konten gelaufen sind.
Betrifft die Meldepflicht auch meine GmbH?
In aller Regel ja. Kryptowerte-Nutzer ist, wer die Dienste eines Anbieters in Anspruch nimmt – das kann auch ein Rechtsträger sein, also eine juristische Person wie die GmbH (§ 1 Abs. 12 und 15 KStTG). Zu melden sind Nutzer, die in einem EU-Mitgliedstaat (oder einem Drittstaat mit entsprechender Vereinbarung) steuerlich ansässig und keine „ausgenommene Person“ sind. Ausgenommen sind im Wesentlichen börsennotierte Gesellschaften und mit ihnen verbundene Rechtsträger, staatliche Stellen und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 3 KStTG) – die typische mittelständische GmbH gehört nicht dazu.
Passive GmbH: Auch die Gesellschafter werden gemeldet
Eine wichtige Unterscheidung betrifft die vermögensverwaltende GmbH. Ist die Gesellschaft kein aktiver Rechtsträger – vereinfacht: stammen 50 Prozent oder mehr ihrer Bruttoeinkünfte aus passiven Einkünften oder entfällt mindestens die Hälfte ihres Vermögens auf solche Werte –, werden zusätzlich die beherrschenden Personen gemeldet, also die natürlichen Personen, die die Gesellschaft beherrschen – typischerweise die maßgeblich beteiligten Gesellschafter (§ 1 Abs. 1 und 19, § 11 KStTG). Eine Holding, die im Wesentlichen Anteile an operativ tätigen Tochtergesellschaften hält und diese finanziert, gilt dagegen als aktiver Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStTG).
Selbstauskunft: Frist für bestehende Kunden läuft zum Jahresende ab
Damit der Anbieter melden kann, braucht er eine Selbstauskunft. Für eine GmbH muss sie nach § 6 KStTG Firma, Anschrift, jeden Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung enthalten, außerdem Angaben dazu, ob die Gesellschaft aktiver Rechtsträger ist, und gegebenenfalls Angaben zu den beherrschenden Personen. Für Kunden, die schon vor 2026 bei einem Anbieter waren, gilt:
Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
Reagiert ein Kunde nicht, muss der Anbieter erinnern und anschließend mahnen (§ 8 Abs. 1 und 2 KStTG). Bleibt die Auskunft bei bestehenden Kunden aus, muss er spätestens 90 Tage, frühestens aber 60 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung meldepflichtige Transaktionen sperren (§ 8 Abs. 3 KStTG). Wer eine Selbstauskunft vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch oder unvollständig erteilt, handelt ordnungswidrig – die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KStTG).
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Wir klären mit Ihnen, ob Ihre Gesellschaft als aktiver Rechtsträger gilt und welche Angaben richtig sind.
✓ Antwort binnen 120 Minuten ✓ kostenlos ✓ unverbindlichWie werden Kryptowerte in der GmbH besteuert?
Hier liegt der größte Unterschied zum Privatvermögen. Bei einer GmbH sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Die Regel für private Veräußerungsgeschäfte in § 23 EStG – steuerfrei nach mehr als einem Jahr Haltedauer – greift deshalb nicht: Private Veräußerungsgeschäfte sind anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 23 Abs. 2 EStG). Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowerten sind in der GmbH unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Auch die Steuerbefreiung nach § 8b KStG hilft nicht weiter: Sie gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, nicht für Kryptowerte.
Bilanzierung und Bewertung
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 sind Kryptowerte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Je nach Zweck gehören sie zum Anlagevermögen – dann werden sie unter den Finanzanlagen ausgewiesen – oder zum Umlaufvermögen als sonstige Vermögensgegenstände (Rn. 41). Veräußerungserlöse sind Betriebseinnahmen; abzuziehen sind die individuellen Anschaffungskosten, ersatzweise Durchschnittswerte, wenn eine individuelle Zuordnung nicht möglich ist (Rn. 51).
Zum Bilanzstichtag kommt es auf den Kurs an. Handelsrechtlich müssen Kryptowerte im Umlaufvermögen auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB); im Anlagevermögen ist das bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Pflicht, bei Finanzanlagen auch sonst möglich (§ 253 Abs. 3 HGB). Steuerlich darf der niedrigere Teilwert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Handels- und Steuerbilanz können also auseinanderlaufen.
Wichtiger Hinweis: Die Meldedaten der Anbieter treffen ab 2027 beim Finanzamt auf Ihre Buchhaltung. Unterschiede zwischen Plattformdaten und gebuchten Erlösen fallen dann auf. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der §§ 145 bis 147 AO und die GoBD gelten für Krypto-Geschäfte im Betriebsvermögen genauso wie für alle anderen Geschäftsvorfälle (BMF-Schreiben, Rn. 93 ff.).
Viele Unternehmer haben Kryptowerte zunächst privat gekauft und später über die GmbH weitergehandelt. Spätestens mit den Meldungen ab 2027 muss sauber getrennt sein, welche Wallet wem gehört und welcher Bestand in der Bilanz steht. Diese Trennung sollte vor dem 31. Dezember stehen, nicht erst bei der Betriebsprüfung.
Checkliste für GmbH-Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2026
- Bestandsaufnahme: Bei welchen Plattformen hat die GmbH Konten, welche Wallets gehören ihr? Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach dem BMF-Schreiben regelmäßig, wer den privaten Schlüssel hat (Rn. 32).
- Selbstauskunft: Für jede Plattform vollständig und richtig abgeben, und zwar innerhalb der Frist, die der Anbieter setzt. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen muss der Anbieter bis zum 1. Januar 2027 fertig sein.
- Aktiv oder passiv? Prüfen, ob die GmbH als aktiver Rechtsträger gilt. Wenn nicht, werden auch die Gesellschafter gemeldet.
- Transaktionsdaten 2026: Vollständige Historie exportieren und mit der Buchhaltung abgleichen.
- Jahresabschluss 2026: Bestände zum 31. Dezember bewerten und Kursnachweise sichern.
Tipp: Im Zusammenhang mit Krypto kursieren gefälschte Schreiben, nach denen Krypto-Börsen angeblich 19 % Mehrwertsteuer einfordern dürfen – das BMF warnt ausdrücklich davor. Woran Sie solche Fälschungen erkennen, zeigt unser Beitrag über Phishing im Namen von Finanzamt, BMF und DATEV. Und weil der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 auf 10 Prozent sinkt (§ 23 KStG), lohnt sich auch ein Blick darauf, wie sich die Senkung auf Gewinne und Ausschüttungen auswirkt.
Mehr dazu: Kryptowährung im Glossar, vermögensverwaltende GmbH, Holding- und Konzernmodelle und Jahresabschluss.
Häufige Fragen
Ab wann melden Kryptobörsen Daten an das Finanzamt?
Die Pflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 21 KStTG). Die Anbieter melden jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das BZSt, die erste Meldung ist also bis zum 31. Juli 2027 fällig. Das BZSt leitet die Daten an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
Muss auch eine GmbH eine Selbstauskunft bei der Kryptobörse abgeben?
Ja. Auch eine GmbH ist Kryptowerte-Nutzer. Ihre Selbstauskunft muss nach § 6 KStTG unter anderem Firma, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung enthalten sowie Angaben dazu, ob sie aktiver Rechtsträger ist. Bei Kunden, die schon vor 2026 eine Geschäftsbeziehung hatten, muss der Anbieter das Verfahren bis zum 1. Januar 2027 abschließen.
Was passiert, wenn die Selbstauskunft fehlt?
Der Anbieter muss erinnern und mahnen. Bei bestehenden Kunden muss er meldepflichtige Transaktionen frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung sperren (§ 8 Abs. 3 KStTG). Eine vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch oder unvollständig erteilte Selbstauskunft kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 18 KStTG).
Gilt die einjährige Haltefrist für Krypto auch in der GmbH?
Nein. Bei einer GmbH sind alle Einkünfte gewerblich (§ 8 Abs. 2 KStG), die Regel für private Veräußerungsgeschäfte in § 23 EStG greift nicht. Gewinne aus Verkauf oder Tausch sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die private Besteuerung erklären wir im Beitrag Krypto-Besteuerung in Deutschland.
Werden bei einer vermögensverwaltenden GmbH auch die Gesellschafter gemeldet?
Das kann passieren. Ist die GmbH kein aktiver Rechtsträger – etwa weil die Hälfte oder mehr ihrer Einkünfte passiv ist –, meldet der Anbieter zusätzlich die beherrschenden Personen. Eine Holding, die im Wesentlichen operative Tochtergesellschaften hält und finanziert, gilt dagegen als aktiver Rechtsträger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStTG).
Quellen
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352
- § 7 KStTG – Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
- § 18 KStTG – Bußgeldvorschriften
- Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8)
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
- § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung
- § 6 EStG – Bewertung
- § 23 KStG – Steuersatz
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.
TABAK Steuerberatung
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