Stand: Oktober 2026
Eine neue Maschine, ein Lieferwagen, eine Verpackungsanlage: Wer solche Anlagegüter seit dem 1. Juli 2025 kauft, kann sie wieder in fallenden Jahresbeträgen abschreiben – jährlich höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert. Reine Elektrofahrzeuge bekommen eine eigene Regel, nach der im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, datiert auf den 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161). Beide Vergünstigungen sind befristet: Was erst ab dem 1. Januar 2028 angeschafft wird, fällt nicht mehr darunter.
Für Ihre Investitionsplanung 2026 und 2027 sind deshalb zwei Punkte entscheidend: der Liefertermin und die Monatskürzung im ersten Jahr. Im Folgenden erklären wir die Rechenlogik, rechnen eine Lieferung im November durch, zeigen die Sonderstellung der E-Fahrzeuge und klären, ab welchem Punkt gleichbleibende Jahresbeträge vorteilhaft werden.
Was regelt § 7 Abs. 2 EStG seit Juli 2025?
Die Regel erfasst bewegliches Anlagevermögen, das Ihr Betrieb im Zeitfenster Juli 2025 bis einschließlich Dezember 2027 anschafft oder selbst herstellt – Produktionsmaschinen ebenso wie Firmenfahrzeuge, Werkzeug, Möbel oder Hardware. Abgeschrieben wird dann nicht jedes Jahr derselbe Betrag, sondern immer derselbe Prozentsatz auf den Wert, der nach den bisherigen Abschreibungen noch in den Büchern steht. Das Gesetz formuliert es so:
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden
Nach oben ist der Satz doppelt gedeckelt: Er darf das Dreifache dessen nicht überschreiten, was bei gleichmäßiger Verteilung über die Nutzungsdauer anzusetzen wäre, und in keinem Fall über 30 Prozent liegen. Für typische Nutzungsdauern ergibt sich:
| Nutzungsdauer | degressiver Höchstsatz | zum Vergleich: linear |
|---|---|---|
| 5 Jahre | 30 % (dreifach wären 60 %) | 20 % |
| 8 Jahre | 30 % (dreifach wären 37,5 %) | 12,5 % |
| 10 Jahre | 30 % | 10 % |
| 15 Jahre | 20 % | 6,67 % |
| 20 Jahre | 15 % | 5 % |
Im Alltag Ihrer Buchhaltung kommt es auf drei Punkte an:
- Monatsgenau im ersten Jahr: Jeder volle Monat, der vor dem Anschaffungsmonat liegt, nimmt der Jahres-AfA ein Zwölftel weg (§ 7 Abs. 2 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 4 EStG).
- Maßgeblich ist der Liefertag: Das Anschaffungsjahr richtet sich danach, wann die Ware bei Ihnen ankommt (§ 9a EStDV). Ein Auftrag oder eine Vorauszahlung im Dezember genügt dafür nicht.
- Keine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung: Bei degressiver AfA ist eine Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Ob die Anlage fabrikneu oder gebraucht ist, spielt nach dem Wortlaut keine Rolle. Das Gesetz verlangt lediglich, dass ein bewegliches Anlagegut im begünstigten Zeitraum angeschafft wird.
Was bringt ein Kauf im November? Ein Rechenbeispiel
Angenommen, Ihr Betrieb erhält im November 2026 eine Maschine zum Nettopreis von 120.000 Euro, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Für 2026 zählen damit zwei Monate – November und Dezember.
| Jahr | Abschreibung degressiv (30 %) | Abschreibung linear (10 %) |
|---|---|---|
| 2026 (2 von 12 Monaten) | 6.000 € | 2.000 € |
| 2027 | 34.200 € (30 % auf 114.000 €) | 12.000 € |
| 2028 | 23.940 € (30 % auf 79.800 €) | 12.000 € |
| zusammen 2026–2028 | 64.140 € | 26.000 € |
Nach drei Jahren steht die Maschine bei degressiver Methode also um 38.140 Euro niedriger in der Bilanz. Mehr Abschreibung gibt es über die gesamte Laufzeit nicht – sie fällt nur früher an. Ihr Gewinn ist dadurch in den ersten Jahren niedriger, die Steuer wird später fällig, und das Geld bleibt länger im Unternehmen. Bei einer GmbH kommt ein zweiter Effekt hinzu: Die Körperschaftsteuer geht ab 2028 stufenweise zurück, sodass vorgezogener Aufwand Gewinne in Jahre mit geringerem Steuersatz verlagert. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag Körperschaftsteuer sinkt ab 2028.
Umgekehrt zeigt die Rechnung: Wird erst in den letzten Dezembertagen geliefert, bleibt für das erste Jahr nur ein Zwölftel übrig. Der Stichtag, auf den es wirklich ankommt, ist deshalb nicht Silvester 2026 – sondern dass die Lieferung spätestens am 31. Dezember 2027 erfolgt.
Lohnt sich Ihre Investition noch 2026 – oder erst 2027?
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✓ Antwort binnen 120 Minuten ✓ kostenlos ✓ unverbindlichElektrofahrzeuge: 75 Prozent im Jahr der Anschaffung
Für Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden (Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz), zum Anlagevermögen zählen und im selben Zeitfenster gekauft werden, schreibt § 7 Abs. 2a EStG einen starren Plan vor. Drei Viertel der Anschaffungskosten – 75 Prozent – entfallen auf das Erwerbsjahr; den Rest verteilt das Gesetz auf die fünf Folgejahre mit Sätzen von 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent.
Eine Kürzung nach Monaten sieht diese Staffel nicht vor (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG). Wird im Dezember 2026 ein rein elektrisch angetriebenes Fahrzeug zum Preis von 60.000 Euro geliefert, mindern also bereits 45.000 Euro den Gewinn 2026; im Jahr 2027 sind es 6.000 Euro. Bedingung: Für dasselbe Fahrzeug werden keine Sonderabschreibungen genutzt (§ 7 Abs. 2a Satz 2 EStG). Begünstigt sind nur gekaufte Fahrzeuge, selbst hergestellte nicht.
Nutzen Sie oder Ihre Mitarbeiter das E-Fahrzeug auch privat, wird bei reinen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro nur ein Viertel des Listenpreises zugrunde gelegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Diese 100.000-Euro-Grenze gilt bei Anschaffung ab dem 1. Juli 2025 (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG). Welche monatliche Belastung daraus folgt, rechnet unser Firmenwagen-Rechner vor.
Ab wann ist der Umstieg auf lineare Abschreibung günstiger?
Ein Umstieg von fallenden auf gleichbleibende Beträge ist jederzeit erlaubt; ab dann verteilen Sie den Restwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre. Den umgekehrten Weg verbietet § 7 Abs. 3 EStG. Rechnerisch zahlt sich der Schritt aus, sobald Restwert geteilt durch die verbleibenden Nutzungsjahre mehr ergibt als 30 Prozent des Restwerts – also sobald weniger als 3⅓ Jahre Nutzungsdauer übrig sind.
Kombination mit Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Für kleinere und mittlere Betriebe lässt sich die degressive AfA mit den Förderinstrumenten des § 7g EStG kombinieren:
- Sonderabschreibung: Verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre dürfen Sie insgesamt weitere 40 Prozent absetzen – das Gesetz lässt das ausdrücklich zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 zu (§ 7g Abs. 5 EStG). Bedingungen sind unter anderem ein Vorjahresgewinn von nicht mehr als 200.000 Euro und eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung in einer Betriebsstätte im Inland (§ 7g Abs. 6 EStG).
- Investitionsabzugsbetrag: Schon bevor Sie investieren, dürfen Sie bis zur Hälfte der erwarteten Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen, je Betrieb höchstens 200.000 Euro (§ 7g Abs. 1 EStG).
Beim E-Fahrzeug müssen Sie sich entscheiden: Die 75-Prozent-Staffel und die Sonderabschreibung gibt es nicht zusammen. Welche Variante günstiger ist, zeigt nur eine Vergleichsrechnung.
Wichtiger Hinweis: Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen unverändert nur bis 800 Euro sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 vom 25. September 2026 hat der Bundesrat verlangt, die Grenze ab 2027 auf 1.200 Euro zu erhöhen und den Sammelposten abzuschaffen. Die Bundesregierung hat in der Gegenäußerung lediglich eine Prüfung zugesagt (BT-Drucksache 21/8283). Solange daraus kein Gesetz geworden ist, sollten Sie Ihre Käufe nicht danach ausrichten.
Die degressive AfA schenkt Ihnen keinen Euro zusätzlich, sie zieht die Steuerersparnis nach vorn. Das lohnt sich vor allem, wenn ohnehin investiert werden muss. Eine Maschine nur wegen der Abschreibung im Dezember zu kaufen, rechnet sich selten.
Tipp: Bitten Sie Ihren Lieferanten bei Investitionen kurz vor Jahresende um eine schriftliche Bestätigung des Liefertags, und archivieren Sie Lieferschein und Rechnung gemeinsam. An diesem Datum hängt, in welchem Jahr die Abschreibung beginnt – und beim E-Fahrzeug, ob 75 Prozent schon im laufenden Jahr wirken.
Mehr dazu: degressive Abschreibung im Glossar, Jahresabschluss, monatliche Buchhaltung und unser Überblick zum Investitions-Booster.
Häufige Fragen
Was bedeutet die degressive AfA seit Juli 2025?
Für bewegliches Anlagevermögen mit Anschaffung oder Herstellung von Juli 2025 bis Ende 2027 dürfen Sie statt gleicher Jahresraten einen festen Satz vom Wert abziehen, der jeweils noch zu Buche steht (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Satz ist auf das Dreifache der linearen Rate begrenzt, in keinem Fall mehr als 30 Prozent.
Wie rechne ich die degressive Abschreibung aus?
Restbuchwert am Jahresanfang mal degressivem Satz. Im ersten Jahr fällt für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat ein Zwölftel weg. Für eine Maschine zu 120.000 Euro mit 10 Jahren Nutzungsdauer, geliefert im November 2026, ergibt das 6.000 Euro für 2026 und 34.200 Euro (30 Prozent auf 114.000 Euro) für 2027.
Welchen Prozentsatz darf ich degressiv ansetzen?
Maximal den dreifachen linearen Wert, gedeckelt bei 30 Prozent. Bis zu einer Nutzungsdauer von 10 Jahren landen Sie damit bei 30 Prozent, bei 15 Jahren bei 20 und bei 20 Jahren bei 15 Prozent.
Dürfen auch gebrauchte Anlagegüter degressiv abgeschrieben werden?
Der Gesetzestext macht keinen Unterschied zwischen neu und gebraucht. Es kommt allein darauf an, dass ein bewegliches Gut des Anlagevermögens innerhalb des begünstigten Zeitraums angeschafft wurde (§ 7 Abs. 2 EStG).
Steigt die GWG-Grenze 2027 auf 1.200 Euro?
Bislang hat das nur der Bundesrat verlangt, und zwar in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 vom 25. September 2026. Die Bundesregierung hat lediglich eine Prüfung zugesagt. Bis der Gesetzgeber etwas ändert, bleibt es bei 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG).
Quellen
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung
- § 9a EStDV – Jahr der Anschaffung
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
- § 6 EStG – Bewertung (GWG, Privatnutzung Kfz)
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abs. 12)
- § 9 KraftStG – Elektrofahrzeuge
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161
- BMF: Wachstumsbooster
- BT-Drucksache 21/8283 – Entwurf JStG 2026 mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand siehe oben; Gesetze, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können sich ändern.
TABAK Steuerberatung
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